Entscheid vom 22. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Sylvia Frei und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Schwyz,
2. Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art.
346 ff. StGB)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_G 233/04
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Sachverhalt:
A. A.______ (nachfolgend „A.______“) wird zusammengefasst vorgeworfen,
sich des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädi-
gung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Verweisungsbruchs
schuldig gemacht zu haben. Unter anderem wird ihm die Begehung von
Einbruchdiebstählen in der Nacht vom 16./17. November 2003 in Z.______,
Kanton Schwyz, und am 17. November 2003 in Y.______, Kanton Zug, zur
Last gelegt. Die Strafanzeige für den in Z.______ begangenen Diebstahl
ging bei der Schwyzer Polizei am 17. November 2003 um 14.25 Uhr und
diejenige für den in Y.______ begangenen Diebstahl am 17. November
2003 um ca. 20.30 Uhr bei der Zuger Polizei ein. A.______ wird weiter ver-
dächtigt, im Mai 2004 bzw. am 1. Juni 2004, weitere Einbruchdiebstähle
begangen zu haben (BK act. 1.1, 1.2).
B. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes eröffneten beide Kantone, der
Kanton Schwyz und der Kanton Zug, am 17. November 2003 Strafuntersu-
chungen, vorerst gegen Unbekannt und dann gegen A.______. Am 2. Ju-
ni 2004 wurde A.______ dem Kanton Zug zugeführt und von den zuständi-
gen Behörden in Haft gesetzt (BK act. 1). In der Folge übernahm das
Verhöramt Schwyz mit Datum vom 23. September 2004 das Strafverfahren
gegen A.______ (BK act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 8. November 2004 gelangte A.______ an das Verhöramt
Schwyz und bestritt die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Führung
des gegen ihn als Beschuldigten laufenden Strafverfahrens. Am 25. No-
vember 2004 verfügte das Verhöramt Schwyz den Abschluss der Strafun-
tersuchung gegen A.______ und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz mit dem Hinweis, dass die Strafuntersuchung gegen
A.______ im Kanton Schwyz zuerst angehoben worden sei, um Bestäti-
gung des Gerichtsstandes Schwyz. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz erliess am 6. Dezember 2004 eine entsprechende Verfügung, in
welcher sie den Gerichtsstand Schwyz bestätigte (BK act. 1.2, 1.3).
D. Auf die dagegen von A.______ am 13. Dezember 2004 erhobene Be-
schwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 28. Dezem-
ber 2004 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (BK
act. 1.1).
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E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 wurde dem für A.______ im Kanton
Schwyz bestellten amtlichen Verteidiger unter Beilage der Eingabe von
A.______ eine Frist zur Stellungnahme und zuhanden seines Klienten zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 10. Janu-
ar 2005 angesetzt (BK act. 2). Eine Stellungnahme seitens des im Kanton
Schwyz für A.______ bestellten amtlichen Verteidigers ging innert Frist
nicht ein, dagegen gelangte A.______ mit Faxeingabe vom 7. Januar 2005
mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, resp. um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts (BK act. 4).
Da sich die Beschwerde von A.______ – wie sich zeigen wird – von vorne-
herein als aussichtslos erweist, wurde auf die Einholung von Vernehmlas-
sungen der Beschwerdegegner verzichtet (Art. 219 BStP).
Auf die Ausführungen von A.______ in seiner Beschwerde vom 13. De-
zember 2004 wird im Folgenden, soweit für den vorliegenden Entscheid re-
levant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, die Zuständigkeit des Kantons
Schwyz im gegen ihn geführten Strafverfahren mit Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (vgl.
SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 613, mit Hinweisen). Die Frist- und Formerfor-
dernisse sind, soweit das Gesetz solche überhaupt enthält, erfüllt. Das
Bundesstrafgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 28
lit. g SGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz und Zug sind nach ihrer
kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge-
richtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.
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2. Mit Fax vom 7. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer nicht nur um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sondern wehrte sich auch gegen
eine „Beiordnung“ eines Verteidigers im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts (BK act. 4). Im gegen ihn im Kanton
Schwyz geführten Strafverfahren ist der Beschwerdeführer amtlich vertei-
digt. Nach der Praxis gilt dies jedoch nicht automatisch auch für das Ver-
fahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 245 BStP
i.V.m. Art. 152 OG; vgl. POUDRET, Commentaire de la loi fédérale
d’organisation judiciaire, Volume V, Bern 1992, Art. 152 N. 2.3, sowie Ent-
scheid des Bundesgerichts 1S.3/2004 vom 13. August 2004, E. 5). Da der
Beschwerdeführer vorliegend explizit keine Verteidigung wünscht, eine sol-
che in diesem Verfahren auch nicht angezeigt oder notwendig ist, ist dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand bei-
zugeben.
3.
3.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem
Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung,
welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der
Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 mit Hinweisen).
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer des ge-
werbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehr-
fachen Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs verdächtigt wird,
was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wir. Davon ist auszuge-
hen (BK act. 1, 1.1, 1.2).
3.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-
gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
3.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua-
lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung
bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie
sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER,
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a.a.O., N. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde-
kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf-
verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1).
Dem Beschwerdeführer wird die Begehung von Diebstählen (Art. 139
StGB), als gewerbsmässige Tatbegehung, von Sachbeschädigungen (Art.
144 StGB), von Hausfriedensbrüchen (Art. 186 StGB) und eines Verwei-
sungsbruchs (Art. 291 StGB) vorgeworfen. Unzweifelhaft ist, dass der
Diebstahl die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt, und zwar
sowohl einfacher Diebstahl als auch die qualifizierte Tatbegehung des ge-
werbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
Es kann offen bleiben, ob die seitens der Strafuntersuchungsbehörde des
Kantons Schwyz vorgenommene Subsumption, der Beschwerdeführer ha-
be sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, zutreffend ist.
Werden Untersuchungen für einzelne, nicht gewerbsmässige Handlungen
eingeleitet, welche als Einheit eine gewerbsmässige Tatbegehung darstel-
len, gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 85).
Angehoben wurden beide Untersuchungen sowohl im Kanton Schwyz als
auch im Kanton Zug wegen Diebstahls. Da der Beschuldigte im Sinne vor-
stehender Erwägungen wegen gleich schwerer Delikten zu verfolgen ist,
muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, in welchem Kanton die Un-
tersuchung zuerst angehoben wurde.
3.4 Der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 6. De-
zember 2004, wie auch der Verfügung des Verhöramtes des Kantons
Schwyz vom 25. November 2004 kann entnommen werden, dass die Un-
tersuchung zuerst im Kanton Schwyz angehoben wurde, was auch vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird (BK act. 1, 1.2, 1.3). In Anwendung
von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist daher der Beschwerdegegner 1 berech-
tigt und verpflichtet, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten
zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Die Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen
mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen
(Art. 263 BStP). Vom gesetzlichen Gerichtsstand ist jedoch nur aus triftigen
Gründen und nur ausnahmsweise abzuweichen (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 435 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst u.a. geltend, der Kanton
Zug habe 3 Monate lang die Strafuntersuchung ohne weitere Bedenken ge-
führt, weshalb die Zuständigkeit bei ihm verbleiben müsse (BK act. 1).
Dies, wie auch die weiteren, vom Beschwerdeführer angeführten Gründe,
welche seiner Meinung nach die Zuständigkeit des Kantons Zug rechtferti-
gen würden, stellen keine triftigen Gründe dar, welche ein Abweichen von
der Regel des gesetzlichen Gerichtsstandes gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
StGB rechtfertigen würden.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht, resp. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BK act.
4). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 152
Abs. 1 OG setzt nebst der Bedürftigkeit des Gesuchstellers voraus, dass
sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es kann offen bleiben,
ob der Gesuchsteller bedürftig ist, aufgrund obiger Erwägungen erschien
sein Rechtsbegehren von vorneherein als aussichtslos, weshalb ihm die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr wird auf
Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Schwyz wird berechtigt
und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlun-
gen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.______
- Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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