Entscheid vom 21. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas Keller und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Aargau, Bezirksgericht Baden,
2. Kanton Waadt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______
(Art. 346 StGB; Art. 262 und 263 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_G 127/04
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 8. März 2004 beim Bezirksgericht Baden erhob B.______
Privatstrafklage wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies
StGB) gegen A.______.
B. Mit Verfügung vom 25. März 2004 setzte das Bezirksgericht Baden, Ge-
richtspräsidium 4, B.______ Frist bis zum 1. Juni 2004 zur Einreichung ei-
nes friedensrichterlichen Weisungsscheins.
Von der auf den 24. Mai 2004 verschobenen Verhandlung vor der Frie-
densrichter-Statthalterin meldete sich A.______ telefonisch ab. Anlässlich
eines Telefongesprächs signalisierte er seine Bereitschaft, die Angelegen-
heit aussergerichtlich zu erledigen. B.______ ihrerseits bekundete ihre Be-
reitschaft, die Strafklage zurückzuziehen, wenn A.______ verspreche, künf-
tig jegliche Kontaktaufnahme zu ihr zu unterlassen, und wenn er die ihr ent-
standenen Kosten übernehme. Auf ihren Wunsch stellte die Friedensrich-
ter-Statthalterin am 25. Mai 2004 einen Weisungsschein in Privatstrafsa-
chen aus.
C. In der Folge trat A.______ telefonisch und schriftlich mit B.______ einer-
seits und mehrfach mit dem Bezirksgericht Baden in Kontakt. Er erklärte
sich dabei für grundsätzlich bereit, eine aussergerichtliche Einigung zu er-
zielen, verlangte jedoch eine detaillierte Aufstellung der Kosten, an denen
er sich beteiligen sollte. Unter anderem legte er in einem Schreiben vom
8. Juni 2004 an das Bezirksgericht Baden die Hintergründe der zahlreichen
Telefonanrufe bei B.______ zu Hause und an deren Arbeitsplatz aus seiner
Sicht dar.
Mit undatierter Eingabe (Eingang am 25. Juni 2004) beim Bezirksgericht
Baden erhob A.______ „Zuständigkeitsbeschwerde“, mit der er geltend
machte, er habe die fraglichen Telefonate alle aus der Westschweiz ge-
führt, weshalb das Bezirksgericht Baden gemäss Art. 346 StGB nicht zu-
ständig sei, diese Sache zu beurteilen.
D. Mit Verfügung vom 16. August 2004 wies das Bezirksgericht Baden, Ge-
richtspräsidium 4, die Zuständigkeitseinrede ab und stellte seine eigene
Zuständigkeit für die Behandlung der Privatstrafklage fest.
- 3 -
E. Auf die dagegen von A.______ am 22. August 2004 erhobene Beschwerde
trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels Zuständigkeit nicht ein,
leitete die Beschwerde jedoch an das Bundesstrafgericht zur Beurteilung
weiter.
F. Der kantonale Untersuchungsrichter des Kantons Waadt sowie das Be-
zirksgericht Baden verzichten auf Vernehmlassung zur Beschwerde;
B.______ beantragt deren Abweisung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Baden zur Behandlung der Privatstrafklage mit Beschwerde anzufechten
(vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Straf-
sachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 612 f., mit Hinweisen). Die Frist- und Form-
erfordernisse sind, soweit das Gesetz solche überhaupt enthält, erfüllt. Das
Bundesstrafgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes ist primär der Ort
der Tatbegehung massgebend (Art. 346 Abs. 1 StGB); bei mehreren Tator-
ten ist es derjenige, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde
(Art. 346 Abs. 2 StGB). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die seinen
Wohnsitz betreffen, sind insoweit nicht von Bedeutung, als der Wohnsitz im
Strafverfahren keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichts-
standes begründet. Diese Vorbringen könnten allenfalls für die Beantwor-
tung der Frage bedeutsam sein, wo der Tatort lag.
2.2 Bei Vorliegen bestimmter, von der Praxis bei der Prüfung von Einzelfällen
entwickelter Gründe kann in Anwendung von Art. 262 bzw. 263 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0; BStP) vom ge-
setzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Nach Gerichtspraxis und
Lehre sind Art. 262 und 263 StGB analog bei allen Gerichtsstandstreitigkei-
ten anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 428). Wird vom gesetzlichen
Gerichtsstand abgewichen, sollten jedoch folgende Bedingungen erfüllt
sein: Die Tat sollte dort verfolgt werden, wo das Rechtsgut verletzt wurde;
der Richter sollte sich ein möglichst vollständiges Bild von Tat und Täter
machen können; der Beschuldigte sollte sich am Ort der Verfolgung leicht
- 4 -
verteidigen können; das Verfahren sollte wirtschaftlich sein (vgl.
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 434). Jedenfalls muss an demjenigen Ort, an
dem in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand eine Tat verfolgt wird,
ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Verfolgung vorliegen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Telefonanrufe an die Privat-
strafklägerin von seinem Wohnsitz im Kanton Waadt aus getätigt zu haben,
weshalb auch dieser Kanton zur Behandlung der Strafklage zuständig sei.
Allerdings substantiiert er seine Behauptung nicht, obwohl es ihm als Inha-
ber des Mobiltelefons möglich gewesen wäre, entsprechende Unterlagen
bei der Swisscom zu beschaffen und zusammen mit seiner Beschwerde
einzureichen. Gemäss ständiger Praxis der bis zum 1. April 2004 für die
Entscheidung von Gerichtsstandstreitigkeiten zuständigen Anklagekammer
des Bundesgerichts sind diesbezügliche Eingaben vollständig zu dokumen-
tieren, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden
werden kann (vgl. z.B. BGE 121 IV 224, 226 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N 630). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Private (Ange-
schuldigte, Geschädigte, Opfer etc.). Vorliegend würde sich deshalb ein
Nichteintretensentscheid wegen mangelnder Substantiierung rechtfertigen.
Die Frage der Anforderungen an die Substantiierung kann jedoch offen
bleiben, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen
ist.
3.2 Die zur Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Abklärungen sind grund-
sätzlich von Amtes wegen zu tätigen. Das Bezirksgericht stellt sich in sei-
nem Entscheid auf den Standpunkt, dass die Orte, von denen aus die Tele-
fongespräche geführt worden seien, heute nicht mehr eruierbar seien. Die-
se Feststellung ist in ihrer absoluten Formulierung nicht zutreffend, da sich
die Randdaten der Telefongespräche (Verbindungsnachweise der Mobil-
funkgespräche mit Angabe der Antennen und damit des Standortes des
Anrufers) beim Anbieter grundsätzlich auch nachträglich erheben lassen.
Allerdings ist dabei die Einschränkung zu machen, dass bei einer Vielzahl
von durch die angerufene Person hinsichtlich Datum und Zeit nicht lücken-
los dokumentierten Gesprächen – von der vorliegend auszugehen ist – ein
Abgleich mit den noch erhebbaren Randdaten des Natels nicht mehr mög-
lich ist. Damit liesse sich aber nicht ausschliessen, dass es nicht auch an-
dere als mit dem Natel des Beschwerdeführers geführte Telefongespräche
gegeben haben könnte, auch wenn die Erhebung der Randdaten ergeben
würde, dass alle mit dem Natel des Beschwerdeführers geführten Anrufe
im Kanton Waadt getätigt worden wären. Insoweit ist die Feststellung des
- 5 -
Bezirksgerichts zutreffend, dass sich heute der Begehungsort aller in Frage
stehenden Telefonanrufe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lässt. Das Be-
zirksgericht hat deshalb zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Im
Übrigen müsste es als unverhältnismässig erscheinen, allein zur Abklärung
des Gerichtsstandes in einem vergleichsweise leicht wiegenden und einfa-
chen Fall kostspielige Abklärungen vorzunehmen, deren Aussagekraft oh-
nehin beschränkt wäre. Dies gilt umso mehr, als sich ein Kanton zur Ver-
folgung zuständig erklärt und der andere Kanton dagegen keine Einwen-
dungen erhoben hat.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Kanton als
dem Kanton Waadt oder gar aus dem Ausland telefoniert hätte, wäre
ohnehin der Kanton Aargau zur Verfolgung zuständig (Art. 346 Abs. 2
StGB).
Die Frage, ob weitere Abklärungen möglicherweise zum Ergebnis führen
könnten, dass alle inkriminierten Telefonanrufe im Kanton Waadt getätigt
wurden und deshalb dieser Kanton von Gesetzes wegen zur Verfolgung
zuständig wäre, kann indes offen bleiben, weil im vorliegenden Fall vom
gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Waadt abgewichen werden dürfte,
wenn er denn überhaupt vorläge.
3.3 Der Beschwerdeführer hat sich im Kanton Aargau bereits während mehre-
rer Monate auf das Verfahren eingelassen. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass er bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafklage eingewendet
hätte, er habe stets aus dem Kanton Waadt telefoniert. Das Verfahren
stand zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits kurz vor einer Eini-
gung, da nur noch die Verlegung der Kosten streitig war und der Be-
schwerdeführer sich verpflichten wollte, jegliche Kontaktaufnahme zur
Strafklägerin fortan zu unterlassen. Würde das Verfahren heute in den Kan-
ton Waadt verlegt, müsste das Verfahren neu anhängig gemacht werden,
und die Strafklägerin wäre genötigt, ihre Eingaben in französischer Sprache
abzufassen. Die Verhandlungssprache wäre Französisch, obwohl der Be-
schwerdeführer und die Strafklägerin deutscher Muttersprache sind und
auch stets auf Deutsch kommunizierten. Das Gewicht des Falles und der
Grundsatz der Prozessökonomie verbieten es unter diesen Umständen,
das Verfahren durch seine Verschiebung in den Kanton Waadt derart zu
komplizieren und zu verlängern, zumal es im Kanton Aargau in kurzer Zeit
abgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren
keinen Anspruch auf den natürlichen Richter an seinem Wohnort (vgl. oben
E. 2.1); und es ist ihm sowohl ohne weiteres möglich, sich am Erfolgsort
seiner mutmasslichen Taten zu verteidigen, wie auch zumutbar, zu diesem
Zweck zu einer Gerichtsverhandlung nach Baden zu reisen.
- 6 -
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr wird auf
Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kanton Aargau, Bezirksgericht
Baden, wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die unter der Nummer
PS.2004.50107 geführte Privatstrafklage weiter zu verfolgen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 4. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.______
- Kanton Aargau, Bezirksgericht Baden
- Kanton Waadt
- B.______
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy