Entscheid vom 20. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Keller und Ponti,
Gerichtsschreiberin Kummli
Parteien Kanton Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton St. Gallen,
2. Kanton Solothurn,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes
(Art. 350 Ziff. 1 StGB)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_G 108/04
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Thurgau führt gegen A.______ (nachfolgend "A.______") ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung, begangen am
1. März 1998 in Z.______/TG, sowie wegen einem Banküberfall vom
3. November 1998 in Y.______/TG. A.______ werden weitere Banküberfäl-
le - begangen am 29. Juni 1995 in X.______/SG, am 20. Juni 1996 in
W.______/SO, am 29. Juli 1997 in V.______/AG - zur Last gelegt. Die
betreffenden Kantone führen diesbezügliche Strafverfahren. Der Kanton
Aargau ermittelt ferner wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung, begangen
am 13. Oktober 1999 in U.______/AG, und der Kanton Graubünden wegen
Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen am 28. Februar
2004 in T.______/GR.
B. Ein mit Datum vom 27. Mai 2004 verfasste Bericht der Kantonspolizei
Thurgau, welcher die A.______ zur Last gelegten Delikte einzeln aufführt
und den jeweiligen Tathergang in groben Zügen skizziert, ging an die Kan-
tone St. Gallen, Aargau, Solothurn und Graubünden.
C. Der Untersuchungsrichter des Kantons Thurgau gelangte mit Schreiben
vom 1. Juni 2004 an das Untersuchungsrichteramt Altstätten/SG und er-
suchte dieses um Prüfung des Gerichtsstandes und allfällige Übernahme
des im Kanton Thurgau geführten Verfahrens gegen A.______. Der an-
schliessende Meinungsaustausch erfolgte zwischen den Kantonen Thur-
gau, St. Gallen und Solothurn; er führte zu keinem Ergebnis.
D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 ersucht der Kanton Thurgau die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes
und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gal-
len, allenfalls diejenigen des Kantons Solothurn zur strafrechtlichen Verfol-
gung und Aburteilung von A.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Mit Gesuchsantwort vom 3. August 2004 beantragt der Kanton Solothurn,
die Behörden des Kantons St. Gallen zur Strafverfolgung und Beurteilung
für zuständig zu erklären. Der Kanton St. Gallen beantragt mit Eingabe vom
10. August 2004, er sei zur Verfolgung von A.______ als nicht zuständig zu
erklären.
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Der Kanton Thurgau verzichtet in seinem Gesuch auf einen zweiten Schrif-
tenwechsel unter dem Vorbehalt, dass die Gegenparteien in ihren Stel-
lungnahmen keine Nova vorbringen, welche für seine Zuständigkeit spre-
chen. Nachdem Letzteres nicht der Fall ist, hat die Beschwerdekammer
keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB, Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG.
1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau, St. Gallen und Solothurn
sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei in-
terkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu ver-
treten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).
1.3 Spätestens seit dem Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Mai 2004
hat jeder der unter lit. B aufgeführten Kantone Kenntnis von den in den üb-
rigen Kantonen hängigen Strafverfahren gegen A.______ und der Art der
untersuchten Delikte. Keiner dieser Kantone hat sich als zuständig erach-
tet, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen
und zu beurteilen.
Das Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung richtet sich einzig gegen die
Kantone St. Gallen und Solothurn. Der Gesuchsteller führt in seiner Einga-
be vom 23. Juli 2004 aus, die Parteien seien sich - unter Vorbehalt des
vom Kanton St. Gallen vorgebrachten Arguments, die Gerichtsstandsbe-
stimmung sei zum heutigen Zeitpunkt verfrüht - einig, gerichtsstandsbe-
stimmend seien die Raubüberfälle in den Kantonen St. Gallen und Solo-
thurn. Von den Gesuchsgegnern wird diese Teileinigung insoweit nicht
bestritten, als damit implizit die in den Kantonen Aargau und Graubünden
verübten Delikte gemäss heutigem Kenntnisstand für die Gerichtsstands-
bestimmung ausser Betracht fallen.
1.4 Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner
Einigung. Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Akten-
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stand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung ge-
gen den Beschuldigten A.______ zu bestimmen.
1.5 Der Gesuchsgegner 1 stellt die Zweckmässigkeit einer frühen Gerichts-
standsbestimmung in Frage und macht sinngemäss geltend, im Rahmen
weiterer Ermittlungen könnten sich nämlich Anhaltspunkte für einen ande-
ren Gerichtsstand ergeben, als dies heute der Fall sei. Gemäss aktuellem
Kenntnisstand müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte
- welcher in den 80er-Jahren wegen diverser Sexualdelikte verurteilt wor-
den war - rückfällig geworden sei und seine deliktischen Tätigkeiten im frü-
heren Rahmen fortgesetzt habe. Es bestehe daher Grund zur Annahme,
dass heute bei weitem nicht alle seine seitherigen Verfehlungen erfasst
seien. Dennoch seien diesbezüglich keine Ermittlungen seitens des Ge-
suchstellers vorgenommen worden.
Die Beschwerdekammer hat aufgrund der Aktenlage, wie sie sich zum
Zeitpunkt der Beurteilung des Gerichtsstandes darlegt, zu entscheiden.
Grundsätzlich ist es immer denkbar, dass im Verlauf eines Verfahrens neue
Tatsachen bekannt werden, die den einmal festgesetzten Gerichtsstand in
Frage stellen. Davon ist im vorliegenden Verfahren zumindest aktuell nicht
auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 wurde
das polizeiliche Ermittlungsverfahren im Kanton Thurgau aufgrund der
Kenntnisse über die Sexualdelikte in den 80er-Jahren gezielt auch in diese
Richtung ausgedehnt (vgl. Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Mai
2004, Ziff. 3). Die getätigten Erhebungen seien allerdings negativ verlaufen
und es habe sich lediglich der Verdacht bezüglich des Vorfalls in U.______
erhärtet.
Von einer verfrühten Gerichtsstandsbestimmung kann mithin nicht gespro-
chen werden und auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua-
lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung
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bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie
sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde-
kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf-
verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, S. 155 E. 1).
2.2 Der Gesuchsgegner 1 macht geltend, der Gesuchsgegner 2 ermittle wegen
der mit der höheren Strafe bedrohten Tat, da beim Banküberfall von
W.______ Anhaltspunkte für eine qualifizierte Geiselnahme nach Art. 185
Ziff. 2 StGB vorliegen würden (vgl. auch Schreiben der Staatsanwältin vom
25. Juni 2004 im Rahmen des Meinungsaustausches). Das qualifizierende
Element sieht er im Umstand, dass der Beschuldigte beim Überfall in
W.______ ausdrücklich mit der Erschiessung des Opfers drohte. Durch
diese verbale Drohung sei ein deutlich grösserer Unrechtsgehalt als beim
Grundtatbestand und somit auch gegenüber dem Überfall in X.______
festzustellen. Der Gesuchsgegner 1 verweist ferner auf die Verfügung des
zuständigen Untersuchungsrichters des Kantons Solothurn vom 2. April
2004, mit welcher dieser die Voruntersuchung gegen A.______ wegen qua-
lifizierter Geiselnahme eröffnete.
2.3 Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bei
den Überfällen in X.______ und W._______ nach demselben Muster vor-
ging: Er fasste das Opfer, hielt ihm eine Waffe an den Kopf (vgl. Einver-
nahmeprotokoll C.______ vom 20. Juni 1996/SO bzw. Einvernahmeproto-
koll D.______ vom 29. Juni 1995/SG) und nötigte "unter dem Druck der
massiven Drohung, welche sich vorwiegend auf die Kundin richtete" (so
explizit der Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 1995) die
Bankangestellten zur Herausgabe von Geld. Selbst wenn der Beschuldigte
in W.______ ausdrücklich drohte, er werde das Opfer erschiessen, so
muss doch sein Verhalten beim Überfall in X.______ gleich interpretiert
werden. Beiden Überfällen liegt mithin im wesentlichen dieselbe Vorge-
hensweise zugrunde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat gezeigt,
dass Überfälle der Art wie jene in X.______ und W.______ schwierig zu
beurteilende Grenzfälle bilden (vgl. BGE 121 IV 178, ferner Konkretisierung
dieser Rechtsprechung in BGE 121 IV 269). Ob die konkrete Vorgehens-
weise noch unter den Grundtatbestand von Art. 185 Ziff. 1 StGB zu subsu-
mieren ist oder ob sie bereits vom qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2 er-
fasst wird, kann im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren nicht geklärt
werden; dieser Entscheid ist dem urteilende Gericht zu überlassen. In ei-
nem solchen Fall aber ist bei der Gerichtsstandsbestimmung die Strafdro-
hung für das qualifizierte Delikt massgebend (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N 293 i.f.).
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Da die Überfälle in X.______ und W.______ gleich verlaufen sind, ist für
die Gerichtsstandsbestimmung nicht massgebend, ob der Beschuldigte zu-
sätzlich zur Geiselnahme den Tatbestand des Raubes gesetzt hat.
3. Da der Beschuldigte im Sinne vorstehender Erwägungen wegen gleich
schwerer Delikten zu verfolgen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft
werden, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Von den Parteien ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner 1 als erster die
Untersuchung angehoben hat. In Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
StGB ist daher der Gesuchsgegner 1 berechtigt und verpflichtet, die
A.______ zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Die Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen
mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen
(Art. 263 BStP). Vom gesetzlichen Gerichtsstand ist jedoch nur aus triftigen
Gründen und nur ausnahmsweise abzuweichen (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N 435 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Gemäss Gesuchsgegner 1 bestehen Parallelen zwischen dem heutigen
Aussageverhalten des Beschuldigten und jenem im Ermittlungsverfahren
der 80er-Jahre, welche darauf schliessen lassen, der Beschuldigte werde
gegenüber den thurgauischen Behörden bald weitere Delikte gestehen.
Die Beschwerdekammer hat sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit
nicht auf Hypothesen, sondern auf Fakten zu stützen. Hinreichend konkrete
Tatsachen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten, sind mit den vom Ge-
suchsgegner 1 vorgebrachten Vermutungen nicht dargetan.
Aus diesen Gründen ist das Gesuch gutzuheissen, und die Behörden des
Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons St. Gallen
werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. August 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Thurgau
- Kanton St. Gallen
- Kanton Solothurn
- Kanton Graubünden
- Kanton Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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