B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r i b u na l p é na l f é dé r a l
T r i b u na l e p e na l e f ed e r a l e
T r i b u na l p e na l f e de r a l
Geschäft snummer: BK_G 114/04
Entscheid vom 7. September 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons
Zug
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Bezirksanwaltschaft des Kantons
Zürich
2. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art.
350 StGB)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der mehrfach vorbestrafte A.______ (nachfolgend „A.______“) wurde im
Mai 2003 probeweise aus einem stationären Massnahmevollzug in der Kli-
nik Z.______ entlassen, in der er sich wegen früherer Straftaten befunden
hatte. Per Flugzeug reiste er an seinen künftigen Wohnsitz in Y.______
(Griechenland) aus. Dort stellte er fest, für sein tägliches Leben und seine
berufliche Tätigkeit auf einen Personenwagen angewiesen zu sein, wes-
halb er sich entschloss, in der Schweiz ein Auto zu stehlen, um es in
Y.______ „für den täglichen Gebrauch“ zu nutzen (Einvernahme vom
13. Juni 2004, S. 2 [Ordner 1 des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, act.
5.6]).
Am 7. Mai 2003 ging bei der Station X.______ der Kantonspolizei Zürich
eine Anzeige wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch
und Hausfriedensbruchs ein (Ordner 2, act. 1). Die Anzeigeerstatterin, die
B.______ AG, erstattete die Anzeige wegen Entwendung des Personen-
wagens Mercedes Benz C 220 CDI, Kennzeichen ______. Der Mercedes
hatte sich unabgeschlossen im Service in der Werkstatt befunden und war
dort entwendet worden. A.______ bestritt die Entwendung des Fahrzeugs
an sich nicht, machte indessen geltend, dieses nicht am 7. Mai 2003 in
X.______, sondern erst im Juni 2003 bei der B.______ in W.______ ent-
wendet zu haben (Einvernahme vom 25. Mai 2004, S. 2 [Ordner 1, act.
5.3]). Unbestritten ist indessen, dass er dieses Fahrzeug über V.______,
U.____ und P.______ an seinen neuen Wohnsitz in S.______ auf
Y.______ überführte. A.______ benutzte das Fahrzeug dort ununterbro-
chen bis Dezember 2003 und fuhr damit nach eigenen Angaben rund
10’000 Kilometer. Nachdem einerseits ein Service anstand, andererseits
A.______ offenbar mit dem Fahrzeug nicht mehr zufrieden war, liess er es
auf einem öffentlichen Parkplatz in S._______ stehen (Einvernahme vom
13. Juni 2004, S. 2 [Ordner 1, act. 5.6]). Der Mercedes wurde am 19. Janu-
ar 2004 von der örtlichen Polizei aufgefunden und am 3. Mai 2004 in die
Schweiz rücküberführt. Die Differenz des Kilometerstandes zwischen Ent-
wendung und der Rückkehr betrug rund 15’600 Kilometer (Nachtragsrap-
port der Kantonspolizei Zürich vom 3. Mai 2004, S. 3 f. [Ordner 2, act. 1]).
Nebst dem vorerwähnten Delikt werden A.______ diverse weitere strafbare
Handlungen in den Kantonen Zug, Zürich und Aargau vorgeworfen. So soll
er nicht nur zahlreiche andere Fahrzeuge teils für längere, meist aber für
kurze Zeit entwendet und mindestens ein weiteres Fahrzeug nach Grie-
chenland verbracht haben, sondern auch Diebstähle (mitunter aus Fahr-
zeugen) begangen haben (vgl. das Deliktsverzeichnis der Kriminalpolizei
des Kantons Zug vom 23. Juni 2004 [Ordner 1, act. 1.2]). Unter anderem
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gingen im Kanton Aargau am 18. Dezember 2003 zwei Anzeigen wegen
Diebstahls bzw. Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Ordner 2, act. 3 und
4) und im Kanton Zug am 22. Dezember 2003 eine Anzeige wegen Dieb-
stahls eines Serviceportemonnaies ein (Ordner 2, act. 13).
B. Die Behörden des Kantons Zug, wo A.______ inhaftiert ist, setzten sich am
29. Juni 2004 mit der Bezirksanwaltschaft Zürich und in der Folge am
27. Juli 2004 auch mit der Staatsanwaltschaft Aargau zur Bestimmung des
Gerichtsstandes in Verbindung. Beide Kantone lehnten ihre Zuständigkeit
ab. Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der drei
Kantone führten zu keinem Ergebnis.
C. Der Kanton Zug wandte sich mit Eingabe vom 3. August 2004 an die per
31. März 2004 aufgelöste Strafkammer des Bundesgerichtes, welches die
Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts (Eingang 10. August 2004) übermittelte. Der Kanton Zug be-
antragte dabei, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter diejenigen
des Kantons Aargau, seien zur gesamthaften Strafverfolgung und Beurtei-
lung des Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären
(BK act. 1). Unter Hinweis auf ein früheres, das Ansinnen des Kantons Zug
ablehnendes Schreiben beantragte die Staatsanwaltschaft Aargau am
13. August 2004, den Kanton Zug, allenfalls den Kanton Zürich für zustän-
dig zu erklären (BK act. 3). Der Kanton Zürich trug seinerseits mit Eingabe
vom 23. August 2004 auf Abweisung des Antrags des Kantons Zug an
(BK act. 4).
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1
BStP.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214-219 BStP.
- 4 -
1.2 Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, die örtlich und sachlich
zuständige Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Aargau sind nach ihrer kantonsinternen Zuständig-
keitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den
Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge-
richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., An-
hang II).
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die
Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind,
und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie
nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZI-
GER, a.a.O., N 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich da-
bei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikati-
ons- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils,
die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 350 StGB). Nur wenn auf
den Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche
Höchststrafe steht, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE
76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 291; TRECHSEL, a.a.O., N 5
zu Art. 350 StGB).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge-
worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi-
gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 288).
2.2 Entscheidend für die Gerichtsstandsbestimmung ist im vorliegenden Fall,
ob die Wegnahme des Mercedes, Kennzeichen ______, als Diebstahl ge-
mäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, wie der Gesuchsteller gel-
tend macht, oder aber, wie der Gesuchsgegner 1 ausführt, als blosse Ent-
wendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Einfacher
Diebstahl ist aufgrund der höheren Strafobergrenze von Zuchthaus bis zu
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fünf Jahren die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat als Entwendung ei-
nes Motorfahrzeuges zum Gebrauch, für welche eine Obergrenze von drei
Jahren Gefängnis vorgesehen ist.
Ob die zu beurteilende Wegnahme des Mercedes, dessen Verbringung
nach Y.______ und dessen Gebrauch als Diebstahl oder als Enteignung
eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu qualifizieren ist, hängt von der
dahinter stehenden Absicht des Beschuldigten ab. Das subjektiv massge-
bende Tatbestandsmerkmal bei der Entwendung eines Motorfahrzeuges
zum Gebrauch liegt in der Absicht, das Fahrzeug nur vorübergehend zu
gebrauchen, während bei Diebstahl eine eigentliche Aneignungsabsicht
gegeben sein muss. Letztere setzt einen Willen auf dauernde Enteignung
des Berechtigten voraus. Soweit der Täter zum Zeitpunkt der Tat in der Ab-
sicht handelte, das Fahrzeug dem Berechtigten zurückzugeben, ist keine
Absicht auf dauernde Enteignung und damit auch keine Aneignung anzu-
nehmen (BSK StGB II-NIGGLI, Basel 2002, Art. 137 N 28). Der Rückschluss
auf eine solche Absicht hängt wesentlich von der Zeitdauer des beabsich-
tigten Gebrauchs ab. Die Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit ist
eine dauernde Enteignung und damit eine eigentliche Aneignung. Dauern-
de Enteignung bzw. Aneignung liegt nach NIGGLI (a.a.O., Art. 137 N 31) re-
gelmässig dann vor, wenn die Gebrauchsdauer die Grenze einer üblichen
Gebrauchsleihe überschreitet. GIGER (SVG, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 268)
bejaht Aneignungsabsicht, wenn der Täter längerfristig über das betreffen-
de Fahrzeug verfügen will. STRATENWERTH führt als weiteres Kriterium an,
ob und inwiefern der Gegenstand durch den Gebrauch (oder Zeitablauf)
entwertet wird und nennt als Beispiel die sechsmonatige Benutzung eines
Autos (Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N 15).
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen gelangt man im vorliegenden
Falle zum Ergebnis, dass zu Lasten des Eigentümers eine dauernde Ent-
eignung eingetreten und damit eine Aneignung erfolgt ist. Wer in der Ab-
sicht, sich für mehrere Monate einen Personenwagen zum dauernden
Gebrauch zu verschaffen, diesen wegnimmt, ihn ins Ausland verbringt, dort
mehr als sechs Monate damit herumfährt, dabei rund 15'000 Kilometer zu-
rücklegt und das Fahrzeug schliesslich, sei es aus welchen Gründen auch
immer, im Ausland auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, handelt in An-
eignungsabsicht und begeht Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB.
Die am 7. Mai 2003 im Kanton Zürich zur Anzeige gebrachte Tat ist nach
dem Gesagten als Diebstahl zu qualifizieren. Damit ist sie mit der gleichen
Strafe bedroht, wie spätere in den Kantonen Aargau und Zug angezeigte
Delikte, weshalb darauf abzustellen ist, wo die entsprechenden Strafanzei-
gen zuerst eingegangen sind und damit die Untersuchung angehoben wur-
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de (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 142). Nachdem der Diebstahl
im Kanton Zürich unbestrittenermassen bereits am 7. Mai 2003 und damit
vor den Diebstählen in den Kantonen Aargau sowie Zug zur Anzeige ge-
bracht wurde, ist der Kanton Zürich zur Strafverfolgung zuständig.
Es besteht im Übrigen kein Anlass vom ordentlichen gesetzlichen Gerichts-
stand hier ausnahmsweise gestützt auf Art. 262 f. BStP abzuweichen, etwa
wegen eines eindeutigen Tatschwerpunkts in einem anderen Kanton. Oh-
nehin liegt ein gewisses Schwergewicht der zu untersuchenden Taten im
Kanton Zürich.
2.3 Zusammenfassend ist das Gesuch gutzuheissen, und die Behörden des
Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.______
zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen
3. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Zürich wer-
den berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten straf-
baren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. September 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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