Entscheid vom 27. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Kommunikation,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_B 149/04
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer Kontrolle durch den Grenzwachposten in Z.______ (GR)
vom 29. August 2004 stellte der Zollbeamte ein mitgeführtes und ange-
schlossenes Funkgerät im Fahrzeug von A.______ fest. Die vorgezeigte
Amateurfunkkonzession sowie das Gerät wurden durch das Grenzwach-
corps gestützt auf Art. 52 Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) und Art. 19
Abs. 3 VStrR vorläufig beschlagnahmt (BK act. 2.1).
B. Am 6. September 2004 verfügte das Bundesamt für Kommunikation (nach-
folgend „BAKOM“) die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen
Widerhandlung gegen Art. 52 Abs. 1 lit. b und e FMG und gleichzeitig die
Beschlagnahme des Funkgeräts (BK act. 2.2, 2.4).
C. Mit nicht persönlicher unterzeichneter Eingabe vom 12. September 2004
erhob A.______ beim BAKOM Beschwerde gegen die Beschlagnahme mit
dem Antrag auf umgehende Rückgabe des Funkgeräts, Erstellung einer
Konzession, die bei allen Amtstellen in der Schweiz anerkannt werde sowie
einer schriftlichen Entschuldigung (BK act. 1). Die Vizedirektorin des
BAKOM hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2004 an der
Zwangsmassnahme fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (BK act. 2). Auf Zustellung derselben und Ein-
räumen einer Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik rea-
gierte A.______ nicht (BK act. 5).
Auf die Ausführungen in Beschwerde und Beschwerdevernehmlassung
wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand-
lungen und Säumnisse des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier der
Vizedirektorin des Beschwerdegegners) kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR;
Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG). Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme
im Sinne dieser Bestimmungen (Art. 45 ff. VStrR).
1.2 Gemäss Rückschein der Post wurde die Beschlagnahmeverfügung vom
Beschwerdegegner am 6. September 2004 der Post übergeben und am
8. September 2004 dem Beschwerdeführer ausgehändigt (BK act. 2.7). Die
dreitägige Frist des Art. 26 Abs. 3 VStrR ist am Samstag, 11. September
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beziehungsweise am Montag, 13. September 2004 (Art. 1 des Bundesge-
setzes über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3) abgelaufen. Die
der Post mit diesem Datum (Poststempel) übergebene Beschwerde ist da-
mit fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Be-
schwerde eigenhändig zu unterschreiben. Dies ist insofern für das Eintre-
ten nicht entscheidend, als es sich bei der eigenhändigen Unterschrift ei-
nerseits um einen heilbaren Mangel handelt, andererseits der Beschwerde-
führer durch die Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innert der
ihm gesetzten Frist seinen Willen zu Führung einer Beschwerde bestätigt
hat (BK act. 3, 4).
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe der Amateurfunkkonzes-
sion. Gemäss Beschlagnahmeverfügung (BK act. 2.4) wurde die Konzessi-
on nicht formell beschlagnahmt. In der Vernehmlassung hat der Beschwer-
degegner explizit erklärt, diese Konzession habe sich als ordnungsgemäss
erwiesen und werde deshalb dem Beschwerdeführer umgehend zurückge-
geben. Die Amateurfunkkonzession ist nicht Gegenstand der angefochte-
nen Beschlagnahmeverfügung, weshalb diesbezüglich nicht auf die Be-
schwerde einzutreten ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwer-
de, soweit damit die Erstellung einer anders formulierten Amateurfunkkon-
zession verlangt wird, da es auch diesbezüglich an einem anfechtbaren
Beschwerdegegenstand (ablehnende Verfügung) fehlt. Der Beschwerde
nicht zugänglich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, die be-
teiligten Behörden hätten sich zu entschuldigen.
Einzutreten ist auf die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Beschlag-
nahme des Funkgeräts richtet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Rechtmässigkeit der Beschlag-
nahme ein, er verfüge über eine auch für abgeänderte Geräte gültige Ama-
teurfunkkonzession. Im Übrigen sei das Gerät vom Werk her mit Frequen-
zen ausgestattet, die vom Beschwerdegegner beanstandet würden. Über-
dies habe er mit diesem Gerät bisher noch keine Funkgespräche geführt,
da er es erst seit einer Woche (vor der Beschlagnahme) besessen habe.
Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, das Gerät könne gemäss
seinen ersten technischen Überprüfungen auch auf nicht öffentlichen Funk-
frequenzen genutzt werden, was einen Tatverdacht begründe. Die weiter-
gehende Prüfung der Frage der konkreten Strafbarkeit erfolge erst im ei-
gentlichen Strafverwaltungsverfahren.
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2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR sind Gegenstände, die als Be-
weismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermö-
genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu
belegen. Voraussetzung für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR,
unter anderem auch für die Beschlagnahme, ist ein hinreichender Tatver-
dacht gegenüber dem Inhaber der mit Beschlag belegten Gegenstände o-
der einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Straf-
untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222
E. 2c). Zudem stellt diese Beschlagnahme lediglich eine provisorische pro-
zessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Ein-
ziehung unterliegenden Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid ü-
ber die endgültige Einziehung nicht vor, und die zivilrechtlichen Eigen-
tumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch sie unberührt
(BGE 120 IV 365 E. 1c).
2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Zulässigkeit der Ab-
änderung der Grundeinstellung einer Funkanlage bzw. die Berechtigung
dazu für den Entscheid über die Beschlagnahme nicht entscheidend. Die
individuelle Abänderung von Funkanlagen ist für eine bestimmte Kategorie
von Amateurfunkkonzessionären unbestritten zulässig (Art. 27 Abs. 5 FKV,
SR 784.102.1). Entscheidend ist vielmehr, ob das fragliche Gerät auf einer
unzulässigen Frequenz arbeitet und der Verdacht besteht, es sei auf sol-
chen Frequenzen gesendet/empfangen worden. Für die Frage der Zuläs-
sigkeit der Frequenz massgeblich ist die Verordnung des BAKOM über
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV, SR 784.102.11).
Nach Darstellung der Vorinstanz als der dafür spezialisierten und mit der
Überwachung und Kontrolle in diesem Bereich betrauten Behörde ist dies
mit Bezug auf das beschlagnahmte Funkgerät der Fall (siehe auch einer-
seits die in Art. 7 VFKV freigegebenen Funkfrequenzbänder, andererseits
die vom fraglichen Gerät eingestellten Frequenzen, BK act. 2.3) Als Bei-
spiel für die Einstellung einer unzulässigen Frequenz wird die Frequenz
158.625 (Nachrichtenkanal bei Schadenereignissen und Unfällen) erwähnt.
Dass das fragliche Gerät im Zeitpunkt der Sicherstellung angeschlossen
war, begründet ausserdem den Verdacht seiner Benutzung. Gesamthaft ist
dies ausreichend für den Verdacht, der Beschwerdeführer habe im Sinne
von Art. 52 Abs. 1 lit. e FMG eine Fernmeldeanlage betrieben, die den Vor-
schriften nicht entsprach. Die Unschuldsvermutung bleibt gewahrt.
2.4 Im Verwaltungsstrafrecht sind Zwangsmassnahmen auch bei blossen Ü-
bertretungen zulässig. Ausgenommen sind sie einzig bei reinen Ordnungs-
widrigkeiten (Art. 45 Abs. 2 VStrR). Die Voraussetzungen der Beschlag-
nahme als bloss vorläufiger Massnahme zum Zwecke der Sicherstellung
einer allfälligen Einziehung, sei es im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b oder
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Art. 46 Abs. 2 VStrR, sind hier ebenfalls erfüllt. Je nach Ausgang des Straf-
verfahrens kann nicht zum Voraus ausgeschlossen werden, dass eine Ein-
ziehung des Funkgeräts unter dem einen oder anderen der genannten
Rechtstitel in Frage kommt, weshalb sich eine vorzeitige Herausgabe nicht
rechtfertigt. Obschon das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren eine blos-
se Übertretung zum Gegenstand hat, ist die Aufrechterhaltung der Be-
schlagnahme nicht unverhältnismässig. Es ist nämlich davon auszugehen,
dass das Verwaltungsstrafverfahren rasch zum Abschluss gebracht werden
kann.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses
zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1
OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- angesetzt. (Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh-
rer unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.______
- Bundesamt für Kommunikation
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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