Entscheid vom 8. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien A.______ und B.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
gegen
EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung
Besondere Steueruntersuchungen,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 45 ff. VStrR)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_B 086/ 04
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi-
derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl-
reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol-
gend ESTV) unter anderem am 15. Juni 2004 eine Beschlagnahmeverfü-
gung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR und ordnete die Beschlagnah-
me sämtlicher Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts
Z.______, Kanton Zürich, die A.______ gehören oder über welche
A.______ wirtschaftlich verfügen kann, an. Gestützt auf die genannte Ver-
fügung wurde insbesondere das auf A.______ lautende Grundstück (…)
mittels einer Grundbuchsperre im Grundbuch Y.______ am 16. Juni 2004
beschlagnahmt.
B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 erhoben A.______ und B.______ Be-
schwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantra-
gen, die Verfügung vom 15. Juni 2004 sei aufzuheben und das beschlag-
nahmte Grundstück sei freizugeben.
Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be-
schwerde sei kostenfällig abzuweisen.
In der Beschwerdereplik vom 16. August 2004 halten A.______ und
B.______ an ihrem Beschwerdeantrag fest, behalten sich jedoch zusätzlich
die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
vor.
Mit Beschwerdeuplik vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Ab-
weisungsantrag.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwer-
degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge-
richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer
gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be-
schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un-
terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Unklar ist aufgrund der
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vorliegenden Unterlagen auch, wann die angefochtene Beschlagnahmever-
fügung vom 15. Juni 2004 an die Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die
der Beschwerdekammer vorliegende Kopie zeigt lediglich einen grössten-
teils unleserlichen Vermerk, der als „erhalten 23.6.04 ______ (Anfangs-
buchstabe des Vornamens, Nachname der Beschwerdeführerin).“ interpre-
tiert werden könnte. Dies entspricht auch der Darstellung der Beschwerde-
führer in der Beschwerdeschrift. Wenig hilfreich sind diesbezüglich die An-
gaben der Beschwerdegegnerin. Sie trägt in der Stellungnahme vom 25.
Juni 2004 Folgendes vor: „Die Beschwerde vom 21. (sic!) Juni 2004 ist
rechtzeitig innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Amtshandlung einge-
reicht worden.“ Damit weichen nicht nur die Daten voneinander ab (21.
bzw. 23. Juni 2004), sondern die Beschwerdekammer weiss auch nicht, an
welchem Tag die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin eingegangen
ist. Angesichts dieser Unklarheiten ist zugunsten der Beschwerdeführer
davon auszugehen, die Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert Frist ge-
mäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, erhoben worden.
1.2 Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshand-
lung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen
davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber
der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch
sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164,
166 E. 1 c). Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde die angefochtene Ver-
fügung ausser dem Kreisgrundbuchamt Z.______ anscheinend nur der
eingetragenen Grundeigentümerin A.______ zugestellt, nicht aber deren
Ehemann B.______. Wieso dies unrichtig und auch B.______ als Ehemann
der Grundeigentümerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar be-
troffen sein soll und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben soll, ist weder von den Beschwerdeführern dargetan wor-
den noch sonst wie ersichtlich. Auf die Beschwerde von B.______ ist daher
nicht einzutreten. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde der betrof-
fenen Grundeigentümerin A.______.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde
habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die
ihr zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ihr der
Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafba-
ren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben
werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs-
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los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im
Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen
haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge
diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe be-
züglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverlet-
zung dar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst
dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen
schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit-
punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die-
ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens
über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden,
ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher
die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die
sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass
indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden
müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah-
rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un-
tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite-
ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge-
worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig-
ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie-
hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus-
sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen;
die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht
überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).
Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor-
geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un-
terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung
verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine
solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi-
nimum aufzuweisen hat.
Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht
möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er
die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit
über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf-
fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das
rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).
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Aus der angefochtenen Verfügung geht nebst dem Hinweis, dass sich eine
Untersuchung der ESTV gegen die Beschwerdeführerin richte, auch her-
vor, dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte im Sinne des VStrR sei,
dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bun-
dessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlagnahmt werden
sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine
Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsuchungsbefehle vom
7. Juni 2004, welche der angefochtenen Verfügung vorangingen, sowie die
in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Be-
schlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthielten den Hinweis auf
Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Ein-
schränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jahre 1993. Die Be-
schwerdeführerin hat den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Den Durchsu-
chungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, welche den
Wortlaut von Art. 190 – 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steu-
erhinterziehung). Damit steht für die Betroffene in genügend transparenter
Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an ei-
ner schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevan-
ter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt wird. Hin-
gegen fehlt es in der angefochtenen Verfügung an einer Spezifikation des
ihr vorgeworfenen Sachverhalts.
Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis
voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer-
deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch)
zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert
ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh-
rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine
Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal-
tungsstrafrecht, Motive - Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28
Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni
2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch-
tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie der Beschwerdeführerin und
deren Ehemann vorwirft, Einkommen aus den Bemessungsperioden ab
1993 nicht vollumfänglich deklariert bzw. ungerechtfertigte Zinsabzüge ge-
macht zu haben. Konkret erwähnt sie nicht oder nicht vollständig offen ge-
legte Einnahmen des Ehemannes in der Eigenschaft als Treuhänder und
Unternehmensberater. Sodann wiederholte Zinsabzüge für ein von der
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C.______ Ltd., Panama, an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann
gewährtes Darlehen, wobei das Darlehen und die Zinszahlungen aufgrund
der Erkenntnisse als fiktiv zu betrachten seien. Weiter gibt die Beschwer-
degegnerin an, die C.______ habe Aktien der D.______ mit Sitz in Delawa-
re, USA, gekauft und mit Gewinn von mehreren Millionen USD weiterver-
kauft, was aus den erwähnten Gründen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann zuzurechnen, von diesen aber nicht deklariert worden sei.
Schliesslich habe die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann be-
herrschte E.______ AG eine Rechnung der C.______ betreffend Bau- und
Architekturleistungen verbucht, welche die Rechnungsstellerin schon auf-
grund des mangelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben
könne. In diesem Zusammenhang bestehe übrigens auch der Verdacht des
Steuerbetrugs (inhaltlich falsche, in die Jahresrechnung übernommene
Rechnung) und der verdeckten Gewinnausschüttung an die Beschwerde-
führerin und ihren Ehemann. Die gegen diese Verdächtigungen vorge-
brachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die bestehende
Verdachtslage nicht von vorneherein zu beseitigen. Im Sinne der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs konnten sich die Beschwerdeführerin zu der in
der Beschwerdeduplik erfolgten Konkretisierung des Sachverhalts noch
äussern, was sie mit Stellungnahme am 2. November 2004 denn auch ge-
tan hat, ohne jedoch in Bezug auf die Verdachtslage etwas wesentlich
Neues zu liefern. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung
der Verdachtslage gegenüber der Beschwerdeführerin als ausreichend
kundgetan wurde (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in die-
sem Punkt mangels aktuellen Interesses als gegenstandslos zu betrachten.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sei gewissermas-
sen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen unbestimm-
ten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In diesem Ver-
fahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gegen die
Beschwerdeführerin vorgegangen sei. Da sie ausdrücklich in mehreren
Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet ist, Vermögenswerte hält und ei-
ne Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwe-
rer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie
i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch - wie noch zu zeigen sein wird -
in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Berechti-
gung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grund-
satz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzuweisen
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, es liege kein Einziehungstatbestand nach
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Selbst wenn eine
strafbare Handlung gegeben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand
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vor, da es sich bei der mit Beschlag belegten Liegenschaft um ein Surrogat
eines allfälligen Originalwerts (naturgemäss eines pekuniären Vorteils)
handle. Sowohl Originalwert als auch Surrogat müssten aber aus einer
strafbaren Handlung stammen, damit eine Einziehung statthaft sei. Bei der
beschlagnahmten Liegenschaft sei ein Deliktsbezug nicht ersichtlich, da
sich die Herkunft der Mittel für den Erwerb derselben nicht bestimmen las-
se.
Die strafbare Handlung, die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu
ihrer Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit zusammen mit ihrem Ehe-
mann für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12
VStrR geht davon aus, dass die Personen, welche Abgaben nicht entrich-
ten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel erhebliche un-
rechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steu-
erdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in aller Regel nicht vom
Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufol-
ge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat.
Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Vermögenswerte im
Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in
Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvor-
teile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt keine Einziehung, son-
dern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2
StGB in Frage (SCHMID, StGB 59 N. 53, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kom-
mentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich
1998).
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag-
nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver-
weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die
angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht - anders als Art. 59
Ziff. 2 Abs. 3 StGB - keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be-
troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor.
Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah-
me nicht möglich.
Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht
eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag-
nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz-
forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm-
licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung
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zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung
der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung
übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt,
welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah-
meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö-
genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli-
chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli-
gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt
ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“
Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten
Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB
und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur
(TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf-
lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von
1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner
Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem
1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl
darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen
Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber
der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die
Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch
die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von
Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst-
richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann
ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih-
rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen
auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdefüh-
rerin keine negativen Auswirkungen: Ist sie ohne juristische Kenntnisse, so
genügt ihr die textliche Umschreibung in der Begründung, um zu erkennen,
was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Ist sie aber juristisch
geschult, so konnte sie den Widerspruch zwischen Gesetzesverweis und
Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die Beschwer-
de auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.4 Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mut-
masslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken
erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismässig. Sollten
im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin
eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzo-
genen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen
Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Mit Bezug auf die Möglich-
keit, trotz Beschlagnahmeverfügungen „weiterhin die minimalsten grundle-
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gendsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten“, hat die Beschwerdegegne-
rin in den Rechtsschriften glaubhaft dargetan, das Nötige veranlasst zu ha-
ben. Daher ist auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit unbegründet und
die Beschwerde insoweit abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.- festgesetzt und der Beschwerde-
führerin und ihrem Ehemann unter solidarischer Haftbarkeit und unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.- zur Bezahlung
auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4
VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde von B.______ wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde von A.______ wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Beschwerdefüh-
rern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Hermann Bechtold
- Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchun-
gen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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