Entscheid vom 8. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien A.______ und B.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
gegen
EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung
Besondere Steueruntersuchungen,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 45 ff. VStrR)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_085/04
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi-
derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl-
reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol-
gend ESTV) unter anderem am 16. Juni 2004 eine Beschlagnahmeverfü-
gung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, worin sie die Beschlagnahme
des A.______ gehörenden Personenwagens Rolls Royce (…) anordnete.
Diese Verfügung wurde vollzogen.
B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhoben A.______ und B.______ Be-
schwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantra-
gen die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2004 und die Freigabe des
beschlagnahmten Autos samt Schlüssel.
Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be-
schwerde sei kostenfällig abzuweisen.
In der Beschwerdereplik vom 16. August 2004 halten A.______ und
B.______ an ihrem Beschwerdeantrag fest, behalten sich jedoch zusätzlich
die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
vor.
Mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Ab-
weisungsantrag.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwer-
degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge-
richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer
gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be-
schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un-
terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Unklar ist aufgrund der
vorliegenden Unterlagen auch, wann die angefochtene Beschlagnahmever-
fügung vom 16. Juni 2004 an die Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die
der Beschwerdekammer vorliegende Kopie zeigt lediglich einen Fax-
Aufdruck vom 16. Juni 2004, dessen Absender und Adressat nicht ersicht-
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lich sind sowie einen grösstenteils unleserlichen und undatierten Vermerk,
der als „Der Empfang wird hiermit bestätigt: ______ (Nachname der Be-
schwerdeführer).“ interpretiert werden könnte. Dies entspricht auch der
Darstellung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift. Die Be-
schwerdegegnerin trägt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 Folgen-
des vor: „Die Beschwerde vom 21. Juni 2004 ist rechtzeitig innert 3 Tagen
nach Kenntnisnahme der Amtshandlung eingereicht worden.“ Angesichts
dieser Unklarheiten ist zugunsten der Beschwerdeführer davon auszuge-
hen, die Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3
VStrR, erhoben worden.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen da-
von unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der
von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind
und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E.
1 c). Aus den Akten ist nicht klar ersichtlich, wem die angefochtene Verfü-
gung zugestellt wurde, ob nur der als Eigentümerin des Rolls Royce be-
zeichneten A.______ und/oder auch dem Ehemann B.______, welcher
möglicherweise (Mit-)besitzer des Autos ist. In Anbetracht der unklaren Ak-
tenlage ist davon auszugehen, dass auch B.______ durch die angefochte-
ne Verfügung unmittelbar betroffen sein kann und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auf die Beschwerde von
A.______ und B.______ ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Untersuchungsbehörde
habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die
ihnen zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ih-
nen der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich
strafbaren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt ge-
geben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und wider-
spruchslos geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden,
wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was be-
gangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel
genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekannt-
gabe bezüglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche
Rechtsverletzung dar.
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst
dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen
schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit-
punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die-
ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens
über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden,
ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher
die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die
sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass
indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden
müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah-
rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un-
tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite-
ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge-
worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig-
ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie-
hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus-
sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen;
die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht
überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).
Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor-
geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un-
terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung
verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine
solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi-
nimum aufzuweisen hat.
Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht
möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er
die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit
über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf-
fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das
rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).
Aus den angefochtenen Verfügungen geht nebst dem Hinweis, dass sich
eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführer
richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführer Beschuldigte im Sinne des
VStrR seien, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlag-
nahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen
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sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsu-
chungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche den angefochtenen Verfügungen
vorangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthiel-
ten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die
ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jah-
re 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer haben den
Erhalt der Durchsuchungsbefehle sowie weiterer hier nicht zur Diskussion
stehender Beschlagnahmebefehle unterschriftlich bestätigt. Den Durchsu-
chungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, welche den
Wortlaut von Art. 190 - 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steu-
erhinterziehung). Damit steht für die Betroffenen in genügend transparenter
Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an ei-
ner schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevan-
ter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt werden.
Hingegen fehlt es in der angefochtenen Verfügung an einer Spezifikation
des ihnen vorgeworfenen Sachverhalts.
Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis
voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer-
deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch)
zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert
ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh-
rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine
Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal-
tungsstrafrecht, Motive - Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28
Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni
2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch-
tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie den Beschwerdeführern vor-
wirft, Einkommen aus den Bemessungsperioden ab 1993 nicht vollumfäng-
lich deklariert bzw. ungerechtfertigte Zinsabzüge gemacht zu haben. Kon-
kret erwähnt sie nicht oder nicht vollständig offen gelegte Einnahmen des
Beschwerdeführers B.______ in der Eigenschaft als Treuhänder und Un-
ternehmensberater. Sodann wiederholte Zinsabzüge für ein von der
C.______ Ltd., Panama, an die Beschwerdeführer gewährtes Darlehen,
wobei das Darlehen und die Zinszahlungen aufgrund der Erkenntnisse als
fiktiv zu betrachten sei. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die
C.______ habe Aktien der D.______ mit Sitz in Delaware, USA, gekauft
und mit Gewinn von mehreren Millionen USD weiterverkauft, was aus den
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erwähnten Gründen den Beschwerdeführern zuzurechnen, von diesen aber
nicht deklariert worden sei. Schliesslich habe die von den Beschwerdefüh-
rern beherrschte E.______ AG eine Rechnung der C.______ betreffend
Bau- und Architekturleistungen verbucht, welche die Rechnungsstellerin
schon aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht
haben könne. In diesem Zusammenhang bestehe übrigens auch der Ver-
dacht des Steuerbetrugs (inhaltlich falsche, in die Jahresrechnung über-
nommene Rechnung) und der verdeckten Gewinnausschüttung an die Be-
schwerdeführer. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwän-
de der Beschwerdeführer vermögen die bestehende Verdachtslage nicht
von vornherein zu beseitigen. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen
Gehörs konnten sich die Beschwerdeführer zu der in der Beschwerdeduplik
erfolgten Konkretisierung des Sachverhalts noch äussern, was sie mit Stel-
lungnahme am 2. November 2004 denn auch getan haben, ohne jedoch in
Bezug auf die Verdachtslage etwas wesentlich Neues zu liefern. Nachdem
nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtslage gegen-
über den Beschwerdeführern ausreichend kundgetan wurde (vgl. auch VPB
60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Inte-
resses als gegenstandslos zu betrachten.
2.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Beschwerdegegnerin sei gewis-
sermassen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen un-
bestimmten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In die-
sem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ge-
gen die Beschwerdeführer vorgegangen sei. Da sie ausdrücklich in mehre-
ren Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet sind, Vermögenswerte halten
und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen
schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG
sowie i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch - wie noch zu zeigen sein
wird - in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Be-
rechtigung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im
Grundsatz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzu-
weisen.
2.3 Die Beschwerdeführer rügen, es liege kein Einziehungstatbestand nach
Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Selbst wenn
eine strafbare Handlung gegeben sein sollte, liege kein Einziehungstatbe-
stand vor, da es sich bei dem mit Beschlag belegten Fahrzeug um ein Sur-
rogat eines allfälligen Originalwerts (naturgemäss eines pekuniären Vor-
teils) handle. Sowohl Originalwert als auch Surrogat müssten aber aus ei-
ner strafbaren Handlung stammen, damit eine Einziehung statthaft sei.
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Beim beschlagnahmten Auto sei ein Deliktsbezug nicht ersichtlich, da sich
die Herkunft der Mittel für den Erwerb desselben nicht bestimmen lasse.
Die strafbare Handlung, die den Beschwerdeführern im Verwaltungsstraf-
verfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit
bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9
und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, wel-
che Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch er-
hebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur
des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in aller Regel
nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern
dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich
vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Ver-
mögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des
Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind
aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt kei-
ne Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von
Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, StGB 59 N. 53, in: Niklaus Schmid
[Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Bd. I, Zürich 1998).
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag-
nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver-
weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die
angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht - anders als Art. 59
Ziff. 2 Abs. 3 StGB - keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be-
troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor.
Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah-
me nicht möglich.
Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht
eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag-
nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz-
forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm-
licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung
zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung
der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung
übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt,
welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah-
meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö-
genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli-
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chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli-
gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt
ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“
Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten
Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB
und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur
(TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf-
lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von
1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner
Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem
1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl
darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen
Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber
der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die
Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch
die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von
Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst-
richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann
ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih-
rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen
auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdefüh-
rer keine negativen Auswirkungen: Sind sie ohne juristische Kenntnisse, so
genügt ihnen die textliche Umschreibung in der Begründung, um zu erken-
nen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Sind sie aber ju-
ristisch geschult, so konnten sie den Widerspruch zwischen Gesetzesver-
weis und Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die
Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.4 Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mut-
masslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken
erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismässig. Sollten
im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin
eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzo-
genen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen
Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Mit Bezug auf die Möglich-
keit, trotz Beschlagnahmeverfügungen „weiterhin die minimalsten grundle-
gendsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten“, hat die Beschwerdegegne-
rin in den Rechtsschriften glaubhaft dargetan, das Nötige veranlasst zu ha-
ben. Daher ist auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit unbegründet und
die Beschwerde insoweit abzuweisen.
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3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.- festgesetzt und den Beschwerde-
führern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleiste-
ten Kostenvorschusses von Fr. 500.- zur Bezahlung auferlegt (Art. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245
BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Beschwerdefüh-
rern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Hermann Bechtold
- Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchun-
gen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
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den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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