Entscheid vom 12. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Ott und Keller,
Gerichtsschreiberin Kummli
Parteien A.______,
Gesuchstellerin
vertreten durch Advokat Dr. N.R.
gegen
1. Kanton Basel-Landschaft,
2. Kanton Waadt,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen
A.______ (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_G 092/04
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Sachverhalt:
A. A.______ (nachfolgend „A.______“ genannt) wird vorgeworfen, sich am
18./19. März 2001 in Z.______ im Kanton Waadt einer Nötigung, und am
1. Dezember 2003 in Y.______ im Kanton Basel-Landschaft einer Nötigung
in Tateinheit mit einem Hausfriedensbruch schuldig gemacht zu haben.
A.______ ist Zentralsekretärin der Gesellschaft B.______; die ihr vorgewor-
fenen Delikte sollen im Zusammenhang mit Arbeitskampfmassnahmen ge-
gen die Firma C.______ in Z.______ und gegen die Firma D.______ in
Y.______, an denen A.______ teilgenommen hat, begangen worden sein.
Am 7. Oktober 2002 erliess der Juge d’instruction (…) einen Strafbefehl in
der Angelegenheit C.______ (BK act. 6.1), wogegen A.______ Einsprache
erhob. Die anschliessend auf den 23. und 24. Juni 2003 angesetzte Ge-
richtsverhandlung wurde verschoben und ist noch nicht durchgeführt wor-
den (BK act. 6.2). Das Strafverfahren im Kanton Waadt ist demzufolge
nach wie vor pendent.
In der Sache D.______ erfolgte am 24. Dezember 2003 die Anzeige der
Polizei Basel-Landschaft (BK act. 1.2). In der Folge wurde zwischen den
Kantonen Waadt und Basel-Landschaft ein Meinungsaustausch durchge-
führt, und man einigte sich darauf, dass das Verfahren gegen A.______ in
Sachen D.______ ebenfalls durch den Kanton Waadt erledigt werde
(BK act. 6.2).
B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 stellte der Vertreter von A.______ das Ge-
such um Übernahme sämtlicher Strafverfahren gegen A.______ durch den
Kanton Basel-Landschaft. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichte-
te der Kanton Waadt auf eine Stellungnahme (BK act. 6), und der Kanton
Basel-Landschaft antwortete mit Eingabe vom 22. Juli 2004 (BK act. 7).
Nach Eingang der Replik des Vertreters von A.______ vom 27. Juli 2004
(BK act. 9) duplizierte der Kanton Basel-Landschaft mit Schreiben vom
2. August 2004 (BK act. 12), womit der Schriftenwechsel zu einem Ende
kam.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 und
2 BStP.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.
2.
2.1 Das Bezirksstatthalteramt Liestal und der Juge d’instruction cantonal sind
nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkan-
tonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach Aussen zu vertreten
(SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Diese haben vorliegend ei-
nen Meinungsaustausch durchgeführt und sind anschliessend zum Schluss
gekommen, dass der Gesuchsgegner 2 zur Strafverfolgung der Delikte, die
der Gesuchstellerin angelastet werden, zuständig sei.
2.2 Im Rahmen der Revision des Bundesstrafrechtspflegegesetz wurde
Art. 264 aBStP aufgehoben und durch den neuen Art. 279 BStP ersetzt.
Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen
Strafverfolgungsbehörde bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt
werden.
Die Botschaft führt zu Art. 279 BStP aus, dass eine Partei, welche die mit
der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich
auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln; das
Gleiche gilt bei Säumnis (Botschaft zur Totalrevision der Bundesstraf-
rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, S. 4375). Der in
Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid ergeht damit erst als Reak-
tion der mit der Sache befassten Behörde auf die obige Parteiaufforderung
hin. Nur ein solcher von der mit der Sache befassten Behörde ergangener
Entscheid – bzw. eine entsprechende Säumnis – bildet ein taugliches Be-
schwerdeobjekt für eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts. Eine Partei hat sich somit vorerst an die das Strafver-
fahren führende Behörde zu wenden, bevor sie auf dem Beschwerdeweg
an die Beschwerdekammer gelangen und von dieser einen Entscheid über
die Frage der Zuständigkeit erlangen kann.
2.3 Die Eingabe der Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer (BK act. 1) ist
als Gesuch ausgestaltet, welchem keine Anfrage der Gesuchstellerin an
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den mit der Sache befassten Gesuchsgegner 2 vorausgegangen ist. Zwar
findet sich in den Akten ein Schreiben des Juge d'instruction vom 9. März
2004, in welchem er die Zuständigkeit des Kantons Waadt anerkennt (BK
act. 6.2). Dabei handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Entscheid im
Sinne vorstehender Erwägung.
Mangels Vorliegen eines vorinstanzlichen Entscheids ist auf das Gesuch
nicht einzutreten.
3. Ergänzend ist zu bemerken, dass selbst wenn ein Eintreten möglich wäre,
das Gesuch aus nachstehenden Gründen nicht gutgeheissen werden könn-
te.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin wegen Delikten ver-
folgt wird, die sie im Kanton Waadt einerseits, und im Kanton Basel-
Landschaft andererseits begangen haben soll. Der Gerichtsstand bestimmt
sich deshalb nach Art. 350 StGB, soweit nicht gestützt auf Art. 263 BStP
von diesem Gerichtsstand aus wichtigen Gründen abzuweichen wäre
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 435). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, die ihr zur Last gelegten Delikte des Haus-
friedensbruchs und der Nötigung unterstünden der gleichen Minimal- und
Maximalstrafandrohung von 3 Tagen bis 3 Jahren Gefängnis. Nachdem ihr
jedoch im Kanton Basel-Landschaft Nötigung und Hausfriedensbruch vor-
geworfen würden, im Kanton Waadt jedoch nur Nötigung, wögen die Delik-
te im Kanton Basel-Landschaft insgesamt schwerer und führten auch zu
einer automatischen Strafschärfung nach Art. 68 StGB. Mithin sei der Kon-
flikt gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu entscheiden – Gerichtsstand
des Begehungsortes der schwersten Tat – und nicht gemäss Art. 350 Ziff. 1
Abs. 2 StGB – Gerichtsstand des Ortes, wo die Untersuchung zuerst ange-
hoben wurde. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Ermittlung der
schwersten Tat im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Strafschär-
fungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen nicht
zu berücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 294), weshalb das forum
praeventionis gilt, mithin der Kanton Waadt zuständig ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin gebühren-
pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Die Gebühr ist auf Fr. 800.--
anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Dr. N.R.
- Kanton Basel-Landschaft
- Kanton Waadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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