B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer BK_B 089/04
Entscheid vom 20. September 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiberin Kummli
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gonterswei-
ler,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Mitglieder des Vereins „Hells
Angels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“), unter anderen
auch A.______ (nachfolgend „A.______“), wegen Beteiligung an bzw. Un-
terstützung einer kriminellen Organisation und nahm am 28. April 2004 im
Rahmen einer umfangreichen Aktion (…) mit Hausdurchsuchungen und In-
haftierungen unter anderen auch A.______ fest. A.______ wurde in der
Folge wieder auf freien Fuss gesetzt.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes
mehrere bei der Aktion vom 28./29. April 2004 sichergestellte Gegenstände
formell mit Beschlag (BK act. 1.2), darunter verschiedene Waffen, Waffen-
zubehör, gefährliche Gegenstände (Baseballschläger, Handschellen, Soft-
gun, Verschiessvorrichtung für Pfefferspray etc.) und Munition (Liste Nrn. 1
– 18) sowie insgesamt sieben Fahrzeuge, nämlich eine Harley Davidson,
Hurricane (Liste Nr. 19), eine Harley Davidson, Hurricane (Liste Nr. 20; of-
fenbar Wechselnummer), eine Harley Davidson SPPHW (Liste Nr. 21), eine
Harley Davidson HPU GCP Hurricane (Liste Nr. 22), eine Harley Davidson
PURU (Liste Nr. 23), einen Ferrari F 102 BB (Liste Nr. 24) und einen Hum-
mer H2 (Liste Nr. 25).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei-
diger am 28. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe-
bung der Beschlagnahmeverfügung, Feststellung, dass er keiner kriminel-
len Organisation angehöre und Herausgabe aller Gegenstände, eventuali-
ter Herausgabe der im Eigentum Dritter stehenden Gegenstände, eventua-
liter Rückgabe sämtlicher Fahrzeuge an ihn, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen (BK act. 1). Mit Verfügungen vom 28. Juni und 19. Juli 2004
gab der Staatsanwalt des Bundes das Motorrad Harley Davidson HPU
GCP Hurricane (Liste Nr. 22) und das Motorrad Harley Davidson PURU
(Liste Nr. 23) zugunsten von Drittpersonen frei (BK act. 6.5, 6.6). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 2. August 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf
Abweisung der Beschwerde an (BK act. 6). Der Vertreter A.______s liess
sich dazu innert erstreckter Frist in der Beschwerdereplik vom 31. August
2004 unter Einlage weiterer Akten vernehmen (BK act. 9). Die Bundesan-
waltschaft nahm dazu mit Schreiben vom 8. September 2004 Stellung (BK
act. 11).
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Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten
wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die
Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 217 BStP).
Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als sie sich auf die zur Zeit
noch beschlagnahmten Gegenstände bezieht. Soweit sie sich auf die ur-
sprünglich beschlagnahmten beiden Motorräder Harley Davidson (Liste
Nrn. 22, 23) bezieht, ist die Beschwerde mangels Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben, da der Beschlag über diese Gegenstände aufgehoben und
diese retourniert wurden. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei fest-
zustellen, der Beschwerdeführer gehöre keiner kriminellen Organisation an.
Ein derartiges Begehren kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens bilden.
2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von
Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Ebenso können Ge-
genstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen, beschlagnahmt werden. Die Beschwerdegegnerin hält weiterhin
Waffen, Waffenzubehör, gefährliche Gegenstände und Munition unter dem
Titel der Sicherungseinziehung, die Fahrzeuge unter dem Titel der Vermö-
genseinziehung (nach Art. 59 Ziff. 3 StGB) beschlagnahmt.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss
provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einzie-
hungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes
Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
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3. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon-
kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch
HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002,
§ 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend
verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu
rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver-
weis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4). Wenn sich der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Standpunkts wiederholt auf die Unschuldsvermutung
beruft, verkennt er deren Bedeutung während des hängigen Strafverfah-
rens. Für die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Zwangsmassnahme
ist nicht ein rechtskräftiges, schuldig sprechendes Urteil vorausgesetzt,
sondern es genügt dafür ein konkreter Tatverdacht.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den Hells Angels um ei-
ne kriminelle Organisation handle. Selbst wenn einzelne Mitglieder sich
Straftaten vorwerfen lassen müssten, könnte daraus nicht auf eine kriminel-
le Organisation geschlossen werden, und schon gar nicht lasse dies die
Annahme zu, sämtliche Clubmitglieder würden der kriminellen Organisation
angehören. Selbst eine einmalige Beteiligung des Beschwerdeführers an
einer Aktion würde ihn noch nicht zum Mitglied einer Organisation machen.
Die Vorwürfe seien mangels Konkretisierung und mangels Beweisen zu-
rückzuweisen. Er selbst figuriere auf keiner Videoüberwachung und sei nur
in einen Sachverhalt verwickelt.
3.2 Den Straftatbestand des Art. 260ter StGB setzt, wer sich an einer Organisa-
tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso-
nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt-
verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei-
chern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei,
im Allgemeinen mehr Personen voraus, welche geplant wurde, um unab-
hängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauer-
haft zu bestehen, und welche vor allem durch die Unterwerfung unter An-
weisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den
verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, ge-
kennzeichnet wird. Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliessli-
cher sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt
(BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil
des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine
Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels
(B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse
und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf
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verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungs-
handlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer im von der Beschwer-
degegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheid vom 3. Juni 2004
(BK act. 6.4) bereits ausgeführt hat, berechtigten die Protokolle dieser
Raumüberwachung zur Annahme, es handle sich bei den Hells Angels –
oder mindestens einer Kerngruppe unter dem Deckmantel der Hells Angels
– nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Motorradhobbys. Ob
die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung einzustufen sind
oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen, Untergruppen oder das
Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer vertieften Klärung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine Organisation
nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und ihre per-
sonelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in der Leh-
re kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUMGARTNER, Basel
2003, Art. 260ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136 – 141, in: Schmid [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd.
I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im
Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäische Hochschulschrif-
ten, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftretende kriminelle
Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260ter StGB erfasst,
wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfspersonen
qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Geheim-
haltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltensweisen
verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht not-
wendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen, son-
dern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer
(BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil
des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3;
BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 7). Eine Abschottung kann unter ande-
rem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Organisation ei-
nen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen
betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz aufbaut
(ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt fest-
zustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte
Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at
arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raum-
überwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische
Struktur und die Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises in-
nerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar
grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche geheim.
Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tat-
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verdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels. Es
besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels be-
gehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem
Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen kri-
minelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht kriminel-
len, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der
Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der
Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine
wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im
Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den
Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden
können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Zur Zeit
ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Organisation un-
ter dem Schleier der nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszu-
gehen. Ohne deutliche Konkretisierung dieses Tatbestands werden sich
Zwangsmassnahmen gestützt auf den alleinigen Tatverdacht der kriminel-
len Organisation allerdings nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen.
3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah-
men, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we-
nigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich.
Wie die Beschwerdekammer im Haftverlängerungsentscheid vom 3. Juni
2004 (BK act. 6.4) ausgeführt hat, begründen die in jenem Zusammenhang
eingereichten Akten gegen den Beschwerdeführer den Verdacht auf Mit-
wirkung bei der Organisation des brutalen Zusammenschlagens (Tötungs-
versuch, evt. schwere Körperverletzung). Obschon inzwischen weitere drei
Monate vergangen sind und seitens der Beschwerdegegnerin nichts Weite-
res dargetan wurde, genügt dies auch heute für einen genügenden Tatver-
dacht. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft bedarf es für die Beschlag-
nahme nämlich nur eines einfachen und nicht eines dringenden Tatver-
dachts. Der Verdacht auf Mitwirkung in diesem Fall begründet eben auch
einen gewissen Verdacht darauf, der Beschwerdeführer gehöre zum mögli-
cherweise im Sinne des Art. 260ter StGB eine kriminelle Organisation bil-
denden Kreis von Hells Angels oder unterstütze diese mindestens. Auch
diesbezüglich gilt, dass für eine andauernde Beschlagnahme von Vermö-
genswerten des Beschwerdeführers der Verdacht der konkreten Unterstüt-
zung der kriminellen Organisation sich allerdings noch klar verdichten
muss.
4. Zu prüfen ist somit, ob auch der jeweilige konkrete Beschlagnahmegrund
für die Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände gegeben ist.
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4.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter den Nrn. 1 – 18 der Liste der beschlag-
nahmten Gegenstände mehrere Schusswaffen und zahlreiche Munition,
Waffenbestandteile und gefährliche Gegenstände zum Zwecke der allfälli-
gen späteren Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB beschlagnahmt.
Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung
bedarf es konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann
müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse
als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare
Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders
als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt
es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement,
wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden.
Eine Verbindung von konkreter Verwendung oder wenigstens konkret be-
absichtigter Verwendung der Waffen des Beschwerdeführers zur konkreten
Einzeltat (z.B. Verwendung im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Tö-
tungsversuch bzw. der schweren Körperverletzung) wird nicht glaubhaft
gemacht. Offen ist damit aber nach wie vor, wie es sich mit dem Delikts-
konnex unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation verhält. Diese setzt ja nicht Mittäterschaft an einer
konkreten strafbaren Handlung im Rahmen der Organisation voraus. Betei-
ligung ist jede Aktivität des Beteiligten, welche für die verbrecherische
Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich ist (vgl. BAUMGART-
NER, a.a.O., Art. 260ter N 10). Selbst wenn demnach Waffen und gefährliche
Gegenstände einer Person, die der Beteiligung an einer kriminellen
Organisation verdächtigt wird, nicht für eine konkrete einzelne Straftat
verwendet wurden, liegt doch der Verdacht nahe, dass diese bei Bedarf der
kriminellen Organisation auch zur Verfügung gestanden hätten (sei es in
der Hand des Beschwerdeführers selbst, sei es durch leihweises Zur-
Verfügung-Stellen). In der faktischen Verfügbarkeit für die kriminelle Orga-
nisation aber liegt ein ausreichend konkreter Konnex zur Straftat der Betei-
ligung an der kriminellen Organisation. Schusswaffen, Munition, Kampf-
messer, Handschellen, Schlagring, Schlagstock, Waffenbestandteile etc.
bilden ein konkret geeignetes Unterstützungspotential für eine kriminelle
Organisation. Zusätzlich vorausgesetzt ist, dass vom einzuziehenden Ge-
genstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit
oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine er-
höhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist,
dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berech-
tigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123
E. 2a). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verdächtigt
wird, eine kriminelle Organisation zu unterstützen bzw. sich daran zu betei-
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ligen, ergibt sich ohne weiteres, dass die fraglichen Gegenstände in der
Hand des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen
bilden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wirft die
Beschlagnahme in diesem Punkte keine Probleme auf. Die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
4.2 In Hinblick auf eine Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB sind
zur Zeit noch zwei Autos und drei Motorräder mit Beschlag belegt.
Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu
geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel
des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch
körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw.
schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19
i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge
(von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens-
begriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Ge-
setzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu
entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu
der meist auch Fahrzeuge gehören. Bei den beschlagnahmten Fahrzeugen
handelt es sich somit um Vermögenswerte im Sinne des Art. 59 Ziff. 3
StGB.
Hinsichtlich der Motorrades Harley Davidson SPPHW (Liste Nr. 21) macht
der Beschwerdeführer geltend, dieses gehöre C.______. Die Beschwerde-
gegnerin wendet ein, das Motorrad sei erst am 12. Mai 2004 auf C.______
eingelöst worden (BK act. 6.7, 1.3). Es würde dem Zweck des Art. 59 Ziff. 3
StGB klar widersprechen, wenn einfacher Handwechsel bei Vermögens-
werten nach erfolgter Beschlagnahme zur Aufhebung der Beschlagnahme
führen würde. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Fahrzeuge
stünden nur im Eigengebrauch und hätten mit den Hells Angels direkt
nichts zu tun. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte
schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn
die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die
Einziehung effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die rele-
vanten Vermögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einset-
zen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend,
ob die betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es
kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kri-
minellen Organisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID,
Art. 59 N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisa-
tion ja nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte
trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche
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Personen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese
nutzen bzw. darüber verfügen.
Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193,
a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr
die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID
(Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen
Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens
durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Ge-
schäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu las-
sen. Diese Beweislastumkehr trifft jedoch nicht nur die eigentlichen Chefs,
sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur
Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik:
SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen
Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation
bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen
zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.).
Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung
einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag-
nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen
und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt
noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat dies hier nicht dargetan. Ob der Beschwerdefüh-
rer bei der mutmasslichen Beteiligung bzw. Unterstützung der kriminellen
Organisation nicht doch mindestens zeitweilig die Motorräder genutzt hat,
kann heute nicht ausgeschlossen werden. Damit ist nicht mit der oben be-
schriebenen Eindeutigkeit dargetan, dass das Motorrad bei Bedarf nicht
doch der mutmasslichen kriminellen Organisation zur Verfügung stand. Die
Beschlagnahme ist deshalb grundsätzlich durch Art. 65 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Die Beschlagnahme mag für den Be-
schwerdeführer zwar eingreifend sein und auch zu allfälligem Wertverlust
durch Zeitablauf führen, wofür er im Falle einer Einstellung oder eines Frei-
spruchs allerdings unter gegebenen Voraussetzungen entschädigungsbe-
rechtigt wäre (Art. 122 BStP, evt. i.V.m. Art. 176 BStP). Sie ist dennoch
nicht derart schwerwiegend, dass sie unverhältnismässig wäre. Die Be-
schlagnahme kann daher zur Zeit aufrecht erhalten werden. Die Beschwer-
de ist auch in diesem Punkte abzuweisen.
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5. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt
und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP; Art. 3 des
Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR
173.711.32]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Beschlagnahme der Motorräder Harley
Davidson HPU GCP Hurricane (Liste Nr. 22) bzw. PURU (Liste Nr. 23)
betreffend, zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn
die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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