Entscheid vom 10. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG); Haftentlassungsgesuch
(Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 225/04
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Sachverhalt:
A. Der serbische Staatsangehörige A.______ (nachfolgend „A.______“) wird
verdächtigt, in den Jahren 1999, 2000 und 2003 als Anstifter, Koordinator
und Organisator der Armée Nationale Albanaise angehört und mit anderen
Personen in Serbien terroristische Handlungen begangen zu haben. In die-
sem Zusammenhang habe er die Beschaffung von Waffen und Munition,
von militärischem Material und Geld organisiert. Namentlich soll er am
3. Februar 2003 die Ermordung eines Polizeibeamten organisiert und an-
schliessend die Täter in seinem Haus versteckt haben. Zudem habe er zu-
sammen mit anderen Personen am 2. März 2003 auf einer Strasse und
zwischen dem 6. und dem 9. März 2003 bei einer Schule je einen Spreng-
körper angebracht, die dann allerdings nicht explodiert seien.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Z.______ vom 22. Oktober
2003 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und weite-
rer Straftaten ersuchte Interpol Y.______ am 30. Dezember 2003 um In-
haftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung an Serbien und
Montenegro.
Am 14. Januar 2004 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und in provi-
sorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit einer vereinfachten
Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz
noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am
15. Januar 2004 eröffnet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 9. Februar 2004
(Verfahren 8G.8/2004) ab.
B. Mit Note vom 23. Januar 2004 ersuchte die Botschaft von Serbien und
Montenegro in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A.______.
Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 9. Februar und 22. März 2004 er-
gänzt.
Mit Entscheid vom 7. April 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung von A.______ an Serbien und Montenegro für die dem Ersu-
chen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erging un-
ter der Bedingung, dass die serbischen Behörden A.______ nicht wegen
allfälliger politischer Hintergründe verfolgen oder bestrafen (auch nicht in
Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für diejeni-
gen Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wurde), sowie dem Vor-
behalt eines allfälligen bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache
des politischen Delikts.
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C. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz gelangte
A.______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2004 an das
Bundesgericht (Verfahren 1A.116/2004). Das Bundesamt für Justiz seiner-
seits stellte mit separater Eingabe vom 7. April 2004 beim Bundesgericht
den Antrag, es sei die Einrede von A.______, wonach er politisch verfolgt
werde, abzulehnen (Verfahren 1A.80/2004).
Mit Entscheid vom 8. Juli 2004 (BGE 130 II 337) hiess das Bundesgericht
die Beschwerde gut, trat auf den Antrag, es sei die Einrede des politischen
Deliktes abzuweisen, nicht ein und wies die Streitsache zur Neubeurteilung
bzw. neuen Antragsstellung an das Bundesamt für Justiz zurück.
D. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte das Bundesamt für Justiz am
3. Dezember 2004 erneut die Auslieferung von A.______. Gleichentags
beantragte es dem Bundesgericht gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IRSG wieder-
um, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen.
E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 führt A.______ Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die
Verfügung des Auslieferungshaftbefehls vom 14. Januar 2004 vollumfäng-
lich aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft
zu entlassen (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
23. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
A.______ hält in seiner Beschwerdereplik vom 3. Januar 2005 an seinen
Anträgen fest. Auf die Einholung einer Beschwerdeduplik beim Bundesamt
für Justiz wurde verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen des Staatenverbundes von
Serbien und Montenegro richtet sich nach dem Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie
den beiden Zusatzprotokollen zum EAÜ vom 15. Oktober 1975 bzw.
17. März 1978 (SR 0.353.11-12). Soweit dem Beschwerdeführer die Betei-
ligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann
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das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches ebenfalls
von beiden Staaten ratifiziert wurde (vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1 m.w.H.).
Das EÜBT ist für Serbien und Montenegro seit dem 16. August 2003 in
Kraft. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na-
mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a
IRSG; BGE 130 II 337, 339 E. 1).
2.
2.1 Der in Auslieferungshaft Versetzte kann jederzeit ein Haftentlassungsge-
such stellen und ablehnende Verfügungen des Bundesamtes für Justiz an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterziehen (Art. 50
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; BGE 128 II 355, 359 E. 1.2; ZIM-
MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
2. Aufl., Bern 2004, N 289).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss unbestritten ge-
bliebener Darstellung des Beschwerdegegners seit dem Entscheid des
Bundesgerichts vom 8. Juli 2004 kein Ersuchen um Haftentlassung einge-
reicht (BK act. 3, S. 3). Damit aber fehlt es offensichtlich an einem Be-
schwerdeobjekt (gegen den Auslieferungshaftbefehl selbst kann keine Be-
schwerde mehr geführt werden). Entsprechend ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob während eines vor Bundesge-
richt hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens betreffend Aus-
lieferung bzw. nach Einreichung eines Antrages im Sinne von Art. 55
Abs. 2 IRSG durch das Bundesamt für Justiz nicht wie bis anhin die
I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Behandlung von
Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen zustän-
dig wäre (so noch BGE 128 II 355, 359 E. 1.2 sowie 117 IV 359, 360 f.
E. 1a; vgl. auch MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale,
Commentaire, Basel/Genf/München 2004, Art. 50 EIMP N 5; ZIMMERMANN,
a.a.O., N 289 mit zahlreichen Hinweisen).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und
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Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner (im Doppel)
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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