Entscheid vom 6. Mai 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Gesuchstellerin
gegen
Bezirksstatthalteramt Arlesheim,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______,
B.______, C.______ (Art. 350 StGB, Art. 262 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK_G 014/04
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gegen A.______, B.______, C.______ wird ein Strafverfahren wegen des
Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfrie-
densbruch in den Monaten April – Juni 2001 geführt. Den Beschuldigten
wird vorgeworfen, in mehreren Kantonen und im Ausland in zahlreichen
Kirchen, teils verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedenbruch, aus
religiösen Gründen Reliquien und Reliquiare gestohlen zu haben. Von den
ersten 23 ermittelten Sachverhalten fielen zwölf im Kanton Luzern an, zwei
im Kanton St. Gallen, je drei in den Kantonen Graubünden und Obwalden
sowie ein Fall im Kanton Baselland. Dazu kamen im Verlaufe der Ermitt-
lungen drei bis vier Fälle im Kanton Tessin, ein Fall im Kanton Schwyz, fünf
bis sechs Fälle (bestritten und fraglich) im Kanton Wallis sowie eine gleiche
Anzahl in Frankreich.
Die erste Anzeige erfolgte am 26. April 2001 im Kanton Baselland gegen
Unbekannt im Zusammenhang mit einem Kirchendiebstahl in Z.______.
Aufgrund einer Anzeige vom 12. Mai 2001 eröffneten die Behörden des
Kantons Luzern ein Strafverfahren gegen die genannten Personen.
B. Der Kanton Luzern gelangte erstmals am 4. April 2003 an den Kanton Ba-
selland. In der Folge fanden bis zum 18. August 2003 Schriftenwechsel
statt.
Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kan-
tone führten zu keiner Einigung.
C. Der Kanton Luzern wandte sich mit Eingabe vom 20. Februar 2004 an die
Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte, der Kanton Baselland
sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen
A.______, B.______ und C.______ zu führen (BK act. 1). Das Be-
zirksstatthalteramt Arlesheim, Baselland, beantragte innert erstreckter Frist
am 18. März 2004, es sei das Gesuch des Kantons Luzern abzuweisen
und deren Behörden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Beschuldig-
ten wegen der zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurtei-
len (BK act. 6). Die Staatsanwaltschaft Luzern wurde von dieser Eingabe
durch Zustellung des Doppels in Kenntnis gesetzt.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die bei der - per 31. März 2004 aufgelösten - Anklagekam-
mer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichtsstands-
streitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw.
Art. 351 StGB bzw. Art. 279 Abs. 1 BStP.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft Luzern einerseits und das Amtsstatthalteramt Ar-
lesheim sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt,
bei interkantonalen Gerichtsstandkonflikten den Kanton nach Aussen zu
vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II). Die übrigen Kantone, in denen
mutmassliche Sachverhalte gesetzt wurden, sind vom vorliegenden Zu-
ständigkeitskonflikt nicht betroffen.
2.2 Für die Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts besteht
keine Frist. Im Interesse eines beförderlichen Verfahrensganges kann je-
doch nicht beliebig lange mit der Bestimmung der Zuständigkeit zugewartet
werden. Was diesbezüglich für den Beschuldigten, der die Zuständigkeit
eines Kantons bestreitet, gilt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623), muss
auch für die Behörden eines Kantons gelten, bei denen die Ermittlungen
hängig sind und die ihre Zuständigkeit bestreiten.
Im vorliegenden Fall wandte sich der Kanton Luzern am 4. April 2003 erst-
mals an die Behörden des Kantons Baselland, welche am 7. Mai 2003 Stel-
lung nahmen, was zu einem zweiten Schriftenwechsel mit Schreiben vom
24. Juli 2003 bzw. Antwort vom 18. August 2003 führte (Doss V, Fasz.,
zum Verfahren, Gerichtsstand). Nach dem Schreiben des Kantons Basel-
land vom 18. August 2003 reagierte der Kanton Luzern nicht mehr. Erst mit
Eingabe vom 20. Februar 2004, also volle sechs Monate später, gelangte
er an die Anklagekammer des Bundesgerichts zur Bestimmung der Zu-
ständigkeit. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den
Kanton Luzern kann trotz dieser langen Zeitdauer noch nicht angenommen
werden (siehe SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 ff., insbesondere N. 448
f.). Indessen ist fraglich, ob das lange Zuwarten der Behörden des Kantons
Luzern mit dem Anhängigmachen des Zuständigkeitsstreites gegen Treu
und Glauben verstiess, mithin missbräuchlich war. Das Prinzip des Handels
- 4 -
nach Treu und Glauben gilt auch im Strafprozessrecht und ist von allen
Verfahrensbeteiligten – auch kantonalen Behörden – zu beachten. Das lan-
ge Zuwarten der Behörden des Kantons Luzern nach einem abgeschlosse-
nen Schriftenwechsel mit dem anderen Kanton - und ohne dass sich dar-
aus noch ein weiterer Abklärungsbedarf (bezüglich Zuständigkeit) ergeben
hätte - stellt einen klaren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar.
Die Anrufung der für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständigen eidge-
nössischen Behörde ist unter diesen Umständen jedenfalls an der Grenze
des Verstosses gegen Treu und Glauben.
3. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Vorliegend ist unbestritten, dass bei den mehreren gleich schweren Delik-
ten in verschiedenen Kantonen das Verfahren zuerst im Kanton Baselland
angehoben worden ist. Der Kanton Luzern beruft sich denn auch auf
Art. 350 Abs. 1 StGB. Dem hält der Kanton Baselland entgegen, vom ge-
setzlichen Gerichtsstand sei hier gestützt auf Art. 262 BStP abzuweichen,
weil ein offensichtliches Schwergewicht im Kanton Luzern liege, während
der Kanton Baselland nur am Rande tangiert sei. Überdies sei das Verfah-
ren im Kanton Luzern bereits fortgeschritten.
Die Kantonspolizei Luzern hat in der Tat das Verfahren vorangetrieben,
zahlreiche Einvernahmen der grundsätzlich geständigen Angeschuldigten
gemacht und Abklärungen bezüglich der Geschädigten getätigt. Daraus
kann dem Kanton Luzern jedoch kein Nachteil im Zuständigkeitsstreit er-
wachsen. Das Verfahren ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass von ei-
ner praktisch beendeten Untersuchung gesprochen werden müsste
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518).
Nachdem der Kanton Baselland nur von einem Sachverhalt betroffen ist,
dieser jedoch als erster zur Anzeige gelangte, kommt es deshalb allein
darauf an, ob insgesamt ein Schwergewicht von Sachverhalten im Kanton
Luzern anzunehmen ist. Nach der bisherigen Rechtssprechung der Ankla-
gekammer des Bundesgerichts war bei der Bestimmung des Schwerge-
wichts nicht einfach eine rein arithmetische Gegenüberstellung der Anzahl
- 5 -
Verfehlungen vorzunehmen, sondern es waren auch andere Vergleiche
anzustellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458). Andere Kriterien, wie et-
wa Delikts- oder Schadensbeträge – die konkrete Bedeutung hängt in An-
betracht des speziellen Deliktsguts nicht einfach vom ohnehin schwierig zu
ergründenden Geldwert ab –, gelangen hier nicht zur Anwendung. Nach
der bisherigen Rechtssprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht
bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten
bejaht, während bei einem Drittel regelmässig noch ein hinreichendes
Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand verneint
wurde (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203, mit Verweis auf die Praxis der Ankla-
gekammer). Dabei sind alle Delikte zu berücksichtigten, nicht nur jene, die
in den zwei Kantonen begangen wurden, zwischen welchen der Gerichts-
stand streitig ist. Vorliegend ist unter Ausklammerung der den Kanton Wal-
lis betreffenden Fälle (und der hier nicht interessierenden Sachverhalte in
Frankreich) von 27 – 28 Fällen auszugehen. Mit rund 12 Fällen ist der Kan-
ton Luzern mit weniger als der Hälfte der zu beurteilenden Fälle betroffen,
ein offensichtliches Schwergewicht liegt im Quervergleich mit der bisheri-
gen Praxis (siehe die Kasuistik bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 460 ff., für
den vorliegenden Fall insbesondere N. 477) damit hier noch nicht vor.
Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Luzern gutzuheissen und der Kanton Baselland berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu führen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basselland
werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______, B.______,
C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 6. Mai 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Bezirksstatthalteramt Arlesheim (samt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy