Entscheid vom 21. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt René K. Merz
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung eines Beweisan-
trags (Art. 115 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_B 132/ 04
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „URA“) führt
gegen A.______ sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung u. a.
wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer
Absicht. Im Verlaufe desselben hatte einer der Mitbeschuldigten, B.______,
im Rahmen einer rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft in Teslic,
Bosnien/Herzegowina, durchgeführten Einvernahme A.______ und
C.______ belastet. In der Folge führte der Untersuchungsrichter am
25. August 2004 in der Schweiz eine Konfrontationseinvernahme zwischen
B.______, A.______ und C.______ durch. In dieser Einvernahme bestätig-
te B.______ seine früheren, für A._______ und C.______ belastenden
Aussagen (BK act. 1.2).
B. Anlässlich dieser Einvernahme stellte der Verteidiger von A.______ den
Antrag, es seien der Beamte der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend
„BKP“), D.______, sowie E.______ als Zeugen einzuvernehmen, einerseits
dazu, was D.______ mit B.______ nach dessen Ankunft in der Schweiz
und vor der Einvernahme über diese gesprochen habe, andererseits
E.______ dazu, was D.______ diesem am Telefon über das Aussagever-
halten des B.______ erzählt habe.
Der Untersuchungsrichter wies die beiden Beweisanträge mit Verfügung
vom 27. August 2004 ab (BK act. 1.1).
C. Dagegen reichte der Vertreter von A._______ mit Eingabe vom 6. Septem-
ber 2004 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung an das URA, E.______ und D.______ als
Zeugen einzuvernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK
act. 1).
Die Beschwerde wurde weder der Vorinstanz noch der Bundesanwaltschaft
als Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt, da sie sich – wie nachste-
hend noch darzutun sein wird – schon aufgrund dogmatischer Überlegun-
gen als unbegründet erweist (Art. 219 BStP). Die Bundesanwaltschaft hatte
sich im Übrigen in der Einvernahme zu den mehrfach gestellten Anträgen
der Verteidiger von A._______ und C.______ zu diesem Thema nicht ge-
äussert.
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Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, nach-
stehend näher eingegangen
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die
Verfügung des URA im rechtlichen Sinne insofern beschwert, als er ein
konkretes Interesse an der abgelehnten Zeugeneinvernahme dartut
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beamte der BKP D.______
mit dem Mitangeschuldigten B.______ zwischen dessen Einreise und der
Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 über dessen frühere
Aussage in Bosnien/Herzegowina gesprochen habe. Darüber hinaus habe
D.______ den früheren Logisgeber von B.______, E.______, angerufen
und ihm gesagt, B.______ werde gleich aussagen wie in Bos-
nien/Herzegowina. In Anbetracht des Umstandes, dass B.______ den Be-
schwerdeführer und C.______ bezüglich des Sprengstoffanschlags in
Horw/LU ganz erheblich belaste, und weil der Untersuchungsrichter eine di-
rekte Frage dazu nicht zugelassen habe (Protokoll Konfrontationseinver-
nahme vom 25. August 2004, S. 44), müssten die Umstände dieser Ge-
spräche von D.______ geklärt werden.
Die Vorinstanz hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, D.______
und E.______ könnten den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammen-
hang mit den beiden Sprengstoffanschlägen in Littau und Horw nicht weiter
erhellen. Selbst wenn das Telefongespräch stattgefunden haben sollte, wä-
re darin bloss eine Bestätigung dessen zu erblicken, was effektiv gesche-
hen sei, und zwar dass B.______ seine früheren Aussagen bestätigt habe
(BK act. 1.1 E. 4, 5).
3. Das Recht des Beschuldigten auf Beweisanträge lässt sich einerseits auf
den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK („[…] und die Ladung und Vernehmung von Entlastungs-
zeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu
erwirken“) zurückführen, ergibt sich andererseits aber auch aus Art. 102
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BStP für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, aus Art. 115 und
119 BStP für die Voruntersuchung und aus Art. 137 und 157 BStP für die
Hauptverhandlung. Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befra-
gen, ist indessen relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Be-
weisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zu-
zulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind
(BGE 129 I 151, 154; 125 I 127, 135 f.). Die Behörde hat formgerecht ge-
stellte und erhebliche Anträge rechtzeitig zu berücksichtigen (HAUSER/
SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel 2002, S. 235 N
7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis).
3.1 Der verfassungs- und konventionsgeschützte Anspruch ist grundsätzlich
gewährleistet, wenn erhebliche Anträge berücksichtigt und die entspre-
chenden Beweise einmal im Strafverfahren abgenommen werden (a fortiori
aus BGE 125 I 127, 136 E. 6c). Verfassung und EMRK schreiben nicht vor,
in welchem Verfahrensstadium dies zu erfolgen hat. Da die BStP diese
Möglichkeit in allen drei Verfahrensphasen vorsieht, verletzt die Ablehnung
des Gesuchs jedenfalls weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK, zumal nicht dargetan wird und auch nicht nahe liegend erscheint,
dass eine Abnahme dieser Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht
mehr möglich sein sollte. Beide Zeugen haben Wohnsitz in der Schweiz.
3.2 Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der BStP
über die Voruntersuchung zur Abnahme der beantragten Beweise verpflich-
tet gewesen wäre. Gemäss Art. 115 BStP kann u. a. der Beschuldigte dem
Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen (Abs. 1). Der
Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2).
Eine weitere Regelung findet sich in Art. 119 BStP für die Phase des Ab-
schlusses der Voruntersuchung. Erachtet der Untersuchungsrichter, der
Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er gemäss Art. 119
BStP den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantra-
gen können. Er entscheidet über die Anträge.
Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrags im vor-
liegenden Fall ist Art. 115 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung (wie
auch des Art. 119 BStP) beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des
Bundesstrafprozesses heraus, welches die unmittelbare Erhebung der Be-
weise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) kennt, anderer-
seits im Verhältnis zu Art. 113 BStP.
Zwar berücksichtigt neu gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem
1. April 2004) die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beweis-
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würdigung auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellun-
gen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direk-
te Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157
Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismass-
nahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine An-
träge auf Einvernahme als Zeugen (oder Auskunftspersonen) von
D.______ und E.______ im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 1
BStP) und der Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157
BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent-
steht dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung dieses Beweisantrags
durch den Untersuchungsrichter somit nicht.
Nach Art. 113 BStP stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit
fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben o-
der ob die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für
die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er
grundsätzlich nicht verpflichtet, denn aufgrund des den Bundesstrafprozess
bestimmenden, weitgehenden Unmittelbarkeitsprinzips besteht jede Mög-
lichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Anders als in Pro-
zessordnungen mit vom Gesetz her eingeschränkter Unmittelbarkeit oder
beschränkter Mündlichkeit und Mittelbarkeit, kann auch nicht gesagt wer-
den, die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen habe notwendigerweise in der Untersuchung zu er-
folgen. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über
Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen zu. Der vorliegend ab-
gelehnte Beweisantrag beschlägt das Beweisthema (Beteiligung von
C.______ und A.______ am Sprengstoffanschlag von Horw) insofern indi-
rekt, als die Glaubhaftigkeit der Aussagen des B.______ dadurch in Frage
gestellt werden könnte. Auch wenn es deshalb sinnvoll gewesen wäre, dem
Beweisantrag stattzugeben, kann die Frage der Glaubwürdigkeit von
B.______ und der Glaubhaftigkeit seiner Belastung doch ohne weiteres in
der Hauptverhandlung geklärt werden, und es kann zu diesem Zweck die
beantragte Einvernahme vor Gericht erfolgen. Für den Entscheid über An-
klage oder Einstellung sind diese Zeugeneinvernahmen in Anbetracht des
für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ (PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000,
S. 648 N 2969) jedenfalls nicht ausschlaggebend. Der Ermessensentscheid
der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.
Im Sinne einer Schlussbemerkung sei festgestellt, dass D.______ anläss-
lich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 anwesend war.
Das Einverständnis der Parteien und des Untersuchungsrichters vorausge-
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setzt, hätte er umgehend kurz befragt werden können. Wenngleich diese
Befragung nicht auf die direkte Erhellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zielte, wäre die Zulassung der Frage dienlich gewesen. Ein Beschul-
digter, der von einem Dritten davon erfährt, ein Ermittlungsbeamter habe
sich mit einem ihn belastenden Mitbeschuldigten über dessen Aussagever-
halten unterhalten, hat ein legitimes Interesse daran, dass die Umstände
jener Unterhaltung geklärt werden. Der Beschwerdeführer hätte damit auf
den Antrag, auch E.______ als Zeugen einzuvernehmen, in der Folge unter
Umständen verzichten können, was letztlich der Prozessökonomie zugute
gekommen wäre.
3.3 Gestützt auf obige Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes-
strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 – 161
OG. Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen,
wer vor Gericht unterliegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und dem unterliegenden
Beschwerdeführer unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvor-
schusses auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Bellinzona, 21. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Rechtsanwalt René K. Merz (im Doppel)
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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