B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer BK_B 090/04
Entscheid vom 25. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiberin Kummli
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Michel
Wehrli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) und
mehrere weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zü-
rich“ (nachfolgend „Hells Angels“) wegen Beteiligung an bzw. Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation und nahm am 28. April 2004 im Rah-
men einer umfangreichen Aktion (…) mit Hausdurchsuchungen und Inhaf-
tierungen unter anderen auch A.______ fest. A.______ wurde in der Folge
wieder auf freien Fuss gesetzt.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (zugestellt am 21. Juni 2004) belegte der
Staatsanwalt des Bundes neben Waffen, Munition, Waffenzubehör und ei-
nem Computer eine Harley Davidson FXST formell mit Beschlag
(BK act. 1.1).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei-
diger am 28. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe-
bung der Beschlagnahme des Motorrades, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen (BK act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2004 trug
die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 7). Der
Vertreter von A._______ liess sich dazu in der Beschwerdereplik vom
10. August 2004 vernehmen (BK act. 9). Mit Beschwerdeduplik vom
23. August 2004 nahm der Staatsanwalt des Bundes seinerseits nochmals
Stellung (BK act. 11).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten
wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die
Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können unter anderem Gegenstände und
Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlag-
nahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es bezüglich des Motorrades um
eine Vermögensbeschlagnahme. Als Einziehungsgrund wird der Art. 59
Ziff. 3 StGB genannt.
Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon-
kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch
HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002,
§ 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend
verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu
rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver-
weis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4).
Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Vermögenseinziehung
nach Art. 59 Ziff. 3 StGB bedarf es ferner konkreter Hinweise dafür, der
Vermögenswert unterliege der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi-
sation.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss
provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einzie-
hungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes
Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw.
die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht geltend, ein
Tatverdacht für eine kriminelle Organisation habe überhaupt nicht bestan-
den, die Zugehörigkeit zu den Hells Angels werde ja offen gezeigt. Die Be-
schwerdegegnerin wendet dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Ver-
dacht, dass die Hells Angels eine kriminelle Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB bilden würden, was Gegenstand einer vertieften Abklärung
bilden müsse. Das Verfahren befinde sich erst im Ermittlungsstadium.
3.2 Den Straftatbestand des Art. 260ter StGB setzt, wer sich an einer Organisa-
tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso-
nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt-
verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei-
chern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei,
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im Allgemeinen mehr Personen voraus, die geplant wurde, um unabhängig
von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu
bestehen, und die vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen,
Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen
Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird.
Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliesslicher sein, zumindest
im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt (BGE 129 IV 271,
273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts
vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine
Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels
(B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse
und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf
verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungs-
handlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer bereits in dem von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheid vom
1. Juni 2004 (BK act. 7.4) ausgeführt hat, berechtigten die Protokolle dieser
Raumüberwachung zur Annahme, dass es sich bei den Hells Angels – oder
mindestens einer Kerngruppe unter dem Deckmantel der Hells Angels –
nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Motorradhobbys han-
delt. Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung einzu-
stufen sind oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen, Untergrup-
pen oder das Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer vertieften
Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine
Organisation nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder
sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und
ihre personelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in
der Lehre kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUMGARTNER,
Basel 2003, Art. 260ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136 – 141, in: Schmid
[Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwä-
scherei, Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Ge-
samtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäische
Hochschulschriften, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftretende
kriminelle Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260ter StGB
erfasst, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfsper-
sonen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Ge-
heimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltenswei-
sen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht
notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen,
sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer
(BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, E. 2.3.1, S. 511 f.;
Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3;
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BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 7). Eine Abschottung kann unter ande-
rem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Organisation ei-
nen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen
betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz aufbaut
(ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt fest-
zustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte
Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at
arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raum-
überwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische
Struktur und eine Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises in-
nerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar
grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche geheim.
Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tat-
verdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels. Es
besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels be-
gehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem
Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen kri-
minelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht kriminel-
len, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der
Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der
Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine
wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im
Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den
Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden
können, ausgenommen genau Angehörige von Polizei und Justiz. Das Be-
stehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung
bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke
Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom
Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aus-
sen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkreti-
sierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf
den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf
Dauer aufrechterhalten lassen.
3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte unter dem Titel
der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation (Art. 59 Ziff. 3 StGB) zu
beschlagnahmen, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung
an oder wenigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn
persönlich. Wie die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 1. Juni
2004 (BK act. 7.4 S. 4) betreffend Haftverlängerung ausgeführt hat, besteht
ein Tatverdacht dafür, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen mut-
masslichen Straftaten mitgewirkt, welche im Rahmen der Hells Angels an-
zusiedeln sind. Es kann darauf auch für dieses Verfahren verwiesen wer-
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den. Der Tatverdacht für einzelne Straftaten, wie Vorbereitungshandlung
für bewaffneten Raub, in die der Beschwerdeführer als Teil eines Netzes
von Personen involviert zu sein scheint, begründen zugleich gegen ihn den
Tatverdacht der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen
Organisation im Sinne des Art. 260ter StGB.
4. Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu
geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel
des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch
körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw.
schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19
i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge
(von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens-
begriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Ge-
setzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu
entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu
der meist auch Fahrzeuge gehören. Beim beschlagnahmten Motorrad han-
delt es sich somit um einen Vermögenswert im Sinne des Art. 59 Ziff. 3
StGB.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das fragliche Motorrad unterliege ja gar
nicht der Verfügungsmacht der Hells Angels. Er habe das Motorrad aus be-
legt legalen Mitteln erworben, und es handle sich dabei um sein persönli-
ches Fahrzeug, welches er für private Fahrten und solche zum Arbeitsplatz
benutze. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte
schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn
die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die
Einziehung effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die rele-
vanten Vermögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einset-
zen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Nicht massgebend ist, ob die
betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt
ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen
Organisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59
N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja
nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft
bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Perso-
nen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese nutzen
bzw. darüber verfügen.
Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193,
a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr
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die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID
(Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen
Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens
durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Ge-
schäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu las-
sen. Diese Beweislastumkehr trifft jedoch nicht nur die eigentlichen Chefs,
sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur
Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik:
SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen
Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation
bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen
zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.).
Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung
einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag-
nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen
und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt
noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt.
Die vom Beschwerdeführer durchaus glaubhaft gemachte legale Herkunft
der Mittel zum Erwerb des Motorrades und der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer dieses für Privatfahrten und seinen Arbeitsweg benutzt,
vermag für sich noch nicht mit oben beschriebener Eindeutigkeit darzutun,
dass das Motorrad bei Bedarf nicht doch der mutmasslichen kriminellen
Organisation zur Verfügung stand. Damit ist die Beschlagnahme grundsätz-
lich durch Art. 65 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Die
Beschlagnahme ist trotz der Einschränkung, die der Beschwerdeführer hin-
sichtlich seines Arbeitswegs erfährt, auch verhältnismässig.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt
und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP; Art. 3 des
Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.32]).
Der Beschwerdeführer ist gemäss Bestellungsverfügung der Beschwerde-
gegnerin vom 5. Mai 2004 amtlich verteidigt (BK act. 1.2). Nach der Praxis
(POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volu-
me V, Bern 1992, Art. 152 N 2.3) gilt die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtsverbeiständung vor einer unteren Instanz nicht automatisch auch für
die Beschwerde ans Bundesgericht, was auch für das Verfahren vor Bun-
desstrafgericht gilt (Art. 152 OG i.V.m. 245 BStP). Die Gewährung der amt-
lichen Verteidigung nach Art. 36 Abs. 1 BStP durch die Bundesanwaltschaft
bedeutet deshalb keineswegs automatisch die Gewährung von unentgeltli-
cher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung im Beschwerdeverfahren
(ergibt sich auch aus Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2004, 1S.4/2004
vom 13. August 2004, E. 5). Diese muss für das Beschwerdeverfahren ex-
plizit beantragt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Der amtliche Verteidi-
ger hat dies unterlassen, weshalb er seine Aufwendungen im Rahmen sei-
ner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) gel-
tend machen muss.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Michel Wehrli
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die
Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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