B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_G 020/04
Entscheid vom 8. Juni 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Kanton Nidwalden,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und
Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB)
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Sachverhalt:
A. Am 9. Mai 2003 erhob die Firma B.______ AG beim Verhöramt des Kan-
tons Nidwalden Strafklage gegen die Firma C.______ AG mit Sitz in
Z.______/NW und gegen sechs Verwaltungsräte dieser Firma, darunter
A._______. Die Strafklägerin machte Widerhandlungen gegen das Gesetz
über den unlauteren Wettbewerb und gegen das Urheberrechtsgesetz gel-
tend.
Gleichentags reichte die B.______ AG gegen A.______ ausserdem Straf-
anzeige beim Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons
Bern ein wegen Diebstahls, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung
des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Widerhandlun-
gen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie gegen das
Urheberrechtsgesetz.
B. Den beiden Eingaben liegt der folgende behauptete Sachverhalt zu Grun-
de: Bis zum Jahr 2002 war A.______ Geschäftsführer der Firma B.______
AG, der Strafklägerin, mit Sitz in Y.______/BE. Im Rahmen dieser Tätigkeit
befasste er sich schwergewichtig mit der Entwicklung eines Systems zur
elektronischen Leserschaftsforschung und bereitete dieses für die Patent-
anmeldung vor. Als Partnerin für diese Entwicklungsarbeit fungierte die
C.______ AG, in deren Verwaltungsrat A.______ Einsitz hatte. In der Folge
von Schwierigkeiten zwischen der B.______ AG und A.______ wurde die-
ser als Geschäftsführer entlassen, aller Ämter enthoben und mit einem
Hausverbot belegt. Auf die entsprechende Mitteilung hin löste die C.______
AG die Zusammenarbeit mit der B.______ AG auf. Am 24. April 2003 stell-
te A.______ das System zur Leserschaftsforschung unter einem neuen
Produktenamen in der Fernsehsendung Menschen, Technik, Wissenschaft
des Fernsehens DRS als eigene Entwicklung vor; ein Kurzbeschrieb des
Produkts wurde über die Internetseite der C.______ AG zugänglich ge-
macht. Diese hatte ihren Sitz im Kanton Nidwalden; die Fernsehsendung
war in ihren Geschäftsräumlichkeiten aufgezeichnet worden. A.______
geht seiner eigenen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Firma D.______ mit
Sitz in Y.______ nach; er selbst hat Wohnsitz im Kanton Bern. Die
B.______ AG wirft A.______ ausserdem vor, sich Geschäftsunterlagen und
Daten angeeignet und sich damit des Diebstahls schuldig gemacht zu ha-
ben. Den übrigen Verwaltungsräten der C.______ AG wirft die B.______
AG vor, als Organe für die Entscheide dieser Firma mitverantwortlich zu
sein.
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C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 ersuchte das Verhöramt des Kantons Nid-
walden den Kanton Bern unter Hinweis auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
(betreffend A.______) und Art. 349 Abs. 1 StGB (betreffend die weiteren
angezeigten Personen) um Übernahme des Verfahrens. Am 28. August
2003 befragte die Berner Untersuchungsrichterin A.______ zur Klärung der
Gerichtsstandsfrage. Die Generalprokuratur des Kantons Bern war in der
Folge nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen, da es sich beim
schwersten zu untersuchenden Delikt, beim Diebstahl, höchstens um ein
geringfügiges Delikt gemäss Art. 172ter StGB handle und die UWG-Delikte
in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden fallen würden.
D. Mit Schreiben vom 1. März 2004 an die Anklagekammer des Bundesge-
richts beantragte die zuständige Verhörrichterin des Kantons Nidwalden,
die Behörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren, die angezeigten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2004 zu Handen der Anklagekammer
des Bundesgerichts beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern,
auf das Gesuch des Verhöramts des Kantons Nidwalden sei nicht einzutre-
ten. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die Anzeigen der B.______ AG zu behandeln
und zu beurteilen.
Mit Inkrafttreten des neuen Rechts übermittelte die Anklagekammer des
Bundesgerichts am 1. April 2004 die Gerichtsstandsstreitigkeit zur Ent-
scheidung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Im Rahmen des von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an-
geordneten zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträ-
gen fest.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die bei – der am 31. März 2004 aufgelösten – Anklage-
kammer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichts-
standsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG sowie Art. 351 StGB.
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2.
2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit
konkludent anerkannt, weil er nach Abschluss des Meinungsaustauschs
am 2. September 2003 bis zum 1. März 2004 – mithin ein halbes Jahr – zu-
gewartet habe, bis er die streitige Frage der Anklagekammer des Bundes-
gerichts zur Entscheidung vorgelegt habe. Der deswegen vom Gesuchs-
gegner gestellte Antrag, auf das Gesuch sei bereits aus formellen Gründen
nicht einzutreten, ist abzuweisen: Eine Gerichtsstandsstreitigkeit ist vom
Bundesstrafgericht zwingend zu entscheiden, da die zur Anzeige gebrach-
ten Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind, weshalb der für die Verfol-
gung zuständige Kanton bei strittiger Kompetenz bezeichnet werden muss.
Ein Nichteintretensentscheid wäre deshalb nur zulässig, wenn ein entspre-
chendes Gesuch offensichtlich unbegründet wäre, der Gerichtsstand be-
reits zweifelsfrei feststünde oder der Meinungsaustausch nicht zwischen
sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossen wor-
den wäre (vgl. zu letzterem den unveröffentlichte Entscheid der Beschwer-
dekammer BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004). Dies trifft vorliegend nicht zu.
2.2 Aus dem Verhalten einer am Gerichtsstandsstreit beteiligten Behörde kann
unter bestimmten Umständen auf die konkludente Anerkennung des Ge-
richtsstandes geschlossen werden: Dies dürfte insbesondere der Fall sein,
wenn ein Kanton den Meinungsaustausch unterlässt oder erheblich verzö-
gert (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmungen in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 570). Dasselbe gilt für den zuerst mit
der Sache befassten Kanton, der bis zur Einreichung des Gesuchs unge-
bührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 279 Abs. 1
BStP verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts zu gelangen.
Im vorliegenden Fall hat das Verhöramt des Kantons Nidwalden weder den
Meinungsaustausch mit der zuständigen Behörde des Kantons Bern unter-
lassen noch hat es diesen verzögert.
Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Gerichtsstand Nid-
walden konkludent anerkannt hat, indem er bis zum 1. März 2003 zuwarte-
te, bevor er das Gesuch um Klärung der Gerichtsstandsfrage einreichte.
Die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch Zuwarten bis zur
Einreichung des Gesuchs kann nur für denjenigen Kanton in Frage kom-
men, der zuerst mit der Sache befasst war und deshalb gemäss Art. 279
Abs. 1 BStP verpflichtet ist, das Gesuch zu stellen. Vorliegend gingen so-
wohl die Strafanzeige im Kanton Bern wie auch die Strafklage im Kanton
Nidwalden am 9. Mai 2003 ein. Beide Kantone waren somit gleichzeitig mit
der Sache befasst, weshalb zumindest aus der vorgenannten Bestimmung
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keine Pflicht einer der beiden Kantone abgeleitet werden kann, das Gericht
anzurufen; aufgrund ihrer allgemeinen Verfolgungspflicht bleiben in diesem
Falle vielmehr beide Kantone gehalten, bei Scheitern des Meinungsaustau-
sches die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes durch Anru-
fung der Beschwerdekammer herbeizuführen. Aus dem Umstand, dass es
schliesslich der Gesuchsteller war, der das Gesuch stellte, kann der Ge-
suchsgegner demgemäss nicht schliessen, dass es der Gesuchsteller war,
der zuwartete. Dasselbe gilt für ihn selbst, weshalb die konkludente Aner-
kennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller nicht angenommen
werden kann. Anders entscheiden hiesse, dass bei gleichzeitiger Befas-
sung und Zuwarten beider Parteien immer derjenige Kanton für zuständig
zu erklären wäre, der das Gesuch schliesslich stellte. Unter diesen Um-
ständen kann offen bleiben, wann der Meinungsaustausch zwischen den
Parteien abgeschlossen war und wie lange der Gesuchsteller danach zu-
wartete, bis er an die Anklagekammer des Bundesgerichts gelangte.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
3.2 Es ist heute unbestritten, dass die zur Anzeige gelangten Delikte teils im
Kanton Nidwalden (Fernsehaufzeichnung und damit die allfällige Wider-
handlung gegen das UWG) und teils im Kanton Bern (Aneignung von Ge-
schäftsunterlagen und Daten der Anzeigestellerin durch ihren ehemaligen
Geschäftsführer, evtl. Diebstahl) begangen wurden. Die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat ist der Diebstahl. Der Kanton Bern ist somit zuständig
und verpflichtet, die angezeigten Delikte zu verfolgen und gegebenenfalls
zu beurteilen. Daran vermögen die Einwendungen des Gesuchsgegners
nichts zu ändern: Auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass
der allfällige Diebstahl nur einen geringen Vermögenswert betraf oder die
entsprechende Tathandlung nicht als Diebstahl, sondern als eine von den
UWG-Delikten konsumierte Tat zu qualifizieren wäre, erscheint die Strafan-
zeige wegen Diebstahls nicht als offensichtlich haltlos (vgl. SCHWERI/BÄN-
ZIGER, a.a.O., N. 142 f.). Der Angezeigte wurde im Einvernehmen beider
Parteien bezüglich des Diebstahls befragt. Darin liegt ein Indiz dafür, dass
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die Parteien und damit auch der Gesuchsgegner die Anzeige wegen Dieb-
stahls nicht als offensichtlich haltlos taxierten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern wer-
den berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ und den Mitange-
schuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. Juni 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Verhöramt des Kantons Nidwalden
- Generalprokuratur des Kantons Bern (samt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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