Entscheid vom 23. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien A.______, derzeit in Haft,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre Heusser,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Postfach, 3003 Bern,
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 214 Abs. 1 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 125/04/b
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Sachverhalt:
A. A.______ befindet sich wegen des Verdachts der Beteiligung an illegalem
Drogenhandel seit dem 14. November 2003 in Untersuchungshaft. Mit
Eingabe vom 17. August 2004 stellte er beim Eidgenössischen
Untersuchungsrichteramt (nachstehend „URA“) ein Gesuch um
Haftentlassung.
B. Mit Fax-Eingabe vom 1. September 2004 erhob A.______ bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung und beantragte seine unverzügliche Haftentlassung;
eventualiter sei das URA anzuweisen, sein Haftentlassungsgesuch
unverzüglich zu entscheiden (Eingang der Beschwerdeschrift am
2. September 2004). Die Beschwerde wurde dem URA gleichentags zur
Vernehmlassung zugestellt.
C. Mit Entscheid vom 3. September 2004 wies die zuständige
Untersuchungsrichterin des URA das Haftentlassungsgesuch vom
17. August 2004 ab. In ihrer Vernehmlassung vom selben Tag teilte sie der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit, welche Ermittlungs-
handlungen zwischen dem 18. August und dem 2. September 2004
vorgenommen worden waren.
Zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs verwies sie auf den
begründeten Entscheid vom 3. September 2004 und stellte in der Beilage
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts diverse Aktenstücke zu
(Fotodokumentation, Haftakten, Einvernahme- und Konfrontationseinver-
nahmeprotokolle).
Die gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erhobene
Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
22. September 2004 ab.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP); das Bundesstrafgericht
ist zuständig. Frist und Form geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In
formeller Hinsicht ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Vorliegend ist allein über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
entscheiden. Diese Rüge ist, nachdem die Untersuchungsrichterin das
Haftentlassungsgesuch am 3. September 2004 und das Bundesstrafgericht
die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen haben, gegenstandslos
geworden, weshalb auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden
müsste. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst mit seiner
Beschwerde beim Bundesstrafgericht den Eventualantrag stellte, es sei
über das Haftentlassungsgesuch umgehend zu entscheiden. Nach dem
diesbezüglichen Entscheid ist der Beschwerdeführer insoweit unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung nicht mehr beschwert. Da die Frage
der Frist für die Prüfung von Haftentlassungsgesuchen im Bundesstraf-
verfahren bisher nicht entschieden worden ist, die Frage sich in künftigen
Bundesstrafverfahren jedoch wieder stellen könnte und das Gesetz keine
diesbezügliche Vorschrift enthält, besteht heute ein erhebliches
Feststellungsinteresse, weshalb auf die Beschwerde auch in materieller
Hinsicht einzutreten ist.
2.
2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren entschied die Untersuchungs-
richterin das Haftentlassungsgesuch nach einer Frist von siebzehn Tagen
und nachdem der Beschwerdeführer beim Bundesstrafgericht Rechts-
verzögerungsbeschwerde erhoben hatte und diese der Untersuchungs-
richterin zur Vernehmlassung zugestellt worden war.
2.2 Untersuchungshaft kann so lange aufrechterhalten werden, als der
allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts und einer der
speziellen Haftgründe der Verdunkelungs- oder der Fluchtgefahr bestehen
(Art. 44 i.V.m. Art. 47 und 50 BStP). Ein Inhaftierter kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 52 Abs. 1 BStP), mit dem er vorbringen
kann, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der Untersuchungs-
haft nicht mehr vorliegen. Die Bundesstrafprozessordnung enthält zwar
eine Frist, innert welcher der Haftrichter den Antrag der
Bundesanwaltschaft auf Haftanordnung gegenüber einem vorläufig
Inhaftierten zu behandeln hat (48 Stunden gemäss Art. 47 Abs. 4 BStP);
sie schweigt sich aber darüber aus, innert welcher Frist das
Haftentlassungsgesuch eines Untersuchungshäftlings zu behandeln ist.
Aus der Natur der Sache (einschneidenste strafprozessuale Zwangs-
massnahme) in Verbindung mit allgemeinen, aus der Verfassung und der
EMRK abzuleitenden Rechtsgrundsätzen ergibt sich jedoch, dass auch
über ein Haftentlassungsgesuch möglichst schnell zu befinden ist, auch
wenn bei einem bereits rechtmässig Inhaftierten möglicherweise weniger
strenge Anforderungen in zeitlicher Hinsicht zu stellen sind als bei einer
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verhafteten Person, über deren Untersuchungshaft noch keine richterliche
Behörde entschieden hat.
2.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist über ein Haftentlassungsgesuch innert
kurzer Frist zu entscheiden. Die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) geht dahin, dass bei der
Auslegung dieser Vorschrift auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abzustellen ist (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington
1996, N 151 zu Art. 5 EMRK). Fristen von acht bis zwanzig Tagen werden
von seiner Rechtsprechung nicht als Verletzung der Konvention bewertet
(vgl. FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., N 151 ff. zu Art. 5 EMRK; VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich
1999, N 373 zu Art. 5 EMRK). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung
erscheint die Dauer der Haftprüfung im vorliegenden Verfahren als EMRK-
konform. Auch die Verfassungsrechtsprechung des Bundesgerichts zu
kantonalen Haftprüfungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis.
2.4 Der in einem Bundesstrafverfahren Inhaftierte sollte nicht wesentlich
schlechter gestellt werden, als der in einem kantonalen Strafverfahren
Inhaftierte. Die kantonalen Prozessordnungen stellen für Haftprüfungs-
verfahren in zeitlicher Hinsicht – wenigstens teilweise – strenge
Vorschriften auf. So gilt im Kanton Zürich für die Haftanordnung eine Frist
von zwei Tagen (§ 62 Abs. 2 StPO/ZH). Bei der Haftüberprüfung ist diese
Zweitagesfrist zwar keine Gültigkeitsvorschrift, sie wird aber von Lehre und
Rechtsprechung als Ordnungsvorschrift qualifiziert, die nach Möglichkeit
einzuhalten sei. Es sei auch bei der Haftprüfung unverzüglich
beziehungsweise so schnell wie möglich zu entscheiden (vgl.
DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, Zürich 2000, N 32 zu § 64). Im Kanton Basel-Landschaft ist über ein
Haftentlassungsgesuch ohne Verzug zu entscheiden. Eine gegen einen
negativen Haftentlassungsentscheid erhobene Beschwerde ist nach einer
dreitägigen Vernehmlassungsfrist vom Haftrichter spätestens nach fünf
Arbeitstagen – kantonal letztinstanzlich – zu entscheiden (§ 85 StPO/BL).
Im Kanton St. Gallen hat der Untersuchungsrichter, der an der Haft
festhalten will, das Haftentlassungsgesuch unverzüglich zusammen mit
seinem begründeten Antrag und den erforderlichen Akten dem Haftrichter
zu unterbreiten (Art. 128 Abs. 2 StPO/SG). In der Praxis entscheidet der
Haftrichter anschliessend innert weniger Tage.
2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer von 17 Tagen bis zum
Entscheid über das Haftentlassungsgesuch als sehr lang. Der zuständige
Untersuchungsrichter kann aufgrund seiner Kenntnis des Aktenstandes
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normalerweise ohne weitere Abklärungen abschätzen, ob sich eine
Entlassung rechtfertigt oder nicht. Gelangt er zum Ergebnis, dass die
Untersuchungshaft aufrechterhalten werden soll, hat er so rasch als
möglich zu entscheiden. Die Frage, innerhalb welcher Frist dieser
Entscheid ergehen muss, hängt allerdings – entsprechend der Praxis des
Bundesgerichts und der Konventionsorgane – von der Würdigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Im Normalfall sollte der Entscheid
innert längstens 10 Tagen erfolgen. Zieht der Untersuchungsrichter
indessen eine Entlassung in Betracht, hat er den Staatsanwalt zu
begrüssen. In diesem Fall verlängert sich die Dauer um die Frist, die dem
Staatsanwalt zur Stellungnahme eingeräumt wird.
Im konkreten Fall wurde der Staatsanwalt nicht begrüsst. Die Unter-
suchungsrichterin hätte daher rasch entscheiden können und in Anbetracht
der Interessenlage des inhaftierten Beschwerdeführers auch entscheiden
müssen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die
Untersuchungsrichterin nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs mit
Einvernahmen und weiteren mit dem Verfahren zusammenhängenden
Beweismassnahmen beschäftigt war.
Die Rechtsverzögerung ist daher in Gutheissung der Beschwerde zu
bejahen.
3. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes-
strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 – 161
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die
Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem
Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden
(Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist somit
abzusehen.
Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem
Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem
Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu
ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die
durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen. Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3
dieses Reglements wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis
zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist
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keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des
erwähnten Reglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl.
MwSt) von Fr. 1'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Bundesstrafgerichtskasse mit
diesem Betrag zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der
Bundesstrafgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 30. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierre Heusser
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt
werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die
Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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