B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_G 038/04
Entscheid vom 13. Juli 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Kanton Basel-Stadt,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Kanton Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______
(Art. 346 StGB)
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Sachverhalt:
A. A.______ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis und mit
30. Januar 2004 insgesamt zehn mal unter Vorschieben von Drittpersonen
mittels gefälschter Urkunden die Gewährung von Krediten bei verschiede-
nen Filialen der Bank B.______ erwirkt und sich so einen Gesamtbetrag
von Fr. 467'000.-- ertrogen zu haben. Ein elfter, gleichartiger Versuch vom
18. Februar 2004 misslang. A.______, der überschuldet war, soll in allen
Fällen jeweils Dritte angeleitet haben, auf ihre Namen Kredite aufzuneh-
men, wobei er für diese Personen falsche Betreibungsregisterauszüge und
falsche Lohnabrechnungen der Fa. C.______ erstellt und die von den Drit-
ten unterzeichneten Kreditgesuche und Unterlagen anschliessend an die
Bank geschickt haben soll. Die betrügerisch erwirkten Geldauszahlungen
soll A.______ für sich selbst verbraucht haben, nachdem er den eingesetz-
ten Personen einen Anteil von in der Regel 10% der Kreditsumme ausbe-
zahlt haben soll. In drei Fällen sollen sich die Delikte gegen Filialen der
Bank B.______ in Zürich, in sieben Fällen gegen solche im Kanton Bern
gerichtet haben. Der Versuch vom 18. Februar 2004 richtete sich gegen ei-
ne Filiale im Kanton Basel-Stadt (alles gemäss BK act. 1 und Beilagen).
A.______ soll überdies trotz fehlender Solvenz im Kanton Zürich Waren
und Dienstleistungen im Betrage von insgesamt Fr. 170'000.-- für sein Ge-
schäft bestellt und bezogen haben. Unter anderem soll er im November
2002 einen Posteinzahlungsschein gefälscht und so eine Zahlung einer
Warenrechnung der D.______ vorgetäuscht haben (BK act. 6.5).
Eine erste Anzeige (im Zusammenhang mit der Tathandlung vom 18. Feb-
ruar 2004) ging am 20. Februar 2004 bei der Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt ein (BK act. 1). Im Kanton Bern erfolgte die erste Anzeige am
12. März 2004 (BK act. 4.6-4.12). In Zürich ging keine Anzeige ein (BK
act. 5).
B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba-
sel-Stadt an die Generalprokuratur Bern mit dem Ersuchen um Übernahme
des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 1.2). Die Generalprokuratur
Bern lehnte dies am 31. März 2004 ab und wies auf einen möglichen Ge-
richtsstand im Kanton Zürich hin (BK act. 1.3), worauf sich die Staatsan-
waltschaft Basel-Stadt am 2. April 2004 an die Bezirksanwaltschaft Zürich
wandte (BK act. 1.4). Die Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1
wies das Ersuchen um Übernahme am 26. April 2004 zurück (BK act. 1.5).
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C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 wandte sich der Kanton Basel-Stadt an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Strafver-
folgungsbehörden des Kantons Bern oder diejenigen des Kantons Zürich
seien zur Strafverfolgung von A.______ und allfälligen Mittätern für zustän-
dig zu erklären (BK act. 1). Der Kanton Bern beantragte am 15. Mai 2004
Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter Abweisung desselben und die
Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt zur Führung des Strafverfahrens
gegen A.______ (BK act. 4). Der Kanton Zürich seinerseits beantragte mit
Eingabe vom 18. Mai 2004 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Ba-
sel-Stadt (BK act. 5).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels – den drei Staatsanwaltschaf-
ten waren am 4. Juni 2004 die Stellungnahmen zugestellt worden (BK
act. 7, 8) – warf die Generalprokuratur Bern die Frage der Bundeszustän-
digkeit auf, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, die (gefälschte)
Posteinzahlungsquittung sei eine Bundesurkunde (BK act. 9). Währenddem
die Staatsanwaltschaft Zürich mit Schreiben vom 7. Juni 2004 auf eine wei-
tere Stellungnahme verzichtete (BK act. 10), machte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit Eingabe vom 9. Juni 2004 ergänzende Ausführungen (BK
act. 11).
Auf Anfrage des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2004 erklärte die Bun-
desanwaltschaft, dass sie das Verfahren nicht übernehmen, sondern an
den vom Bundesstrafgericht zu bestimmenden Kanton delegieren werde
(BK act. 12, 13). Davon sowie von den Eingaben im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels wurden die Kantone am 9. Juli 2004 in Kenntnis gesetzt
(BK act. 14 – 16).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1
BStP.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214-219 BStP.
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2.
2.1 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt sowie die
Generalprokuratur Bern sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsord-
nung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton
nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang
II).
Nachdem die Bundesanwaltschaft erklärt hat, das Verfahren nicht in ihrer
Hand vereinigen zu wollen, wozu sie ohne weiteres berechtigt ist (Art. 18
Abs. 2 BStP), stellt sich die Frage der Bundeszuständigkeit im Zusammen-
hang mit dem mutmasslich gefälschten Beleg des Postzahlungsverkehrs
für die Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr.
2.2 Der Gesuchsgegner 2 beantragt Nichteintreten mit der Begründung, ohne
zusätzliche Abklärungen in den beteiligten Kantonen sei die Angelegenheit
nicht so weit gediehen, dass eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands
möglich sei. So sei die Frage der Mittäter- oder Gehilfenschaft der ver-
schiedenen beteiligten Personen nicht genügend geklärt und ein Mei-
nungsaustausch darüber habe nicht stattgefunden. Der Gesuchsteller er-
achtet die Klärung der möglichen Mittäter- oder Gehilfenschaft für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes nicht als erheblich, weist aber immerhin
darauf hin, dass bei den mutmasslichen Delikten im Kanton Bern (sieben)
immer E.______ mitbeteiligt gewesen sei.
Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand (vor al-
lem die Einvernahmen, auch der Mitbeschuldigten E.______) sind im vor-
liegenden Fall ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung
gegen den in dieser Angelegenheit als Haupttäter erscheinenden A.______
zu bestimmen, und zwar unabhängig einer allfälligen Mittäter- oder Gehil-
fenschaft der übrigen Dritten. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
3. Zu Recht unbestritten ist, dass aufgrund der Anzahl der Delikte, vor allem
aber auch der Deliktssumme von gewerbsmässigem Betrug im Sinne von
Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen ist. Mindestens alle Betrugssachverhalte
zu Lasten der gleichen Geschädigten (Bank B.______) mit einem gleichar-
tigen Tatvorgehen gehen damit im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen
Betruges auf. Der Gerichtsstand bestimmt sich deshalb nach Art. 346
StGB, soweit nicht gestützt auf Art. 262/263 aus wichtigen Gründen von
diesem Gerichtsstand abzuweichen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 83).
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4.
4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, hinsichtlich des Betrugsversuches zu
Lasten einer Filiale der Bank B.______ vom 18. Februar 2004 in Basel be-
stehe kein Ausführungsort im Sinne des Art. 346 Abs. 1 StGB im Kanton
Basel-Stadt. A.______ habe im Kanton Basel-Stadt lediglich dem Mitange-
schuldigten F.______ die zum Ausfüllen des Kreditantrags nötigen Vorga-
ben geliefert und den ausgefüllten Antrag samt dem echten Betreibungsre-
gisterauszug von F.______ entgegengenommen. Alle anderen Tathand-
lungen habe er dann aber im Kanton Zürich begangen, namentlich das Fäl-
schen von Betreibungsregisterauszug und Lohnabrechung sowie den Ver-
sand der Kreditunterlagen per Post an die Bank B.______ in Basel. Der bei
diesem Handlungsablauf auf A.______ fallende Anteil der Tat in Basel-
Stadt sei lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze zum
strafbaren Versuch sei erst im Kanton Zürich überschritten worden. Dem
hält der Gesuchsgegner 2 entgegen, dass beim Betrugsversuch zu Lasten
der B.______-filiale in Basel ein Teil der Ausführungshandlungen A.______
durchaus im Kanton Basel-Stadt begangen worden seien. Auch aus den
übrigen Fällen ergebe sich, dass A.______ jeweils die Grenzen zum straf-
baren Versuch überschritten hatte, wenn er in den Besitz der ausgefüllten
Anträge und Betreibungsregisterauszüge gelangt sei. Der Gesuchsgegner
1 stellte sich ebenfalls auf diesen Standpunkt.
4.2 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol-
gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba-
re Handlung ausgeführt wurde. Distanzdelikte sind an zwei Orten began-
gen, nämlich dort, wo der Täter handelt, und dort, wo der Erfolg eintritt. Da-
bei geht bei der Gerichtsstandsbestimmung der Ausführungsort dem Er-
folgsort vor; zuständig sind die Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N 60 f.). Der Erfolgsort, dort, wo die Vermö-
gensdispositionen durch die getäuschte Bank vorgenommen wurden, ist
hier mithin nicht massgeblich. Vielmehr ist zu bestimmen, wo die Tathand-
lung stattgefunden hat. Hat der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehö-
renden Handlungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen
Kanton verübt, so liegt ein zusammengesetztes Delikt vor. In diesem Fall
sind die Behörden des Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 80).
A.______ wird vorgeworfen, jeweils mittels Urkundenfälschungen Betrüge-
reien bzw. im Falle Basel einen Betrugsversuch begangen zu haben. Tat-
handlung des Betruges ist die Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat-
sachen und die Irreführung des dadurch Getäuschten (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N 5). Es ist des-
halb zu prüfen, ob die Tathandlung bereits im Kanton Basel-Stadt begon-
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nen wurde oder ob dort nur straflose Vorbereitungshandlungen getätigt
wurden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zählt zur Ausführung der Tat
schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat,
auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von
dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer
Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verun-
möglichen (Verweise auf die Rechtsprechung bei STRATENWERTH, Schwei-
zerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N 31). Vorliegend fällt
dabei insbesondere in Betracht, dass der Beschuldigte in allen Fällen
grundsätzlich gleich vorgegangen ist. Die Urkundenfälschung als von der
Strafandrohung her weniger schweres Delikt fällt zwar für die Gerichts-
standsbestimmung direkt ausser Betracht, bildet aber im Tatablauf des Be-
truges einen für diesen konkret zwingenden Handlungsteil: die Fälschung
von Betreibungsauszug und Lohnausweis ist Teil der täuschenden Hand-
lung, ja sogar die massgebliche Komponente für das Betrugstatbestands-
merkmal der Arglist. Der Handlungsablauf im konkreten Fall begann jeweils
damit, dass A.______ einen willfährigen – ob unwissend oder mit delikti-
schem Willen ist unerheblich – Mitwirkenden anging, diesen einen Betrei-
bungsregisterauszug beschaffen, sich diesen aushändigen und sich die
Kreditunterlagen unterzeichnen liess. Dieser Handlungsteil ist somit bereits
Teil jener Tätigkeit auf dem Weg zum deliktischen Erfolg, von dem der Be-
schuldigte in der Folge jeweils nicht mehr abwich. Er bildete notwendige
Voraussetzung für die Fortführung der Tat durch Erstellen der Fälschungen
und Versand der ganzen Unterlagen. Dieser Handlungsteil, der auch nach
Darstellung des Gesuchstellers im Kanton Basel stattfand, ist damit bereits
Teil der Ausführungshandlung des versuchten Delikts und keineswegs
blosse Vorbereitungshandlung.
Gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB besteht daher grundsätzlich eine Zuständig-
keit des Gesuchstellers als Kanton, wo die Untersuchung (unbestrittener-
massen) zuerst angehoben wurde.
5. Der Gesuchsteller macht subsidiär einen Tatschwerpunkt in den Kantonen
Bern oder Zürich geltend, die Gesuchsgegner stellen dies in Abrede.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesge-
richts war bei der Bestimmung des Schwergewichts nicht einfach eine rein
arithmetische Gegenüberstellung der Anzahl Verfehlungen vorzunehmen,
sondern es waren auch andere Kriterien zu berücksichtigen (SCHWERI/
BÄNZIGER, a.a.O., N 458). Solche andere Kriterien, wie etwa Delikts- oder
Schadensbeträge, spielen hier keine Rolle. Nach der bisherigen Recht-
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sprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht bei rund zwei Dritteln
einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei
einem Drittel regelmässig noch ein hinreichendes Schwergewicht für ein
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand verneint wurde (BGE 129 IV
202, 203, E. 2 mit Verweis auf die Praxis der Anklagekammer). Entgegen
der vom Gesuchsteller in seiner zweiten Eingabe (BK act. 11, S. 3) ge-
machten Auflistung können bei der Ermittlung der Anzahl Tathandlungen
die Urkundenfälschungen nicht einzeln gezählt werden (womit der Ge-
suchsteller auf 68 Delikte kommt). Die Teiltathandlungen – hier die Fäl-
schungen der einzelnen Urkunden – bilden ähnlich wie etwa die Sachbe-
schädigung bei Einbruchsdelikten nur Teil der jeweiligen Handlungseinheit
und können nicht separat gezählt werden. Vorliegend ist deshalb von elf
Fällen von Krediterschleichungsbetrug auszugehen, was in der Regel nicht
als grosse Zahl von Fällen erachtet wird, jedoch im Einzelfall auch schon
zur Gerichtsstandszuweisung nach dem Grundsatz des eindeutigen
Schwergewichts geführt hat (vgl. den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N 464, angeführten Fall). Von einer Gerichtsstandszuweisung nach dem
Grundsatz des eindeutigen Schwergewichts ist hier jedoch deshalb abzu-
sehen, weil mit sieben Fällen im Kanton Bern, mit dreien im Kanton Zürich
und mit einem im Kanton Basel-Stadt in keinem der Kantone ein eindeuti-
ges Schwergewicht liegt. Würden die dem Kanton Zürich zuzurechnenden
Bestellungsbetrügereien miteinbezogen, so könnte noch weniger von ei-
nem Schwergewicht gesprochen werden. Fehlt es aber an einem eindeuti-
gen Schwergewicht, so kann der Gesuchsteller daraus, dass der geringste
Teil der Tathandlungen im Kanton Basel-Stadt angefallen ist, nichts für sich
ableiten.
Von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung ist daher nicht abzuweichen.
Entsprechend ist das Gesuch abzuweisen und es ist der Gesuchsteller be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Be-
schuldigten zu führen.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, und der Kanton Basel-Stadt wird berechtigt
und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Hand-
lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
- Generalprokuratur des Kantons Bern,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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