Entscheid vom 20. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
Vorinstanz
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
gegen
A.______,
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlungen des Untersu-
chungsrichters (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. 115 Abs. 2
BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_B 126/04
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Sachverhalt:
A. Am 1. Januar 2004 übernahm die Schweizerische Bundesanwaltschaft
(nachstehend „Bundesanwaltschaft“) das bis dahin vom kantonalen Unter-
suchungsrichteramt Thurgau geführte Strafverfahren gegen A.______
(nachstehend „A.______“) und B.______ (nachstehend „B.______“) wegen
des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz, Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation
und Geldwäscherei. B.______ befand sich seit dem 10. Juni 2003 im vor-
zeitigen Strafvollzug und wurde auch nach der Verfahrensübernahme sei-
tens der Bundesanwaltschaft mit seinem Einverständnis sowie – mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage in der BStP – in Analogie zu den
kantonalen Regelungen unter diesem Regime belassen. A.______ hinge-
gen befand sich zum Zeitpunkt der Verfahrensübernahme seitens der Bun-
desanwaltschaft nach wie vor in Untersuchungshaft. Seinen am 29. April
2004 gestellten Antrag auf vorzeitigen Strafantritt wies das Eidgenössische
Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersuchungsrichteramt“) wegen
nach wie vor bestehender Kollusionsgefahr mit Verfügung vom 1. Juni
2004 ab (BK act. 1.4). Mit Gesuch vom 29. Juni 2004 beantragte A.______
erneut die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts. Diesem wurde am
26. August 2004 nunmehr entsprochen (BK act. 1.1).
B. Dagegen führt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Septem-
ber 2004 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie
die Abweisung des Gesuchs von A.______ um Gewährung des vorzeitigen
Strafantritts (BK act. 1). Sie führt im Wesentlichen an, die Kollusionsgefahr
sei noch nicht gebannt, bestünden doch nach wie vor Widersprüche in Be-
zug auf angebliche Drogengeschäfte zwischen A.______ und dem in einem
separaten Strafverfahren u.a. wegen Verstosses gegen das Betäubungs-
mittelgesetz angeklagten C.______ (nachstehend „C.______“). Zudem sei
der Bundesstrafprozessordnung das Institut des vorzeitigen Strafantritts
unbekannt.
In seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 beantragt der Be-
schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung des
vorzeitigen Strafantritts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ebenso
beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2004
die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner hielten in der Replik
vom 22. Oktober 2004 resp. Duplik vom 2. November 2004 an ihren jewei-
ligen Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete auf eine zweite Stellung-
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nahme. Um allfällige Fortschritte der Untersuchung im Entscheid berück-
sichtigen zu können, wurde die Beschwerdeführerin in der Folge zu einer
weiteren Stellungnahme aufgefordert und diese dem Beschwerdegegner
sowie der Vorinstanz mit der Möglichkeit der Vernehmlassung zugestellt.
Alle Beteiligten hielten in ihren jeweiligen Eingaben an ihren ursprünglich
gestellten Rechtsbegehren fest (BK act. 13, 14, 16, 19).
Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den
vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188,
190 E. 1, 121 II 72, 74 E. 1a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a des Strafgerichtsgesetzes (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistel-
lung der Bundesanwaltschaft (Art. 34 BStP) ist diese gestützt auf Art. 214
BStP zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Die konkrete
Beschwer ergibt sich aufgrund ihrer strafprozessualen Verantwortung für
die Anklageerhebung und -vertretung, woraus sie ein aktuelles Interesse
am Ergebnis der Strafuntersuchung und an der Verhinderung von Kollusion
hat. Sie ist darauf angewiesen, dass der Untersuchungsrichter seiner Ver-
pflichtung nachkommt, den Sachverhalt soweit festzustellen, dass die Bun-
desanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung
entscheiden kann (Art. 113 Abs. 1 BStP), sowie die Beweismittel für die
Hauptverhandlung zu sammeln (Art. 113 Abs. 2 BStP).
Die angefochtene, verfahrensleitende Verfügung bewilligt das Gesuch des
Beschwerdegegners um Versetzung aus der Untersuchungshaft in den
vorzeitigen Strafantritt. Diese Verfügung stellt grundsätzlich eine anfechtba-
re Amtshandlung dar (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 BStP). Die Be-
schwerde ist innert der erforderlichen Frist eingereicht worden. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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2.
2.1 Die Möglichkeit für den Beschuldigten, seine Strafe vor Erlass eines
rechtskräftigen Strafurteils anzutreten, ist von der Bundesstrafprozessord-
nung nicht explizit vorgesehen. Sie hat sich aber in der Praxis bewährt und
wird in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen geregelt. Mit der
Einführung der vereinheitlichten Strafprozessordnung soll der vorzeitige
Straf- und Massnahmenvollzug schweizweit eine einheitliche Regelung er-
fahren (vgl. Art. 249 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [VE StPO]). Neu wird der vorzeitige Strafvollzug im revidierten
allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auch eine materielle Rechtsgrund-
lage erhalten (nArt. 75 Abs. 2 StGB, beschränkt auf Freiheitsstrafen). Der
vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug hat sich in der Praxis insbeson-
dere für Beschuldigte als sinnvoll erwiesen, die sich seit längerer Zeit in
Untersuchungshaft befinden und längere, unbedingte Freiheitsstrafen oder
entsprechende freiheitsentziehende Massnahmen zu gewärtigen haben
(vgl. Begleitbericht VE StPO, S. 169 f.).
Angesichts dieser praktischen Entwicklung und ihrer bevorstehenden Ein-
führung auf gesetzlicher Ebene ist evident, dass die aus dem Jahr 1934 da-
tierende Bundesstrafprozessordnung mit Bezug auf den vorzeitigen Straf-
und Massnahmenvollzug lückenhaft ist. Weder aus den Gesetzesmateria-
lien noch aus der praktischen Handhabung der BStP ergibt sich indessen,
dass von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen
werden müsste. Die Tatsache, dass der vorzeitige Straf- und Massnah-
menvollzug die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Vergleich zur Unter-
suchungshaft weniger stark einschränkt und dessen Resozialisierungs-
chancen verbessert, spricht vielmehr dafür, diese sinnvolle und in der kan-
tonalen Praxis bewährte Einrichtung im Sinne der Lückenfüllung per analo-
giam auch im Bundesstrafprozess zuzulassen (vgl. auch Entscheid der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004
[BK_H 125/04], E. 7). Dies wurde zugunsten des im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner Mitbeschuldigten B.______ denn auch getan (vgl.
Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Vertreterin von B.______ vom
14. Januar 2004; BK act. 1.12).
2.2 Soll die Möglichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs auch im Bundesstrafpro-
zess bestehen, stellt sich die Frage nach deren Voraussetzungen. Die ver-
schiedenen strafprozessualen Regelungen der Kantone knüpfen die Bewil-
ligung zum vorzeitigen Strafantritt daran, dass der Zweck des Verfahrens
dadurch nicht gefährdet wird (vgl. § 71a StPO ZH) resp. der Stand der Un-
tersuchung diesen erlaubt (Art. 132 StPO SG, Art. 197 StrV BE) oder dass
kein Haftgrund mehr besteht (vgl. § 89 StPO BL). Angesichts der in diesem
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Bereich bevorstehenden einheitlichen Regelung gemäss der vereinheitlich-
ten Strafprozessordnung erscheint es sinnvoll, sich für den Bundesstraf-
prozess an den im VE StPO statuierten Voraussetzungen für den vorzeiti-
gen Strafantritt zu orientieren. Art. 249 Abs. 1 VE StPO lässt diesen zu, „...,
sofern der Stand des Verfahrens dies erlaubt“. Dafür bedarf es mindestens,
dass keine erkennbare Kollusionsgefahr mehr besteht. Darin sind sich die
Beschwerdeführerin und die Vorinstanz im Übrigen einig. Es ist notorisch,
dass die Sicherungszwecke, die mit der Untersuchungs- und Sicherheits-
haft angestrebt werden, im Vollzugsregime nur unvollkommen erreicht wer-
den können. Hier bestehen grundsätzlich offene Kommunikationsmöglich-
keiten, die es zulassen, dass nach Aussen relativ ungehindert kolludiert
werden kann.
Während beim Entscheid über die Versetzung in die Untersuchungshaft
das Vorliegen von Kollusionsgefahr massgebend ist, hat die zuständige
Behörde für die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts somit gerade das
Fehlen von Kollusionsgefahr darzutun, ist doch dies zum Schutz des Ver-
fahrensstandes erforderlich.
3.
3.1 Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen be-
stimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschul-
digte Spuren der Tat vernichten, Zeugen oder Mitbeschuldigte etc. zu fal-
schen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefähr-
den könnte (vgl. zur Kollusionsgefahr auch BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c).
Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in
subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglich-
keit besteht in der Regel so lange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise
noch nicht vollständig erhoben hat.
3.2 Der zuständige Untersuchungsrichter wies in der angefochtenen Verfügung
auf die den Beschwerdegegner belastende Aussage des Mitbeschuldigten
B.______ hin, wonach sie angeblich im Juli 2001 gemeinsam einen weite-
ren Abnehmer, C.______, mit 5 kg Heroin beliefert hätten. Gemäss der
Schilderung B.______ seien die in den Seitenteilen des Wagens versteck-
ten Drogen von Z.______ nach Y._______ transportiert worden. B.______
nannte dabei auch den Namen eines weiteren Komplizen (D.______). Die
Übergabe habe in einer Garage von C.______ in Y.______ stattgefunden
(vgl. Protokoll Konfrontationseinvernahme A.______ – B.______ vom 27.
Juni 2004, BK act. 7.1, S. 27 f.).
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Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war dieser Tat-
vorwurf noch nicht weitergehend abgeklärt worden und wurde vom Be-
schuldigten zudem bestritten. In der Zwischenzeit erfolgte eine Konfrontati-
onseinvernahme zwischen B.______ und C.______, anlässlich welcher
B.______ seine belastenden Aussagen in Bezug auf das angebliche Dro-
gengeschäft zwischen ihm und dem Beschwerdegegner als Lieferanten
und C.______ als Abnehmer sowie die Rolle des Komplizen D.______ bes-
tätigte. Ferner gab er zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe ihm von
anderen Drogengeschäften mit C.______ erzählt, er wisse aber nichts Nä-
heres darüber (vgl. Protokoll Konfrontationseinvernahme B.______ –
C.______ vom 9. November 2004, pag. 114 ff.; BK act. 14.2). C.______
seinerseits bestritt nicht nur diese konkreten Tatvorwürfe, sondern gar
B.______ und den Beschwerdegegner überhaupt zu kennen (vgl. Protokoll
Konfrontationseinvernahme B.______ – C.______ vom 9. November 2004,
pag. 109 f.). Der Beschwerdegegner selber wurde mit diesen erneuten
resp. neuen Tatvorwürfen hingegen bis dato nicht konfrontiert. Damit liegen
zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf das angebliche Drogengeschäft mit
B.______ und C.______ von Seiten des Beschwerdegegners bestreitende
und in Bezug auf die angeblichen weiteren Drogengeschäfte mit C.______
noch keinerlei Aussagen vor. Damit sind die relevanten Beweise zur Klä-
rung dieses Sachverhaltskomplexes nicht vollständig erhoben, weshalb ei-
ne Kollusionsmöglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden kann. Den Strafakten ist zudem zu entnehmen, dass zwei Männer
im Namen des Beschwerdegegners in der Wohnung der Ehefrau des
B.______ in Deutschland erschienen sind und erwirken wollten, dass
B.______ seine belastenden Aussagen gegenüber dem Beschwerdegeg-
ner zurückzieht (vgl. Einvernahme E.______ vom 29. Juli 2004 vor dem
Amtsgericht Lemgo, S. 4; BK act. 1.8). Dass es dabei zu keiner Drohung
kam, ist nicht relevant, war dieser „Besuch“ doch eindeutig darauf ausge-
richtet, das Aussageverhalten des B.______ zu beeinflussen. Beim Be-
schwerdegegner ist somit auch eine hohe Kollusionsbereitschaft vorhan-
den. Insgesamt kann daher eine Kollusionsgefahr nach dem heutigen Ver-
fahrensstand nicht ausgeschlossen werden.
Der Tatvorwurf einer Drogenlieferung über 5 kg Heroin stellt eine schwer-
wiegende zusätzliche Belastung gegenüber dem Beschwerdegegner dar
und stützt sich den entsprechenden Einvernahmeprotokollen zufolge auf
sehr konkrete Angaben. Vor einer Versetzung des Beschwerdegegners in
den vorzeitigen Strafvollzug ist die Ausräumung einer Kollusionsmöglichkeit
hinsichtlich dieses von ihm nach wie vor bestrittenen Sachverhaltskomple-
xes abzuwarten.
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3.3 Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren stellt der vorzeitige Strafvoll-
zug nicht die Regel dar. Nur in hinsichtlich des Verfahrensstandes unbe-
denklichen (Ausnahme-)Fällen kommt dieser, wie oben ausgeführt, in Fra-
ge und ist er sinnvoll. Angesichts der noch offenkundig bestehenden Kollu-
sionsgefahr in Bezug auf einen wesentlichen Sachverhaltskomplex, vermö-
gen auch Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bezug auf die Haftdauer
eine Entlassung des Beschwerdegegners aus der Untersuchungshaft und
Überführung in den vorzeitigen Strafvollzug nicht zu rechtfertigen. Das
grundsätzlich offene Vollzugsregime lässt bekanntermassen keine untersu-
chungshaftähnliche Freiheitsbeschränkung zur Sicherung des Beweiser-
gebnisses zu. Letztere kann und soll einzig mit der Untersuchungshaft ge-
währleistet werden.
3.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde zu schützen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens stellt sich die Frage nach der Rege-
lung der Vollzugsmodalitäten nicht, weshalb sich deren Beantwortung erüb-
rigt.
4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer
anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat und diese unterlegen
ist, sind gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu
erheben und aufzuerlegen, wenngleich die Gegenpartei im formellen Sinn
ein Privater ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Bellinzona, 20. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler (im Doppel)
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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