Entscheid vom 8. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien A.______ und B.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
gegen
EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung
Besondere Steueruntersuchungen,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 45 ff. VStrR)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_B 084/ 04
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer
Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
gegen zahlreiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b
VStrR am 15., 16. und 17. Juni 2004 Beschlagnahmeverfügungen an die
Adresse diverser Banken und Finanzinstitute, worin sie die Beschlagnahme
sämtlicher bei allen Niederlassungen des jeweiligen Adressaten in der
Schweiz befindlicher Vermögenswerte, „die (…) den Beschuldigten
gehören oder über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen
können oder an denen sie wirtschaftlich Berechtigte sind oder über welche
sie bevollmächtigt sind“, anordnete. Im Weiteren wurden alle vorgängig
„nicht abschliessend aufgeführten Vermögenswerte beschlagnahmt, die auf
Nummern, Kennwörter oder andere Personen/Gesellschaften lauten und
über welche der/die Beschuldigte wirtschaftlich verfügen kann oder an
denen er der wirtschaftlich Berechtigte ist“. Gestützt auf diese Verfügungen
wurden folgende Bank-Kontoverbindungen von B.______ mit Beschlag
belegt: Bank F.______ Nr.______, Bank G.______ Nr. ______, Bank
H.______ Nr. ______ sowie Bank I.______ Nrn. ______. Von den
Verfügungen waren keine Bankverbindungen von A.______ betroffen.
B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhoben A.______ und B.______
Beschwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie
beantragen Aufhebung der verfügten Sperre von Vermögenswerten sowie
die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, evenualiter die
Aufhebung von Sperren von Vermögenswerten und deren Freigabe, soweit
diese nicht einer allfälligen Einziehung unterliegen. Im Detail konnten die
Beschwerdeführer die angefochtenen Verfügungen nicht bezeichnen, da
eine Zustellung an sie nicht erfolgt sei.
Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie legte die inzwischen an die
Beschwerdeführer zugestellten Verfügungen an die Bank F.______ und an
die Bank J.______ bei.
Mit Beschwerdereplik vom 16. August 2004 modifizieren A.______ und
B._______ ihren Beschwerdeantrag aufgrund der zwischenzeitlich
zugestellten Verfügungen und Vollzugsmeldungen und stellen neu Antrag
wie folgt: „Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sperrung der
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Kontoverbindungen Bank F.______ Nr. ______, Bank G.______ Nr.
______, Bank H.______ Nr. ______, Bank I.______ Nr. ______, Bank
I.______ Nr. ______ und Bank I.______ Nr. ______ und allfällige weitere
verfügte Sperren von Vermögenswerten, welche auf den Namen der
Beschwerdeführer lauten oder über welche die Beschwerdeführer verfügen
können oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt sind, seien aufzuheben
und diese Vermögenswerte seien freizugeben.“ Die Beschwerdeführer
behalten sich zusätzlich die Geltendmachung von Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüchen vor.
Mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 nahm die ESTV nochmals
Stellung und bekräftigte ihren Abweisungsantrag.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die
Beschwerdegegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des
Bundesstrafgerichts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die
Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der
Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b
VStrR), welche es allerdings unterlassen hat, das Eingangsdatum zu
vermerken. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdegegnerin in
Anwendung von Art. 26 Abs. 3 VStrR gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme
vom 25. Juni 2004 an die Beschwerdekammer weitergeleitet. In der
Stellungnahme hält sie fest, dass Beschlagnahmeverfügungen der
Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (nachfolgend: „BSU“) an
Banken und Finanzinstitute zwecks Verhinderung von Transfers
grundsätzlich erst nach Vorliegen sämtlicher Rückmeldungen bzw. nach
Vollzug der Beschlagnahmen an Betroffene zugestellt werden. Den
Beschwerdeführern sei daher die Beschlagnahmeverfügung erst am
21. Juni 2004 zugestellt worden. Es ist nicht ersichtlich, wie sie bereits vor
diesem Datum von der Verfügung Kenntnis erlangt haben und wann genau
dies war; es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, die
Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR,
erhoben worden.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen
davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber
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der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch
sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164,
166 E. 1 c). Die Praxis der BSU, Verfügungen an Banken und
Finanzinstitute erst dann an die betroffenen Beschuldigten oder Dritten
zuzustellen, wenn die Bank bzw. das Finanzinstitut eine Vollzugsmeldung
gemacht hat, ist im vorliegenden Verfahren zwar unumstritten geblieben.
Die praktische Auswirkung war aber, dass die Anfechtungsobjekte sowie
die Frage der konkreten Betroffenheit den Beschwerdeführern lange Zeit
verborgen blieben. Erst die Mitteilung der Beschwerdegegnerin im
Schreiben vom 16. Juli 2004 erlaubte es den Beschwerdeführern, in der
Replik ihre Anträge zu konkretisieren. Das erwähnte Schreiben gibt einen
Vollzugsstand vom 16. Juli 2004 wieder, welcher keine Bankverbindungen
von A.______ beinhaltet. Die Anträge der Beschwerdeführer umfassen
aber auch „allfällige weitere verfügte Sperren von Vermögenswerten“.
Daher sind möglicherweise auch Vermögenswerte der Beschwerdeführerin
A.______ von den Verfügungen betroffen, so dass davon auszugehen ist,
dass auch sie durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen
sein kann und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Auf die Beschwerde von A.______ und B.______ ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Untersuchungsbehörde
habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die
ihnen zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass
ihnen der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des
angeblich strafbaren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts),
bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend
und widerspruchslos geschildert sein müsse, müsse mindestens
angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat
wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung
verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich
nicht. Die fehlende Bekanntgabe bezüglich des Gegenstands der Tat stelle
eine offensichtliche Rechtsverletzung dar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst
dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen
schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem
Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen:
Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen
Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im
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Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht
vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und
die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig)
stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise
die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die
Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfahrens genügt es jedoch,
wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Untersuchung und deren
Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weiteren Verlauf der
Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat
hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die
Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung
stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht
genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die
Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht
überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).
Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich
vorgeworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende
Unterrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung
verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine
solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im
Minimum aufzuweisen hat.
Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht
möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er
die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit
über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu
verschaffen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL,
Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454
ff.).
Aus den angefochtenen Verfügungen geht nebst dem Hinweis, dass sich
eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführer
richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführer Beschuldigte im Sinne des
VStrR seien, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte
beschlagnahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung
unterliegen sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die
Durchsuchungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche den angefochtenen
Verfügungen vorangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle
erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni
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2004 enthielten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die
Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der
Massnahme auf Dokumente ab dem Jahre 1993. Die Beschwerdeführerin
bzw. der Beschwerdeführer haben den Erhalt der Durchsuchungsbefehle
sowie weiterer hier nicht zur Diskussion stehender Beschlagnahmebefehle
unterschriftlich bestätigt. Den Durchsuchungsbefehlen war eine
Rechtsmittelbelehrung beigelegt, welche den Wortlaut von Art. 190 - 192
DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung). Damit steht
für die Betroffenen in genügend transparenter Weise fest, dass sie der
Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren
Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevanter Vorgänge
aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt werden. Hingegen fehlt
es in der angefochtenen Verfügung an einer Spezifikation des ihnen
vorgeworfenen Sachverhalts.
Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles
Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117
E. 1 a). Zur Beschwerdeführung ist nur befugt, wer durch den
angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb
an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn
(und soweit) der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht mehr
beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens
dahingefallen ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive - Doktrin -
Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni
2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre
Verdächtigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie den
Beschwerdeführern vorwirft, Einkommen aus den Bemessungsperioden ab
1993 nicht vollumfänglich deklariert bzw. ungerechtfertigte Zinsabzüge
gemacht zu haben. Konkret erwähnt sie nicht oder nicht vollständig offen
gelegte Einnahmen des Beschwerdeführers B.______ in der Eigenschaft
als Treuhänder und Unternehmensberater. Sodann wiederholte
Zinsabzüge für ein von der C.______ Ltd., Panama, an die
Beschwerdeführer gewährtes Darlehen, wobei das Darlehen und die
Zinszahlungen aufgrund der Erkenntnisse als fiktiv zu betrachten sei.
Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die C.______ habe Aktien der
D._______ mit Sitz in Delaware, USA, gekauft und mit Gewinn von
mehreren Millionen USD weiterverkauft, was aus den erwähnten Gründen
den Beschwerdeführern zuzurechnen, von diesen aber nicht deklariert
worden sei. Schliesslich habe die von den Beschwerdeführern beherrschte
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E._______ AG eine Rechnung der C.______ betreffend Bau- und
Architekturleistungen verbucht, welche die Rechnungsstellerin schon
aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben
könne. In diesem Zusammenhang bestehe übrigens auch der Verdacht des
Steuerbetrugs (inhaltlich falsche, in die Jahresrechnung übernommene
Rechnung) und der verdeckten Gewinnausschüttung an die
Beschwerdeführer. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten
Einwände der Beschwerdeführer vermögen die bestehende Verdachtslage
nicht von vornherein zu beseitigen. Im Sinne der Gewährung des
rechtlichen Gehörs konnten sich die Beschwerdeführer zu der in der
Beschwerdeduplik erfolgten Konkretisierung des Sachverhalts noch
äussern, was sie mit Stellungnahme am 2. November 2004 denn auch
getan haben, ohne jedoch in Bezug auf die Verdachtslage etwas
wesentlich Neues zu liefern. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die
Darstellung der Verdachtslage gegenüber den Beschwerdeführern
ausreichend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die
Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Interesses als
gegenstandslos zu betrachten.
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht gestützt auf Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen vom
16. Juni 2004 am selben und am darauf folgenden Tag
Beschlagnahmeverfügungen erlassen habe, was zur Sperrung der im
Antrag genannten Bankkonti geführt habe. Denn gegen die Durchsuchung
der anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Papiere hätten sie
gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStR fristgerecht Einsprache erhoben. Dies ist
aktenkundig. Bis zum heutigen Tag ist bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts kein Gesuch um Entsiegelung eingegangen..
Das Bundesgericht äussert sich in BGE 106 IV 413, 423 E. 7 b, zur Frage,
inwieweit gestützt auf eine summarische Sichtung von Papieren anlässlich
einer Durchsuchung weitere Massnahmen begründet werden dürfen, wie
folgt: „Müssen bei einer Hausdurchsuchung Papiere als Beweismittel
beschlagnahmt werden, so ist nicht zu umgehen, dass sie kurz gesichtet
und summarisch geprüft werden. Nur so kann festgestellt werden, welche
Akten mit Beschlag zu belegen und allenfalls zu versiegeln sind. Wäre den
Beamten jede Sichtung und Prüfung verwehrt, so wären sie, falls der
Betroffene sich der Durchsuchung der Papiere widersetzt, gezwungen,
alles mit Beschlag zu belegen, was sich in den zu durchsuchenden
Räumen befindet. Dies widerspräche sowohl dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit wie auch dem Interesse des Betroffenen, seinen
Betrieb möglichst ungestört weiterführen zu können (vgl. Art. 45 Abs. 1
- 8 -
VStrR, wonach bei der Durchsuchung mit der dem Betroffenen
gebührenden Schonung zu verfahren ist). Dagegen ist es unzulässig, zur
Begründung des Entsiegelungsgesuches Aktenstücke detailliert
wiederzugeben, die versiegelt sind und über deren Entsiegelung erst zu
befinden ist.“ Daraus ergibt sich einerseits, dass Erkenntnisse, die aus der
Kurzsichtung von Papieren, welche gesiegelt werden sollen, gewonnen
wurden, nicht zu weiterführenden Beweiszwecken dienen dürfen.
Anderseits geht aus dem zitierten Entscheid hervor, dass die Kurzsichtung
der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips dienen soll. Schliesslich ist
auch klar, dass im Entsiegelungsverfahren - neben dem hinreichenden
Tatverdacht - allein zu prüfen ist, ob die Geheimnisinteressen des Inhabers
bzw. Dritter gegenüber dem Untersuchungsinteresse zurückzutreten haben
(SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 736).
Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte mit den Verfügungen an die
Banken die Sicherung einzuziehender Vermögenswerte. Dies war ihr in
Erfolg versprechender Weise nur durch Beschlagnahmeverfügungen vor
oder unmittelbar nach der Verfahrensbekanntgabe an die Betroffenen (hier:
anlässlich der Durchsuchungsaktion) möglich. Es wäre ihr unbenommen
gewesen, im Vorfeld der Durchsuchungsaktion bei möglichst vielen Banken
mit möglicher Kundenbeziehung zu den Beschuldigten Verfügungssperren
zu platzieren (vgl. LENTJES MEILI, Zur Stellung der Banken in der Zürcher
Strafuntersuchung, Zürich 1996, S. 179). Durch die Kurzsichtung der zu
versiegelnden Akten wurde der Kreis der Adressaten-Banken
eingeschränkt, was nur im Interesse der Betroffenen und ihres Rufs in der
Finanzwelt sein konnte. Ein Nachteil für die Betroffenen ist nicht erkennbar.
Bei dieser Sachlage ist die erhobene Rüge unbegründet und es kann offen
bleiben, inwieweit auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zwar die
Siegelung verlangt, jedoch nie irgendwelche Geheimhaltungsinteressen
explizit geltend gemacht haben, von Bedeutung gewesen wäre.
2.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Beschwerdegegnerin sei
gewissermassen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen
einen unbestimmten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei.
In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht gegen die Beschwerdeführer vorgegangen sei. Da sie ausdrücklich
in mehreren Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet sind,
Vermögenswerte halten und eine Rechtsgrundlage für eine
Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung
einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie i. V. m. Art. 46 VStrR und
anderseits auch - wie noch zu zeigen sein wird - in Art. 2 VStrR i. V. m.
Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Berechtigung für den Erlass einer
- 9 -
Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grundsatz ohne weiteres zu
bejahen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
2.4 Die Beschwerdeführer rügen, selbst wenn eine strafbare Handlung
gegeben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1
lit. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei den Mitteln auf
den mit Beschlag belegten Konti nicht um solche mit deliktischer Herkunft
handle bzw. sich deren Herkunft nicht bestimmen lasse. Deliktsbezug sei
aber Voraussetzung für eine Einziehung.
Die strafbare Handlung, die den Beschwerdeführern im
Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu
deren Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen
Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass
die Personen, welche Abgaben nicht entrichten oder Leistungen
erschleichen, dadurch erhebliche unrechtmässige Vermögensvorteile
erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese
Vermögensvorteile in aller Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger
widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts
seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm
regelmässig keine einziehbaren Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff.
1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur
Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvorteile nur rein
rechnerisch erzielt worden, so kommt keine Einziehung, sondern nur eine
Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage
(SCHMID, StGB 59 N. 53, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar
Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag-
nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen
verweist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die
angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht - anders als Art. 59
Ziff. 2 Abs. 3 StGB - keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des
Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor.
Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung
unterliegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte
Beschlagnahme nicht möglich.
Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht
eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte
Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung
der Ersatzforderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und
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lediglich irrtümlicherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in
der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine
Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367
E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine
Beschlagnahmeverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt:
„Die Vermögenswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle
wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich
einer allfälligen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus
dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen
Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im
zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art.
58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden
Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die
überarbeitete 2. Auflage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht
befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.;
STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen
und nicht auf die seit dem 1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff.
StGB. Ein Grund dürfte wohl darin zu finden sein, dass mit der seit 1.
August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs das
Einziehungsrecht neu gegliedert, aber der aus dem Jahre 1974 stammende
Text des Art. 46 VStrR nicht an die Änderung angepasst wurde. Zudem
läuft im revidierten Art. 59 StGB auch die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2
unter dem Randtitel „Einziehung von Vermögenswerten“. Dass die ESTV
als Verwaltungsbehörde diese höchstrichterliche Rechtsprechung in der
Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen,
denn immerhin ist aus der Begründung ihrer Verfügungen genau
ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen
Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdeführer keine negativen
Auswirkungen: Sind sie ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihnen die
textliche Umschreibung in der Begründung, um zu erkennen, was mit der
Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Sind sie aber juristisch geschult,
so konnten sie den Widerspruch zwischen Gesetzesverweis und
Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die
Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.5 Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten
mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen
Franken erweisen sich die angefochtenen Verfügungen auch als
verhältnismässig. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass von der Sperre
auch Vermögenswerte der Familie, insbesondere auch der Kinder,
betroffen seien, ist durch nichts belegt. Sollten im Verlaufe der
- 11 -
Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion
der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen
Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen
Verfügungen durch die ESTV jederzeit möglich. Mit Bezug auf die
Möglichkeit, trotz Beschlagnahmeverfügungen „weiterhin die minimalsten
grundlegendsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten“, hat die
Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften glaubhaft dargetan, das
Nötige veranlasst zu haben. Daher ist auch die Rüge der
Unverhältnismässigkeit unbegründet und die Beschwerde insoweit
abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.- festgesetzt und den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.- zur Bezahlung auferlegt
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m.
Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Hermann Bechtold
- Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere
Steueruntersuchungen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt
werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die
Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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