Entscheid vom 5. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien A.______ AG,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela
gegen
SWISSMEDIC,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 26 i. V. m. Art. 46 ff. VStrR)
B u n d e ss t ra f ge r i c h t
T r ib u na l pé na l f éd é r a l
T r ib u na l e p e na l e f ede ra l e
T r ib u na l pe na l f ed e r a l
Geschäftsnummer: BK_B 164/04
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Sachverhalt:
A. Am 1. Juli 2004 eröffnete Swissmedic als zuständiges Institut für die Heil-
mittelkontrolle gegen Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. a und b des Bundesge-
setzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG [SR 812.21]). Mit Verfügungen vom 10. August
2004 wurde das Strafverfahren ausgedehnt auf C.______, den Geschäfts-
führer der A.______ AG, D.______, den Zuständigen in der Firma für den
„Aufbau der Abteilung Getränke“ und neu seit dem 6. September 2004
Verwaltungsrat der Firma, sowie E.______, vom 24. Februar bis
6. September 2004 Verwaltungsrat der A.______ AG. Diese betreibt ge-
mäss Handelsregistereintrag unter anderem Handel mit Nahrungsergän-
zungsmitteln. Swissmedic verdächtigt die Beschuldigten, dass diese ohne
über die gesetzlich benötigten Bewilligungen zu verfügen, namentlich für
die Zulassung des Arzneimittels (Art. 9 HMG) sowie für die Herstellung
(Art. 5 HMG), die Einfuhr, Ausfuhr und/oder den Grosshandel (Art. 18 ff.
HMG), die Präparate „J.______“ (Kapseln) und „B.______“ (Getränke) her-
stellen, in Verkehr bringen, ein- bzw. ausführen, im Ausland handeln und
mit ihnen Grosshandel betreiben. Dieser Tatverdacht sei bloss vorläufig.
B. Am 10. September 2004 verfügte Swissmedic, die F.______ habe alle Kon-
ten und Bankbeziehungen in Beziehung mit dem Unternehmen A.______
AG, respektive C.______, E.______ und D.______ offenzulegen. Die Bank
wurde angewiesen, diverse im Detail genannte Bankunterlagen der verfü-
genden Instanz zuzustellen. Konten, Treuhandanlagen, Depots, Schliess-
fächer etc., welche den genannten Personen gehören oder an welchen die-
se wirtschaftlich berechtigt sind, wurden mit sofortiger Wirkung beschlag-
nahmt und bis auf Weiteres gesperrt. Der F.______ wurde gestützt auf
Art. 17 VStrR eine Informationssperre bis zum Widerruf auferlegt.
Am 17. September 2004 erging eine Verfügung mit analogem Inhalt bezüg-
lich derselben Personen an die K.______ und am 21. September 2004
nochmals eine solche bezüglich derselben Personen und zusätzlich bezüg-
lich der G.______ AG mit Sitz in Z.______ an die H.______. Die Sper-
rungsverfügung an die K.______ wurde am 27. September konkretisiert,
d. h. auf die beiden auf die A.______ AG lautenden Konten Nrn. ______
bezogen.
Am 28. September 2004 entsperrte Swissmedic ein auf D.______ lauten-
des Konto bei der F.______ (I.______). Bezüglich eines gesperrten Kontos
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bei der F.______ und eines solchen bei der H.______ forderte sie Detailbe-
lege an. Die gegenüber den genannten Banken verfügten Informationssper-
ren blieben vorerst bestehen.
Noch am gleichen Tag wurden die gegenüber der K.______ und der
H.______ verfügten Informationssperren aufgehoben. Die Aufhebung der
Informationssperre gegenüber der F.______ erfolgte mit Verfügung vom
29. September 2004.
Die A.______ AG erfuhr am 28. September 2004 durch Zufall von der Kon-
tosperre bei der K.______. Auf Rückfrage hin sandte Swissmedic mit
Schreiben vom 29. September all die genannten Verfügungen an den
Rechtsvertreter der A.______ AG.
C. Am 4. Oktober 2004 reichte die A.______ AG gegen die Gesamtheit der
erwähnten Verfügungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde ein mit den Anträgen, es seien die Sperren bezüglich
der beiden Konten Nrn.______ aufzuheben; bezüglich der Verfügungen
vom 10. und 28. September 2004 an die F.______, vom 21. und 28. Sep-
tember 2004 an die H.______ sowie vom 17. und 27. September 2004 an
die K.______ seien ihr die Detail-Beschlagnahmeprotokolle zuzustellen;
weiter, es sei festzustellen, dass die drei am 10., 28. und 29. September
2004 an die F.______, die drei am 21. und 28. September 2004 an die
H.______ und die drei am 17., 27. und 28. September 2004 an die
K.______ zugestellten Verfügungen in Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführerin, in Verletzung der massgebenden Verfahrensbe-
stimmungen und in Verletzung von deren Beschwerderechten erlassen
worden seien; sodann, es sei festzustellen, dass die Aufforderung von
Swissmedic an die F.______, an die H.______ und an die K.______, wo-
nach sämtliche Bankbeziehungen und Konti offenzulegen seien, an denen
C.______, E.______ und D.______ verfügungsberechtigt oder wirtschaft-
lich berechtigt oder von denen die drei genannten Personen Kontoinhaber
sind, unverhältnismässig und daher unzulässig seien; schliesslich, es sei
festzustellen, dass die von Swissmedic an die F.______, die H.______ und
die K.______ auferlegten Informationssperren bezüglich der Offenlegungs-,
Editions- und Beschlagnahmebegehren rechtswidrig seien. Swissmedic
stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 4. Oktober 2004 (Postaufgabe) und ist
sowohl beim Direktor von Swissmedic als auch bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts eingereicht worden. Der Direktor von Swissmedic
hat sie ohne Berichtigung der angefochtenen Amtshandlungen innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Die sachliche Zuständigkeit der
Letztgenannten als Beschwerdeinstanz ist gegeben, da sich die Beschwer-
de gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand-
lungen richtet (Art. 26 VStrR).
1.2 Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. Septem-
ber 2004 eine oder alle angefochtenen Verfügungen umfassend kannte. Die
Postzustellung des gesamten Verfügungspakets der Beschwerdegegnerin
an die Beschwerdeführerin erfolgte am 30. September 2004. Es ist daher
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe erst an diesem Tag
Kenntnis von den Verfügungen erhalten; die Beschwerde wurde demnach
fristgerecht eingereicht (Art. 28 Abs. 3 VStrR; Art 31 VStrR i. V. m. Art. 20
Abs. 2 VwVG)
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts-
handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher
allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inha-
ber nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat
(BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Mit dem Begleitschreiben der Beschwerde-
gegnerin vom 29. September 2004 ist die Zustellung an den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin und von D.______ belegt. Die Beschwerdeführerin
ist nicht Beschuldigte, da sich das Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen
sie richtet. Sie ist durch die angefochtenen Amtshandlungen nur soweit be-
rührt, als diese sie betreffen und daher nur insoweit zur Beschwerde legiti-
miert. Ihre Legitimation fehlt, wo sie die umgehende Zustellung detaillierter
Beschlagnahmeprotokolle über Konten Dritter (C.______, E.______,
D.______, G.______ AG) verlangt. Sie ist auch nicht beschwert und somit
nicht legitimiert, soweit die Unverhältnismässigkeit einer Verpflichtung der
Banken / Finanzinstitute zur Auskunftserteilung bezüglich C.______,
E.______ und D.______ gerügt wird. Ferner ist nicht sie, sondern sind die
angesprochenen Banken / Finanzinstitute durch die ihnen auferlegte Infor-
mationssperre beschwert, weshalb der Beschwerdeführerin auch für die
Rügen der Rechtswidrigkeit dieser Massnahme und der sich aus dieser
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Massnahme ergebenden behaupteten Verletzung von Verfahrensrechten
(rechtliches Gehör, weitere Verfahrensrechte und Beschwerderechte) die
Legitimation fehlt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
soweit damit die Aufhebung der Kontosperren bezüglich der zwei Konten
bei der K.______ der Beschwerdeführerin anbegehrt und die Zustellung de-
taillierter Beschlagnahmeprotokolle bezüglich der ihr als Inhaberin oder
wirtschaftlich Berechtigten gehörenden Konten, Depots etc. verlangt wird.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst das Begehren um Aufhebung der
Sperre (Beschlagnahme) bezüglich ihrer beiden Konten Nrn. ______ bei
der K.______. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens hat die Be-
schwerdegegnerin unter anderem das Recht, Gegenstände, die als Be-
weismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere
Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit
Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR i. V. m. Art. 90 Abs. 1
HMG). Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der
Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorge-
bracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinde-
rung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfand-
rechts als erforderlich erscheint (Art. 46 Abs. 2 VStrR). Art. 45 VStrR ver-
langt, dass bei der Beschlagnahme mit der dem Betroffenen und seinem
Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren sei. Damit ist die allgemei-
ne Regel angesprochen, wonach die Beschlagnahme wie alle Zwangs-
massnahmen nur so weit angeordnet und solange aufrecht erhalten werden
darf, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist
(SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 46 N. 750).
Aus den Akten geht hervor, dass am 20. September 2004 der Saldo auf
dem gesperrten Konto Nr.______ bei der K.______ Fr. 108.32 betragen
hat, jener auf dem gesperrten Konto Nr.______ bei der K.______
EUR –3.89. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Aufrechterhaltung der
Sperrung damit, dass über das Konto Nr.______ während des hängigen
Verfahrens diverse Transaktionen getätigt worden seien, die einen direkten
Zusammenhang mit dem vorgeworfenen tatbestandsmässigen Verhalten
hätten, und dass der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführerin beabsich-
tige weiterhin, mit gefährlichen, nicht zugelassenen Arzneimitteln zu han-
deln und damit zusammenhängende Gelder über das Konto Nr.______
fliessen zu lassen. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die
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Sperrung von Konten kein taugliches Mittel zur Verhinderung künftiger
Straftaten ist, sobald die berechtigten Personen von der Blockade Kenntnis
erhalten haben, und dass Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Be-
gehung einer Widerhandlung gedient haben, nur unter den Aspekten der
Gefahrenabwehr und der Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechts be-
schlagnahmt werden dürfen. Überdies ist die Beschlagnahme eines Konto-
saldos von Fr. 108.32 zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 59 StGB
aufgrund einer Kosten-/Nutzenrechnung unverhältnismässig. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.
2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die umgehende Zustellung der detaillier-
ten Beschlagnahmeprotokolle. Im Umfang des Eintretens bezieht sich die-
ses Begehren auf die ihr als Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte gehö-
renden Konten, Depots etc. Art. 47 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass der Inha-
ber eines beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts verpflich-
tet ist, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung
oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben. Daraus er-
gibt sich, dass ein Anspruch des Inhabers auf Aushändigung eines Be-
schlagnahmeprotokolls nicht besteht und die Aushändigung einer Bestäti-
gung, welche begriffsnotwendig die beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte in pauschalerer Form auflisten kann als das Protokoll,
genügt. Inhaberin der beschlagnahmten Gegenstände (Akten) ist bei der
hier vorliegenden Konstellation die angesprochene Bank bzw. das Finanz-
institut. Die Beschwerdeführerin ist lediglich an den gesperrten Kontosalden
berechtigt. Über diese Salden und deren Sperrung hat sie mit Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2004 Mitteilung und somit
Bestätigung erhalten. Einen weitergehenderen Anspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin auf Zustellung von Akten hat sie nicht. Insbesondere
ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 – 28 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 36 VStrR nichts anderes. Man kann sich zwar fragen, ob und
inwieweit die Beschwerdeführerin Partei im Sinne von Art. 6 VwVG sei und
ihr daher ein Akteneinsichtsrecht im Sinne der zitierten Bestimmungen zu-
stehe (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufla-
ge, Zürich 2002, N. 1689 ff.). Diese Frage kann aber offen bleiben, da das
Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 – 28 VwVG bloss die Befugnis zum Inhalt
hat, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen
zu nehmen. Ein Anspruch auf Zustellung von Akten besteht nicht. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin ist nur in einem geringen Umfange mit ihren
Rechtsbegehren durchgedrungen, weshalb ihr die Gerichtsgebühr, die auf
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Fr. 1'500.– festgesetzt wird, zum überwiegenden Teil und unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt wird (Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht [SR 173.711.322]; Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG
i. V. m. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Angemessen erscheint eine Auflage an die
Beschwerdeführerin im Umfange von Fr. 1'200.–. Im gleichen Verhältnis ist
ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3
OG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR
173.711.31) ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen, wenn keine Kos-
tennote eingereicht wird. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 200.–
(inkl. MWST).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sperre der beiden Konten
Nrn.______ bei der K.______, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und im Umfang von
Fr. 1’200.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 500.–, der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.–
entschädigt.
Bellinzona, 20. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Semela
- Swissmedic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Ta-
gen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde
geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218
und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die
Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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