Entscheid vom 24. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
Vorinstanz
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
und
A.______,
amtlich vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweis-
abnahme (Art. 119 i.V.m. Art. 214 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_B 191/ 04
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Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungs-
richter“) führt eine Voruntersuchung gegen A.______ (nachfolgend
A.______) wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, eventuell Irrefüh-
rung der Rechtspflege. In tatsächlicher Hinsicht geht es um den Vorwurf,
A.______ habe am 24. April 2004, ca. 23.10 Uhr, der Kantonspolizei Frei-
burg telefoniert und angegeben, marokkanische Kreise, die an der
Z.______ in Y.______ wohnen würden, seien daran, einen Bombenan-
schlag auf die E.______-Botschaft in X.______ vorzubereiten. Der Anruf
erging anonym und löste entsprechende Ermittlungen aus. A.______ be-
streitet den Anruf nicht, gibt zu, dass der Inhalt reine Erfindung von ihm
war, macht geltend, dabei erheblich alkoholisiert gewesen zu sein und
räumt ein, er habe damit eine polizeiliche Intervention bei dem mit ihm ver-
feindeten B.______ auslösen wollen. Der Sachverhalt ist unbestritten.
B. Im Rahmen des Abschlusses der Voruntersuchung zog der Untersu-
chungsrichter am 2. Juli 2004 Akten aus einem Strafverfahren des Kantons
Freiburg gegen A.______ bei, worin sich unter anderem ein psychiatrisches
Gutachten von Dr. C.______ vom 17. Februar 2003, ein bezüglich dieses
Gutachtens kritischer Bericht des damaligen Therapeuten des A.______
(Dr. D.______) vom 15. Mai 2003 sowie die Stellungnahme des Gutachters
vom 21. März 2004 dazu befinden. Die Bundesanwaltschaft hatte in der
Folge mit Schreiben vom 31. August 2004 nochmals um Akteneinsicht in
diese Strafakten ersucht und sich einen Antrag auf ergänzende psychiatri-
sche Begutachtung vorbehalten (BK act. 1.1).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 stellte der Untersuchungsrichter den
Parteien das Gutachten Dr. C.______ vom 17. Februar 2003 und dessen
ergänzenden Bericht vom 21. März 2004 zu und räumte ihnen Frist zur
Stellungnahme ein. In den Erwägungen wies er darauf hin, dass weitere
Beweiserhebungen aufgrund des Aktenstudiums und im Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit nicht vorgesehen und er insbesondere nicht gedenke,
weitere (psychiatrische) Gutachten bezüglich des Beschuldigten einzuholen
(BK act. 1.4).
C. Gegen diese Verfügung reichte die Bundesanwaltschaft am 2. Novem-
ber 2004 Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 2 des Dispositivs der Ver-
fügung sei aufzuheben sowie der Untersuchungsrichter anzuweisen, über
A.______ ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen
(BK act. 1).
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Die Beschwerdekammer verzichtete wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde (Art. 219 Abs. 1 BStP) darauf, Vorinstanz und Gegenpartei zur
Vernehmlassung aufzufordern (BK act. 2). Der Untersuchungsrichter liess
sich im Rahmen des Akteneingangs dennoch kurz vernehmen (BK act. 3),
wovon den Parteien Kenntnis gegeben wurde (BK act. 4, BK act. 5). Eben-
falls reichte der Vertreter von A.______ eine Stellungnahme ein und bean-
tragte die Gutheissung der Beschwerde (BK act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188,
190 E. 1, 121 II 72, 74 E. 1a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28
Abs. 1 lit. a des Strafgerichtsgesetzes (SGG, SR 173.71). Aufgrund der
Parteistellung der Bundesanwaltschaft (Art. 34 BStP) ist diese gestützt auf
Art. 214 BStP zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die generelle Be-
schwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich dabei aus deren funktioneller
Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die
Verwirklichung des Rechts obliegt (BK_B 016/04 E. 2.1).
Das Dispositiv der angefochtenen, verfahrensleitenden Verfügung der Vor-
instanz in Verbindung mit den Erwägungen in der Begründung der Verfü-
gung ist insofern für sich eindeutig, als die Vorinstanz damit die Einholung
eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bzw. eine Ergänzung des be-
stehenden Gutachtens ablehnt. Diese Verfügung stellt eine grundsätzlich
anfechtbare Amtshandlung dar. Die Beschwerde ist innert der erforderli-
chen Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersu-
chung ergibt sich aus Art. 115 und Art. 119 BStP. Dieses Recht ist zwar ei-
nerseits ein formelles, andererseits aber hinsichtlich seines materiellen Ge-
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halts relativer Natur. Der Richter hat nämlich nur solche Beweisbegehren,
Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die
nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I
151, 154; 125 I 127, 135 f.). Diese auf den Sachrichter bezogene Formulie-
rung gilt mutatis mutandis auch für den Untersuchungsrichter.
2.2 Es ist damit zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der
BStP über die Voruntersuchung zur Abnahme des beantragten Beweises,
konkret zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bzw. Ergänzung
des Gutachtens, verpflichtet gewesen wäre. Massgeblich für die Beurtei-
lung der Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall sind die
Art. 115 bzw. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmungen beurteilt sich
einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher
auf dem Grundsatz der unmittelbaren Erhebung der Beweise an der
Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) gründet, andererseits im Ver-
hältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP
(in Kraft seit dem 1. April 2004) die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
bei der Beweiswürdigung neu auch die während des Vorverfahrens ge-
machten Feststellungen. Dennoch können die Parteien nach Art. 157
Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisabnah-
men beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag
auf erneute Begutachtung bzw. Ergänzung der psychiatrischen Begutach-
tung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 137
Abs. 1 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wieder gut zu machender Nach-
teil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung dieses Beweisan-
trags somit nicht.
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113
BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest,
dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die
Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Haupt-
verhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht
verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der
Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem
Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann
zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die
Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weite-
res auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Haupt-
verhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersu-
chungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweis-
erhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B.
wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land,
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in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber
auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung
der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung
selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittel-
barkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet.
3.
3.1 Art. 13 StGB gebietet eine Untersuchung des Geisteszustands des Be-
schuldigten, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen und
wenn die Anordnung einer Massnahme in Frage kommt. In concreto ergab
sich weder aus dem vorgeworfenen Sachverhalt selbst noch aus den Be-
fragungen des Beschuldigten ein zwingender Hinweis auf eine mögliche
(substantielle) Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit bzw. sich auf-
drängende Massnahmebedürftigkeit. Der Beizug der Strafakten des Kan-
tons Freiburg und des sich darin befindlichen psychiatrischen Gutachtens
ergab dann allerdings Hinweise für eine möglicherweise bestehende Ein-
schränkung der Zurechnungsfähigkeit. Nachdem dieses Gutachten jünge-
ren Datums ist (Zeitpunkt der Begutachtung: Februar 2003; Zeitpunkt der
mutmasslichen Tat: April 2004), ist es grundsätzlich einmal geeignet, über
den Psychostatus von A.______ Auskunft zu geben. In Anbetracht des re-
lativ kurzen Zeitablaufs zwischen der Begutachtung und dem erneuten
Sachverhalt, aber auch, weil keine Hinweise bestehen, welche für eine
markante Veränderung des Psychostatus in der Zwischenzeit sprechen,
bestand kein Anlass für eine weitere psychiatrische Begutachtung. Über-
dies waren auch ein Teil der Anlasstaten, die durch die Freiburger Justiz zu
beurteilen waren, bereits unter Suchtmitteleinfluss erfolgt (Alkohol sowie il-
legale Suchtmittel), und das Gutachten hatte diese Komponenten bei der
Beurteilung und Quantifizierung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, das psychiatri-
sche Gutachten von Dr. C.______ sei offensichtlich ungenügend, lücken-
haft oder widersprüchlich. Dies wäre aufgrund der Kritik im Schreiben von
Dr. D.______ vom 15. Mai 2003 zwar prüfenswert, im Ergebnis jedoch wohl
zu verwerfen gewesen.
Der Vorinstanz lag somit ein grundsätzlich brauchbares psychiatrisches
Gutachten vor, welches eine nachvollziehbare und im Rahmen der justiziel-
len Überprüfbarkeit aufgrund des angewandten Referenzsystems auch
überprüfbare Diagnose enthält. Dieses spricht sich für die damalige Haupt-
tat – die verbale und gestisch krasse Bedrohung eines Rivalen mit einem
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ungeladenen Revolver – auch mit nachvollziehbaren Überlegungen zur Zu-
rechnungsfähigkeit aus. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Anhalts-
punkte für eine progressive Entwicklung der Störung. Auch sonst spricht
nichts für eine markante Veränderung des Psychostatus seit der Begutach-
tung. Im Gegenteil fügt sich der neu zu beurteilende Sachverhalt – die in
alkoholisiertem Zustand erfolgte falsche Denunziation eines „Feindes“ bei
der Polizei – sehr gut in das vom Gutachter gezeichnete Bild ein (vgl. z.B.
Ziff. 5.10 des Gutachtens). Unter diesen Umständen – einem noch aktuel-
len Gutachten, keinerlei Hinweise auf eine markante Veränderung der psy-
chischen Situation – konnte der Untersuchungsrichter ermessensweise
auch von der Ergänzung der Begutachtung für den neuen Tatvorwurf ab-
sehen (siehe für die Frage der Aktualität eines Gutachtens: Entscheid des
Bundesgerichts 6P.58/2004 vom 25.10.2004, E. 9.3 und 9.4 mit Verwei-
sen).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer
anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu erheben und aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger kann seine Aufwendungen im Rahmen des Ab-
schlusses des Strafverfahrens geltend machen. Der Betrag wird jedoch
praxisgemäss bereits im Beschwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädi-
gung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Ho-
norar bei Fehlen einer Kostennote nach Ermessen festzusetzen. Vorlie-
gend erscheint ein Betrag von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemes-
sen. Dieser Betrag bleibt demnach bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 300.-- festgelegt und bei
der Hauptsache belassen.
Bellinzona, 20. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
I.V. Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Rainer Weibel
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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