Entscheid vom 27. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubün-
den,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Obwalden, Verhöramt,
2. Kanton Wallis, Amt des kantonalen Untersu-
chungsrichters,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______
(Art. 350 Ziff. 1 StGB)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_G 076/04
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Graubünden führt gegen A.______ ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf Einbruchdiebstahl, begangen am 21./22. August 2003 in
Sedrun/GR, sowie wegen Verdachts auf versuchte Einbruchdiebstähle, be-
gangen im Zeitraum vom 25. Juli bis 6. August 2003 in Davos/GR, am
7. August 2003 in Disentis/GR (2 Tatbestände) und am 22. August 2003 in
Sedrun/GR. Der Kanton Obwalden untersucht gegen dieselbe Person we-
gen Verdachts auf Einbruchdiebstahl, begangen am 1. September 2003 in
Flüeli-Ranft/OW, wobei sich die näheren Einzelheiten, soweit erforderlich,
aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben. Im Kanton Wallis ist gegen
A.______ eine Strafuntersuchung hängig wegen Verdachts auf Einbruch-
diebstähle im Zeitraum vom 16. bis 24. Juni 2000 in Kippel/VS sowie am
7./8. August 2003 in Ulrichen/VS, am 9./10. Juni 2004 in Blatten/VS und am
14./15. Juni 2004 in Fieschertal/VS bzw. wegen Verdachts auf versuchte
Einbruchdiebstähle am 14. August 2003 in Ulrichen/VS, am 19./20. Au-
gust 2004 in Saas-Grund/VS und am 5. August 2004 sowie am 4./5. August
2004 in Reckingen/VS bzw. Gluringen/VS. Die Strafuntersuchung des Kan-
tons Wallis wegen des Diebstahls in Kippel im Jahr 2000 war seinerzeit ge-
gen unbekannte Täterschaft eröffnet und formell eingestellt worden. Die
Wiederaufnahme erfolgte nach A.______s Verhaftung in Obwalden und
seiner Zuführung an den Kanton Wallis im September 2003. Weitere, in
anderen Kantonen angehobene Untersuchungen gegen A.______ sind für
die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant.
B. Zwischen den Kantonen Obwalden, Wallis und Graubünden wickelte sich
ein reger Briefwechsel zur Gerichtsstandsfrage ab, der zu keiner Einigung
führte.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gelangte erstmals am
16. Juni 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem
Ersuchen um Bestimmung des Gerichtsstandes. Dabei beantragte sie, es
seien die Behörden des Kantons Obwalden zu verpflichten, alle dem Ange-
schuldigten A.______ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur-
teilen.
Nach einer Sistierung des Gerichtsstandsverfahrens und Ergänzung des
Dossiers stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Septem-
ber 2004 das Gesuch, es seien die Behörden des Kantons Obwalden, e-
ventuell die Behörden des Kantons Wallis, zu verpflichten, alle dem Ange-
schuldigten A.______ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur-
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teilen. Das Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters Wallis schliesst mit
Schreiben vom 12. Oktober 2004 auf Abweisung des Gesuchs, soweit die
subsidiäre Zuweisung an die Behörden des Kantons Wallis anbegehrt sei.
Im Übrigen werde die Fixierung des Gerichtsstandes dem angerufenen Ge-
richt überlassen, wobei aber eine Zuständigkeit von Obwalden gegeben zu
sein scheine. Das Verhöramt Obwalden verzichtet mit verspätetem Schrei-
ben vom 14. Oktober 2004 auf eine Gesuchsantwort und verweist auf die
eingereichten Akten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB, Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG.
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und das Amt des Kanto-
nalen Untersuchungsrichters Wallis sind nach ihrer kantonsinternen Zu-
ständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstands-konflik-
ten ihre Kantone nach aussen zu vertreten. Im Kanton Obwalden sieht we-
der das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996
noch die Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom
9. März 1973 eine diesbezügliche Kompetenzzuweisung vor. In der Praxis
vertritt gemäss aktueller Auskunft der Staatsanwaltschaft des Kantons Ob-
walden in derartigen Fällen das Verhöramt den Kanton (SCHWERI/BÄN-
ZIGER, Interkantonale Gerichtsstands-bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl.,
Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II, wo fälschlicherweise die Staatsanwalt-
schaft Obwalden als zuständig bezeichnet ist).
2.
2.1 Die Bestimmung des Gerichtsstandes richtet sich danach, was dem Ange-
schuldigten vorgeworfen werden kann, d.h. auf Grund der Aktenlage im
Zeitpunkt des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts überhaupt in Frage kommt (BGE 116 IV 83, 113 IV 109 E 1; SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N 286).
Im Kanton Obwalden ist die Strafuntersuchung gegen A.______ am
1. September 2003 durch Strafanzeige und Verhaftung angehoben worden.
Im Polizeijournal Nr. OW Z 35914 Nachtrag 1 von jenem Datum, 06:06 Uhr,
wird vom ertappten Dieb A.______ gesprochen, der mit Geld zu fliehen und
den Nachtportier mit einem Spray und einer Schreckschusspistole erfolglos
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abzuschütteln versucht habe. Aus einer Gesprächsnotiz des Kriminaltech-
nischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden vom 1. September 2003
geht zudem hervor, dass gemäss Aussage des betroffenen Hoteldirektors
der Einbrecher Gas gegen das Gesicht des Nachtportiers gesprüht und ei-
ne Pistole gezogen habe. Der Rapport der Kantonspolizei vom 3. Septem-
ber 2003 spricht dann nur von „Einbruchdiebstahl StGB Art. 139“, d.h. ohne
Hinweis auf eine möglicherweise qualifizierte Tatbegehung.
2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2003 durch die Kantonspo-
lizei Obwalden (Frage 5) gab A.______ zu Protokoll, er habe den Tränen-
gasspray immer in der Hose mitgetragen. Er habe ihm zur Selbstverteidi-
gung gedient. Später bekräftigte er gegenüber dem Verhöramt Obwalden,
diesen Spray im Verlaufe dieses Jahres in Frankreich bzw. in Deutschland
erworben zu haben. Daraus ergibt sich der begründete Verdacht, er habe
ihn bei allen Diebstählen vom August 2003, insbesondere jenen im Kanton
Graubünden und jenem in Ulrichen/VS, mit sich getragen.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
3.2 Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschul-
digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich
nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sol-
len und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneher-
ein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60 E 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich
mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern
nach dem, was ihm vorgeworfen wird (ausgenommen, die Beschuldigung
erweise sich zum Vorneherein als haltlos; vgl. dazu BGE 97 IV 146 E 1),
d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Grundlage zur
Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist,
sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten
Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich
aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N
286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer ist
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dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungs-
behörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E 1).
3.3 Den eingereichten Akten lässt sich aufgrund von Aussagen des Beschul-
digten entnehmen, dass er bei den Delikten, welche er im laufenden Jahr
vor jenem im Kanton Obwalden (also in den Kantonen Graubünden und
Wallis) begangen hat, ebenfalls einen Tränengasspray in der Hose mit sich
herumgetragen hat, „für meine Selbstverteidigung“, wie er sagt (vgl. supra
E 2.2). Ob diese Aussage ausreichenden Beweiswert besitzt, kann im vor-
liegenden Gerichtsstandsverfahren nicht geklärt werden; dieser Entscheid
ist dem urteilenden Gericht zu überlassen. Die genannte Aussage bestimmt
aber das Thema der Untersuchung mit, ist also gerichtsstandsrelevant.
In Flüeli-Ranft/OW setzte der Beschuldigte - nachdem er auf frischer Tat
ertappt worden war und das Geld in Händen hielt - Nötigungsmittel in Form
der Tränengasdose, eines grossen Schraubenziehers und einer Schreck-
schusspistole ein (vgl. Einvernahme B.______ vom 9. September 2003
durch die Kantonspolizei Obwalden, Frage 3). Der Gesuchsteller hält dafür,
dass der Diebstahl in Flüeli-Ranft somit als räuberischer Diebstahl i.S.v.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zu qualifizieren sei.
3.4 Wie der Gesuchsteller ausführt, steht nicht fest, ob es sich bei einem Trä-
nengasspray tatsächlich um eine gefährliche Waffe i.S.v. Art. 139 Ziff. 3
Abs. 3 bzw. Art. 140 Ziff. 2 StGB handelt. Das Bundesgericht hat in BGE
113 IV 60 festgehalten, ein Tränengasspray sei dann eine gefährliche Waf-
fe, wenn CN-Gas verwendet wird. Ob ein Tränengasspray auch beim Ein-
satz von CS-Gas eine gefährliche Waffe sei, wurde vom Bundesgericht
offengelassen. Da im vorliegenden Verfahren momentan nicht feststeht,
welche Gasart mitgeführt wurde, muss sich die Untersuchung auch auf die
gefährlichere Variante ausrichten. In Untersuchung und Anklage und somit
auch für die Gerichtsstandsbestimmung gilt der Grundsatz „in dubio pro
duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, S. 648, N 2969), wonach
im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzukla-
gen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher
ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstands-relevant.
Aufgrund des bisher Gesagten ist bei allen gerichtsstands-relevanten Delik-
ten, ausser beim Diebstahl in Kippel/VS, von einer Tatbegehung mit einer
„gefährlichen Waffe“ auszugehen.
3.5 Ein sog. räuberischer Diebstahl i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt
dann in Frage, wenn der Dieb eine Nötigungshandlung begeht, „um die ge-
stohlene Sache zu behalten“. Dabei braucht die Sicherung der Beute nicht
einziges Handlungsziel zu sein. Will der Täter durch seine Nötigungshand-
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lung sowohl die Beute sichern, als auch seine Flucht, so kommt Art. 140
Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage, sofern es ihm nur primär um die Beutesiche-
rung geht. Dienen die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung
der Flucht des Diebes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird,
so besteht kein räuberischer Diebstahl, möglicherweise aber eine Nötigung
i.S.v. Art. 181 StGB in Konkurrenz mit einem Diebstahl (Art. 139 StGB) (vgl.
NIGGLI/RIEDO, Art. 140 StGB, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER {Hrsg.}, Basler
Kommentar Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, Art. 140 N 46).
Im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsfrage ist die rechtliche Qualifika-
tion massgeblich, wie sie nach der ganzen Aktenlage bei vorläufiger Wür-
digung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 289).
3.6 Aus den Akten des Verhöramts Obwalden ist nicht klar ersichtlich, was
A.______ mit seinen Nötigungshandlungen bezweckte. Dass es ihm bei
der Anwendung von Nötigungsmitteln nur oder mindestens ebenfalls um
die Sicherung der Beute ging, ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht
auszuschliessen und vom Sachrichter zu entscheiden. Auch hier gilt in Un-
tersuchung und Anklage und somit auch für die Gerichtsstandsbestimmung
der Grundsatz „in dubio pro duriore“.
4. Aufgrund des Gesagten fällt zunächst Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und we-
gen des Mitführens einer gefährlichen Waffe zusätzlich die Qualifizierung
nach Art. 140 Ziff. 2 StGB für die Untersuchung und somit für die Gerichts-
standsbestimmung in Betracht.
Da der Beschuldigte im Sinne vorstehender Erwägungen in Obwalden we-
gen eines schwereren Delikts zu verfolgen ist als in Graubünden und Wal-
lis, ist daher in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Kanton
Obwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.______ zur Last ge-
legten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Obwalden
werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 29. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden
- Kanton Obwalden, Verhöramt (samt Strafakten)
- Kanton Wallis, Amt des kantonalen Untersuchungsrichters
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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