Entscheid vom 6. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Ott und Ponti,
Gerichtsschreiberin Husson Albertoni
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern
Beschwerdeführerin
gegen
A.______,
Beschwerdegegner
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Gegenstand Haftentscheid (Art. 47 BStP)
B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib u n a l p é na l f é dé r a l
T r ib u n a l e p e na l e f e de r a l e
T r ib u n a l p e na l f e de r a l
Geschäft snummer BK_H 130/04
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Die Beschwerdekammer hält fest,
dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes
B.______ (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst
gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a. auch wegen des
Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und
dieses Verfahren anfangs Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ ausgedehnt
wurde,
dass die BA A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im
Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und
Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm,
dass das Haftgericht III Bern-Mittelland A.______ mit Entscheid vom 3.
September 2004 aus der Haft entliess mit der Begründung, es bestünden keine
hinreichenden Haftgründe, und gleichzeitig als Ersatzmassnahmen eine
Schriftensperre und eine Kaution von Fr. 10'000.- anordnete;
dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der
ebenfalls am 3. September 2004 gegen den Entscheid des Haftgerichtes III
Bern-Mittelland von der BA erhobenen Beschwerde am Abend des gleichen
Tages die aufschiebende Wirkung erteilte, und damit das Bestehen der
Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer provisorisch
bestätigte,
dass A.______ gestützt auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung am
gleichen Abend erneut festgenommen wurde;
dass A.______ mit Eingaben vom 6. und 12. September 2004 die
Beschwerdeantwort einreichte;
dass die BA am 17. September 2004 die Replik, und A.______ am 22.
September 2004 die Duplik einreichten;
dass das Bundesgericht auf die gegen die Verfügung des Präsidenten der
Beschwerdekammer vom 3. September 2004 betreffend Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde von A.______ mit Entscheid
vom 23. September 2004 nicht eintrat (1S.9/2004).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 214ff und Art. 47 Abs. 2 BStP
gegeben ist;
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und
durch den angefochtenen Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom
3. September 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist;
dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wurde;
dass ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 218
BStP bereits vor der Einreichung der Beschwerde gestellt werden kann
(Karlsruher Kommentar [KK], Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz,
5. Auflage, München 2003, Engelhardt, § 307 RdNr. 8, S. 1601), und dass
dieses Gesuch keinen Formvorschriften untersteht;
dass mit dem Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch die
einstweilige Rückgängigmachung bereits vollzogener Entscheide angestrebt
werden kann (KK – Engelhardt § 307 RdNr. 10, S. 1601);
dass das von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Haftgericht III
Bern-Mittelland seinen Entscheid in Anwendung von Bundesrecht trifft, und
dass auch bezüglich der Anfechtbarkeit dieses Entscheides und der
Legitimation dazu Bundesrecht anzuwenden ist,
dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Haftgericht III Bern-Mittelland
gemäss Art. 47 Abs. 2 BStP für die Haftprüfung zuständig war;
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen den Entscheid des
Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 Beschwerde zu führen
(BGE 125 IV 222);
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten, belastenden Beweismittel
(insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw.
dessen Beilagen wie z.B. die Geschäftskorrespondenz und Buchhaltungs-
unterlagen, die Hotelrechnung des Hotels C.______ in Malta vom 7. März 1997,
die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. August und 9. September
2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001)
einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen
Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne
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von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB
bestätigen;
dass der Beschwerdegegner über jahrelange äusserst intensive Geschäfts- und
Privatkontakte insbesondere im europäischen, aber auch im aussereuro-
päischen östlichen Ausland verfügt;
dass der Beschwerdegegner über Vermögenswerte im Ausland verfügt und im
Ausland Häuser und Boote von Freunden zu Wohnzwecken in Anspruch
nehmen kann (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 31. August 2004,
S. 6 und 7);
dass dem Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden dringenden
Tatverdachts eine schwere Freiheitsstrafe droht;
dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziffer 1. BStP
anzunehmen ist;
dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne weiteres
verhältnismässig ist;
dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m.
Art. 149ff OG festzusetzen und zu verlegen, bzw. gestützt auf das Reglement
über die Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR
173.711.32) zu bemessen sind;
dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- angemessen
ist;
dass der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen im Rahmen der definitiven
Kostennote (bei Einstellung der Untersuchung oder im Gerichtsverfahren)
geltend zu machen hat.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutheissen und der Entscheid des Haftgerichtes III Bern-
Mittelland vom 3. September 2004 wird aufgehoben.
2. Der Haftbefehl vom 25. August 2004 wird bestätigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner
auferlegt.
Bellinzona, 6. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Ulrich Seiler,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der
Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das
Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über
die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).
Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz
oder deren Präsident es anordnet.
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