B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_G 035/04
Entscheid vom 27. Mai 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Kanton Zürich,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______
(Art. 350 Ziff. 1 StGB)
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Sachverhalt:
A. Mit Bestätigung vom 7. Januar 2004 übernahm das Besondere Untersu-
chungsrichteramt Basel-Landschaft das in Zürich gegen A.______ geführte
Strafverfahren F-3/2003/18837 wegen Wucher.
B. Am 24. Februar 2004 wurde A.______ in Z.______ wegen Verdachts auf
weitere Delikte festgenommen und in der Folge durch Verfügung des Haft-
richters des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt.
C. Mit Schreiben vom 1. März 2004 ersuchte die zuständige Bezirksanwältin
der Bezirksanwaltschaft Zürich das Besondere Untersuchungsrichteramt
Basel-Landschaft in Liestal um Verfahrensübernahme.
D. Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft lehnte seine
Zuständigkeit ab. Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen führten zu
keiner Einigung.
E. Mit Gesuch vom 27. April 2004 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei der
Kanton Basel-Landschaft als der Kanton zu bestimmen, welcher auch zur
Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Zürich gegen A.______ angeho-
benen Strafuntersuchungen berechtigt und verpflichtet ist. Der Stv. Unter-
suchungsrichter des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-
Landschaft beantragt mit Eingabe vom 14. Mai 2004, es sei das Gesuch
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden in zwei oder mehreren Kantonen Untersuchungen gegen dieselbe
Person geführt, so haben die Behörden der betroffenen Kantone miteinan-
der in Verbindung zu treten. Ergibt sich in der Folge, dass zwischen ihnen
der Gerichtsstand ungewiss oder streitig ist, so hat zunächst ein Meinungs-
austausch zwischen den beteiligten Kantonen stattzufinden. Dieser be-
zweckt, interkantonal eine Verständigung über den Gerichtsstand herbeizu-
führen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 565). Bezüglich Verfahren, das die Kan-
tone bei ihren Einigungsverhandlungen zu beachten haben, bestehen keine
Bestimmungen im BStP. Aus der Anfrage an den um Übernahme ersuch-
ten Kanton muss jedoch zum Ausdruck gebracht werden, welcher Vorwurf
aus welchen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird. Es kann
nicht Sache der angefragten Behörde sein, abzuklären, auf welchen Tat-
verdacht oder welche Rechtsgrundlage sich die Anfrage stützt (SCHWERI/
BÄNZIGER, a.a.O., N 566).
Erst wenn dieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung geführt hat, liegt
ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, welcher zur Anrufung der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts durch die kantonalen Strafver-
folgungsbehörden berechtigt. Diese bezeichnet alsdann den für die Straf-
verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton (Art. 279
Abs. 1 BStP; Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG).
1.2 Aus den Akten geht hervor, dass zwischen den Parteien ein Meinungsaus-
tausch stattgefunden hat. Die entsprechende Anfrage des Gesuchstellers
betrifft jedoch lediglich zwei Verfahren wegen Betrugs. Aus der Eingabe an
die Beschwerdekammer kann nun entnommen werden, dass in der Zwi-
schenzeit das Verfahren gegen A.______ auf weitere Nebendelikte ausge-
dehnt worden ist, über welche – wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt
– kein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Der Gesuchsgegner bean-
tragt daher, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, soweit es sich auf Vorfäl-
le bezieht, die nicht Gegenstand der Gerichtsstandsanfrage vom 1. März
2004 waren.
1.3 Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden jedem Ver-
dacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden sein könnte, nachzu-
gehen. Führt die Behörde daher parallel zum Meinungsaustausch das Ver-
fahren weiter und stösst sie dabei auf weitere strafbare Handlungen, so
liegt es in der Natur der Sache, dass diese neu entdeckten Vorfälle nicht in
der Gerichtsstandsanfrage aufgeführt wurden. In Anbetracht der gesetzli-
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chen Verfolgungspflicht konnte vom Gesuchsteller nicht verlangt werden,
jegliche Ermittlungstätigkeit einzustellen, um dann allenfalls nach Erledi-
gung der Gerichtsstandsfrage erneut ein Verfahren gegen denselben Be-
schuldigten zu eröffnen. Nur teilweises Eintreten, nämlich soweit tatsäch-
lich ein Meinungsaustausch stattgefunden hat und so wie es der Gesuchs-
gegner beantragt, wäre vorliegend unsachgemäss. Es würde zu einer zeit-
lichen Verzögerung führen, die sich nicht vertreten lässt. Zudem wären wei-
tere Gerichtsstandsverfahren zwischen denselben Parteien mit denselben
Fragen wahrscheinlich.
Es ist zwar auch weiterhin daran festzuhalten, dass zu allen Tatvorwürfen
ein Meinungsaustausch stattzufinden hat, denn Voraussetzung zur Anru-
fung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist das Vorliegen ei-
nes streitigen Gerichtsstandes. Streitig kann jedoch nur sein, worüber auch
tatsächlich verhandelt wurde bzw. ein Meinungsaustausch stattgefunden
hat. Dennoch tritt die Beschwerdekammer aus den vorstehend erwähnten
Gründen vollumfänglich auf das Gesuch ein.
2.
2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Übernahme eines Verfahrens, welches er-
öffnet wurde, nachdem der Gesuchsgegner bereits zuvor (im Januar 2004)
ein (anderes) Verfahren gegen denselben Beschuldigten übernommen hat-
te.
Der Gesuchsgegner führt an, es handle sich vorliegend nicht um einen An-
wendungsfall von Art. 350 Ziff. 1 StGB, sondern es gelte abzuklären, ob der
Gesuchsteller nicht vielmehr durch sein Vorgehen den Gerichtsstand kon-
kludent anerkannt habe. Er begründet dies unter Hinweis auf Untersu-
chungshandlungen seitens des Gesuchstellers gegen A.______, welche
geführt wurden, obwohl der Gesuchsteller Kenntnis davon gehabt habe,
dass der Gesuchsgegner bereits seit längerer Zeit eine Strafuntersuchung
gegen dieselbe Person führe.
2.2 Bei Eingang einer Anzeige haben die Behörden zu prüfen, ob die örtliche
Zuständigkeit gegeben ist. Dabei muss sie alle für die Festlegung des Ge-
richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen
Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln.
Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kan-
ton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit sie für die Bestimmung
des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht
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darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor,
obwohl längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklä-
ren, so kann darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes er-
blickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Wenn die Behörde jedoch während
der Abklärungen der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchungen mit der
gebotenen Beschleunigung weiterführt, statt untätig den Ausgang des Ge-
richtsstandsverfahrens abzuwarten, darf dies nicht mit der Verpflichtung
„bestraft“ werden, auch noch weitere Verfahren durchführen zu müssen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 443 mit Hinweis auf AK 10.11.1999 AG/ZH
E. 2b).
2.3 Vorliegend kann nicht davon die Rede sein, der Gesuchsteller habe allzu
lange Gerichtsstandsabklärungen getätigt. Das Verfahren, um dessen Ab-
tretung es hier geht, wurde erst im Februar 2004 eröffnet. Bereits kurze Zeit
später wurde der Gesuchsgegner um Übernahme des betreffenden Verfah-
rens ersucht. Von einer konkludenten Anerkennung kann mithin nicht die
Rede sein.
2.4 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners hat der Gesuchsteller
nicht „die Leitung des Verfahrens (…) wieder an sich gezogen“. Allein aus
der Erwähnung abgetretener Fälle im Haftverfahren kann nicht auf solches
geschlossen werden.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Art. 350 StGB gelangt dann zur Anwendung, wenn eine Person in mehre-
ren Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. Vorliegend anerkennen sowohl die
Strafbehörden des Kantons Zürich als auch jene des Kantons Basel-
Landschaft, ein Strafverfahren gegen A.______ zu führen.
3.2 Aus der Eingabe des Gesuchstellers kann entnommen werden, dass
A.______ wegen Wucher und Betrug in mehren Fällen sowie Widerhand-
lungen gegen das UWG verfolgt wird. Ferner ist erwähnt, zu welchem Zeit-
punkt die Zürcher Strafbehörden das entsprechende Verfahren gegen
A.______ angehoben haben.
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Demgegenüber ist aus der Eingabe des Gesuchsgegners nicht ersichtlich,
wegen welcher Delikte genau das Verfahren geführt wird. Es ist weder auf-
geführt, wann die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft das Ver-
fahren gegen A.______ angehoben haben, noch welche strafbaren Hand-
lungen aufgrund welcher Sachverhalte dem Beschuldigten vorgeworfen
werden bzw. wann und wo die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafba-
ren Handlungen erfolgt sind. Einige wenige Anhaltspunkte lassen sich aus
den eingereichten Beilagen entnehmen. Aus der Eingabe des Gesuchs-
gegners und einer parallelen Sichtung der beigelegten Akten, so insbeson-
dere aus den Unterlagen zu früheren Verfahrensübernahmen zwischen den
Parteien, lässt sich zumindest entnehmen, dass sich das im Kanton Basel-
Landschaft geführte Strafverfahren auf Betrug, Zechprellerei, Wucher,
Missbrauch von Ausweisen und Schildern und Führen eines Motorfahrzeu-
ges ohne Versicherungsschutz bezieht.
3.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welches als die schwerste Tat zu
qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestim-
mung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation,
so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 286 mit Hinweis auf AK 7.5.2003 GE/SZ E.
1 sowie N 289). Massgebend sind dabei die Handlungen, die durch die
Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und sich nicht von vornherein als
haltlos erweisen (BGE 98 IV 60 E. 2; 97 IV 149 E. 1 mit weiteren Hinwei-
sen).
Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach der
angedrohten Höchststrafe. Nur wenn für die Handlungen, deren Strafdro-
hungen zu vergleichen sind, dieselbe Höchststrafe steht, gibt die angedroh-
te Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, S. 264).
In beiden Kantonen werden Verfahren wegen Betrug und Wucher geführt.
Beide sind mit derselben Höchst- bzw. Mindeststrafe bedroht. Weder der
Gesuchsteller noch der Gesuchsgegner bezeichnen die untersuchten De-
likte als qualifizierten Betrug bzw. Wucher. Ob eine Tat qualifiziert oder pri-
vilegiert sei, ist im Zweifelsfalle nicht vom Untersuchungsrichter, sondern
vom urteilenden Gericht zu entscheiden. Solange die Frage nicht abgeklärt
ist, darf die Untersuchung nicht auf den privilegierten Tatbestand be-
schränkt bleiben, sondern sie muss auch unter dem Gesichtspunkt des
qualifizierten Tatbestandes geführt werden. In einem solchen Fall ist also
die Strafdrohung für das qualifizierte Delikt bei der Gerichtsstandsbestim-
mung massgebend (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 293 mit Hinweis auf AK
11.2.1977 BE/VD E. 3b). Dasselbe hat auch im Verhältnis Grundtatbestand
– qualifizierter Tatbestand zu gelten.
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Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger Wucher sehen identische
Höchststrafen, aber unterschiedliche Mindeststrafen vor. Während ge-
werbsmässiger Wucher als Mindeststrafe Zuchthaus vorschreibt, kann der
Richter bei gewerbsmässigem Betrug auf Gefängnis erkennen.
Aus diesen Gründen hat vorliegend Wucher als die mit der höchsten Strafe
bedrohte Tat zu gelten. Da der Beschuldigte in beiden Kantonen wegen
Verdachts auf Wucher verfolgt wird, muss in einem weiteren Schritt geprüft
werden, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
4.
4.1 Angehoben ist eine Untersuchung u.a. dann, wenn eine Straf-, Untersu-
chungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in
anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafba-
ren Handlung verdächtige (BGE 86 IV 128 E. 1b).
4.2 Der genaue Zeitpunkt der Anhebung der Strafuntersuchung bei den Straf-
behörden des Kantons Basel-Landschaft lässt sich aus der eingereichten
Äusserung nicht entnehmen. Immerhin führt der Gesuchsgegner aus, das
Bezirksstatthalteramt Arlesheim habe im Zusammenhang mit dem im Kan-
ton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahren gegen A.______ am 19. Juli
2001 einen Strafregisterauszug eingeholt. Übereinstimmend wird zudem
von beiden Parteien ausgeführt, dass der Gesuchsteller bereits im Jahre
2002 ein Verfahren gegen den A.______ abgetreten habe. Ein weiteres
Verfahren gegen A.______ wegen Verdachts auf Wucher wurde im Januar
2004 an den Gesuchsgegner abgetreten. Aus diesen Gründen geht die Be-
schwerdekammer davon aus, dass der Gesuchsgegner bereits vor dem
Januar 2004 ein Strafverfahren gegen A.______ geführt hat. Demgegen-
über wurde das Verfahren, um dessen Übernahme der Gesuchsgegner
angegangen wurde, erst nach der im Januar 2004 erfolgten Verfahrensab-
tretung in Zürich eröffnet.
Im Ergebnis ist daher der Kanton Basel-Landschaft als derjenige Kanton zu
betrachten, in welchem zuerst die Untersuchung gegen A.______ angeho-
ben wurde. Der Gerichtsstand für das Strafverfahren gegen A.______ liegt
daher in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Kanton Basel-
Landschaft.
4.3 Zu demselben Ergebnis scheint auch der Gesuchsgegner gekommen zu
sein, führt er doch aus, eine Prüfung der Zuständigkeit für die mit Strafan-
zeige vom 17. Februar 2004 zur Kenntnis gebrachte Handlung erübrige
sich, nachdem der Gesuchsteller wenige Wochen zuvor ein Verfahren an
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den Gesuchsgegner abgetreten habe. Wie bereits dargelegt, kann entge-
gen den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht eine konkludente Anerken-
nung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller angenommen werden.
Aus diesen Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner
ist zu berechtigen und verpflichten, das im Kanton Zürich hängige Strafver-
fahren zu übernehmen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basel-
Landschaft werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. Juni 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
- Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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