Entscheid vom 11. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Ott, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Ponti und Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Contu
Parteien A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen eine Beschlagnahme
(Art. 26 VStrR)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer BK_B 113/04
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Sachverhalt:
A. Am 8. Juli 2004 nahm die Eidgenössische Spielbankenkommission (nach-
folgend „ESBK“) in den Räumlichkeiten der C.______ AG an der
U.______Str., in W.______ eine Hausdurchsuchung vor und versiegelte di-
verse Geldspielautomaten und Tresorfächer. Anlässlich eines im Beisein
von A.______ durchgeführten Augenscheins wurden die Tresorfächer am
22. Juli 2004 geöffnet, und die ESBK beschlagnahmte die darin vorgefun-
denen Bargeldbeträge sowie vier Geldspielautomaten und deren Kassen.
B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 erhob A.______ als Mieter der durchsuchten
Räumlichkeiten Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragte die
Herausgabe der in den Tresorfächern 1, 2, 3 und 4 vorgefundenen Bar-
geldbeträge. Die Beschlagnahme von vier Geldspielautomaten und deren
Kassen beanstandet er nicht. Der Direktor der ESBK stellt mit seiner Ver-
nehmlassung vom 5. August 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bekräftigen die Parteien ihre
Standpunkte und halten an den gestellten Anträgen fest. Auf die Ausfüh-
rungen in ihren Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachste-
henden Erwägungen einzugehen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR steht dem Be-
troffenen gemäss Art. 26 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a VStrR die Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen, wenn sie sich ge-
gen den Chef der beteiligten Verwaltung richtet. Die angefochtene Be-
schlagnahme von Geldern ist eine Zwangsmassnahme im Sinne von
Art. 45 VStrR; sie stützt sich auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors
der ESBK. Die Beschwerde ist demnach zulässig. Gemäss Art. 28 Abs. 3
VStrR ist sie innert drei Tagen nach Kenntnisnahme der angefochtenen
Amtshandlung einzureichen. Die Beschwerde vom 26. Juli 2004 gegen die
Beschlagnahme vom 22. Juli 2004 ist rechtzeitig erhoben worden, da der
dritte Tag nach Kenntnisnahme, der 25. Juli 2004, auf einen Sonntag fiel.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR sind Gegenstände, die als Be-
weismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermö-
genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu
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belegen. Voraussetzung für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR,
zu denen die vorliegende Beschlagnahme gehört, ist ein hinreichender Tat-
verdacht gegenüber dem Inhaber der mit Beschlag belegten Gegenstände
oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der
Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222,
unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des
Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat-
und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Zudem stellt diese
Beschlagnahme lediglich eine in Art. 46 VStrR von Bundesrechts wegen
vorgeschriebene provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen
Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswer-
te dar. Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor,
und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten
bleiben durch sie unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c).
3. Ob Gegenstände und andere Vermögenswerte voraussichtlich der Einzie-
hung unterliegen (lit. b), bestimmt sich – unter Voraussetzung eines genü-
genden Tatverdachts – nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafge-
setzbuches: Danach unterliegen Gegenstände der Einziehung, wenn sie
zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt wa-
ren oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind
(Art. 58 Abs. 1 StGB).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Einziehung unterliege
nur, was durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei – was für
Münzgeldrollen nicht zutreffen könne – greift seine Argumentation daher zu
kurz. Münzgeld könnte - sei es in Rollen oder in Portemonnaies – ohne
weiteres als Wechselgeld für Spielkunden dienen und es würde insoweit für
die Begehung illegalen Geldspiels und damit für die Begehung einer Straf-
tat bestimmt gewesen sein. Damit unterläge es ohne weiteres der Einzie-
hung nach Art. 58 StGB, auch wenn es nicht durch eine strafbare Handlung
hervorgebracht bzw. erhältlich gemacht worden wäre.
4. Ob ein für eine Beschlagnahme genügender Tatverdacht besteht, ist auf
Grund der gesamten Umstände zu prüfen.
4.1 Insoweit ist von untergeordneter Bedeutung, ob eine die Hausdurchsu-
chung veranlassende Aussage als solche glaubwürdig ist oder nicht, wenn
die bei der Hausdurchsuchung angetroffene Situation den Verdacht eines
illegalen Spielbetriebs stützt und gleichzeitig mit wesentlichen Passagen
der angeblich unglaubwürdigen Aussage übereinstimmt. Sodann sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers wenigstens teilweise in sich
widersprüchlich. So behauptet er in seiner Eingabe einerseits, er habe
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sprüchlich. So behauptet er in seiner Eingabe einerseits, er habe selbst
keinen Zutritt zum Tresor gehabt (S. 2), andererseits aber will er die aus
dem Tresor beschlagnahmten Bargelder vom Wirt des im selben Haus be-
findlichen Restaurationsbetriebes zur Aufbewahrung im Tresor übergeben
erhalten haben. Schliesslich erschöpfen sich die Vorbringen teilweise in
mehr oder weniger spitzfindigen Klarstellungen, deren Zweck nicht ersicht-
lich ist. So ist völlig unklar, was es zur Feststellung des Sachverhalts bei-
tragen soll, wenn der Beschwerdeführer der Gegenpartei vorhält, der von
ihr verwendete Ausdruck tresorähnliche Schliessfächer für die Behältnisse,
in denen die Gelder aufbewahrt gewesen seien, sei gesucht, vielmehr
handle es sich um normale abschliessbare Schubladen. Dies gilt umso
mehr, als er selbst in seiner Beschwerdeschrift den Ausdruck Tresor ver-
wendet.
4.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der vom Beschwerdeführer im ersten
Stock der Liegenschaft – gemäss Mietvertrag – als Lagerraum gemietete
Raum verschlossen war, als die Hausdurchsuchung durchgeführt werden
sollte, und dass im Restaurationsbetrieb keine Schlüssel zu diesem Raum
vorhanden waren, weshalb die durchsuchende Behörde einen Schlüssel-
service anfordern musste, um sich Zugang zu verschaffen. In dem Raum
waren vier ans Stromnetz angeschlossene und betriebsbereite verbotene
Geldspielautomaten vorhanden. Auch die Schlüssel zu den tresorähnlichen
Schliessfächern waren im Restaurant nicht verfügbar, weshalb diese vor-
läufig versiegelt und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und mit den
von ihm ausgehändigten Schlüsseln zwei Wochen später geöffnet wurden.
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Spielinfrastruktur stamme von den
Vormietern der Räumlichkeiten und sei von ihm nicht mehr benutzt bzw.
zur Verfügung gestellt worden. Ob dies so ist, wird die weitere Untersu-
chung zu zeigen haben. Nur im Rahmen dieser Abklärungen können die
Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise von Belang sein: Ob
die Videoüberwachung des Raumes noch in Betrieb war; ob es eine Zu-
trittskontrolle zum Raum mittels elektronischem Batch gab und wie sich
diese gegebenenfalls zur mechanischen Schliessung des Raums mittels
Schlüssel verhielt; welche Bedeutung den Umständen zukommt, dass die
Münzprüfer der Automaten nicht angeschlossen waren und dass deren
Zählwerke auf Null gestellt waren. Im vorliegenden Verfahren sind diese
Vorbringen jedoch nicht von Belang und müssen abschliessend nicht be-
wertet werden.
Offensichtlich begründet die anlässlich der Hausdurchsuchung am 8. Juli
2004 angetroffene Situation die Annahme des hinreichenden Tatverdachts
auf einen illegalen Spielbetrieb. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
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vermögen diesen Verdacht im Rahmen einer summarischen Prüfung jeden-
falls nicht zu entkräften.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei den beschlagnahmten Geldern
handle es sich um Gelder des Servicepersonals und um Stockgelder des
Restaurationsbetriebes, die er lediglich verwahrt habe. Die gesamten Um-
stände sprechen für den Zusammenhang dieser Gelder mit dem vermute-
ten illegalen Geldspiel: Wenn ein solches – wie abzuklären sein wird – be-
trieben worden wäre, läge es nahe, dass die im selben Raum aufbewahrten
Gelder damit in einem Zusammenhang stünden, weil der Betreiber der
Automaten jederzeit damit zu rechnen gehabt hätte, für Spielkunden Gelder
wechseln zu müssen, und er deshalb Bargeld in verschiedener Stückelung
hätte bereithalten müssen. Da es sich bei den beschlagnahmten – abgese-
hen von den in den Kassen der Automaten vorgefundenen – Geldern um
das einzige in dem Raum vorgefundene Geld gehandelt hat, liegt die An-
nahme nicht auf der Hand, es könnte sich dabei um für Dritte aufbewahrte
Gelder handeln. Wenig wahrscheinlich ist diese Annahme aber auch des-
halb, weil es für den Restaurateur aus betrieblichen Gründen nicht sinnvoll
wäre, Stock- und Servicegelder an einem Ort aufbewahren zu lassen, der
für die Angehörigen des Betriebs nicht zugänglich ist. Zuletzt vermag diese
Version aber auch deshalb nicht zu überzeugen bzw. den Tatverdacht nicht
zu entkräften, weil der Beschwerdeführer zunächst tatsachenwidrig be-
hauptet, keinen Zugang zu diesen Geldern zu haben, dann aber als ein-
ziger über die Schlüssel zu den Behältnissen verfügte, in denen die Gelder
aufbewahrt wurden. Und schliesslich macht er insgesamt widersprüchliche
Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an dem beschlagnahmten Geld:
Einmal behauptet er, das Geld gehöre dem Wirt, dann gibt er an, es gehöre
dem Servicepersonal und schliesslich scheint er zu unterstellen, er habe
das Geld nicht nur aufbewahrt, sondern auch verwaltet, indem er dem Ser-
vicepersonal Geld gewechselt habe, wenn dies erforderlich war – das aber
hätte er auch mit eigenem Geld tun können (Replik S. 4). Wenn es sich tat-
sächlich so verhalten hätte, wäre doch zu erwarten, dass das Geld so auf-
bewahrt worden wäre, dass jederzeit ersichtlich gewesen wäre, wem wel-
cher Betrag gehört. Aus dem Beschlagnahmeprotokoll geht jedoch nichts
Derartiges hervor. Zur weiteren Klärung trägt unter diesen Umständen auch
die Bestätigung einer Angehörigen des Restaurationsbetriebes nichts bei
(Beilage 3 zur Replik).
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht nur ein hinreichender
Tatverdacht auf illegales Geldspiel gegeben ist, sondern auch der Ver-
dacht, dass das beschlagnahmte Bargeld mit der vermuteten Tat im Zu-
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sammenhang steht und deshalb zu Recht – vorläufig während der laufen-
den Untersuchung – beschlagnahmt wurde. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und
Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzuset-
zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheid ausgefertigt am 11. Oktober 2004
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Niggli (im Doppel)
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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