Entscheid vom 11. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Ott und Ponti,
Gerichtsschreiberin Contu
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft
Gesuchstellerin
gegen
A.______
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe,
Gegenstand Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Ziff. 2 und 3
BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 147/04
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Die Beschwerdekammer hält fest,
dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes
Adrian Ettwein (nachstehend „BA“), mit Verfügung vom 7. Januar 2003
vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie u.a. auch wegen
des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete,
und dieses Verfahren am 5. Juni 2003 u.a. auch gegen A.______ ausge-
dehnt wurde;
dass die BA A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom 25. August 2004 im
Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsuchungen und Inhaf-
tierungen am 31. August 2004 festnahm;
dass das Haftgericht II Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 3. Sep-
tember 2004 den Antrag der BA auf Aufrechterhaltung der Haft guthiess
und die Kollusionsgefahr bejahte, nicht aber die Fluchtgefahr;
dass die BA mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingang 15. Septem-
ber 2004) bei der Beschwerdekammer ein Gesuch um angemessene, min-
destens bis zum 15. Oktober 2004 dauernde Haftverlängerung einreichte;
dass A.______ mit Eingabe vom 22. September 2004 die Gesuchsantwort
einreichte;
dass die BA mit Schreiben vom 23. September 2004 auf eine Gesuchsrep-
lik verzichtete.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP gegeben
ist;
dass die Gesuchstellerin gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 BStP zur
Gesuchstellung legitimiert und verpflichtet ist;
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dass die Frist für die Gesuchstellung gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP eingehal-
ten wurde;
dass die von der Gesuchstellerin eingereichten, belastenden Beweismittel
(insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw.
dessen Beilagen, wie z.B. das vom Gesuchsgegner unterzeichnete Schrei-
ben betreffend Bestellung von Stempeln [Beilage 23], das Schreiben an
I.______ betreffend Konto „C.______“ vom 10. August 1995 [Beilage 24],
die Hotelrechnungen des Hotels D.______ in Y.______ vom 6. bzw. 4.
Februar 1999 [Beilage 27], die Einvernahme des Gesuchsgegners vom 1.
und 8. September 2004, die Einvernahme von E.______ vom 8. September
2004, die Einvernahme von F.______ vom 9. September 2004 und das
Protokoll der Verhandlung des Haftgerichtes II Emmental-Oberaargau vom
3. September 2004 sowie das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari
vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Gesuchsgeg-
ner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organi-
sation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis StGB bestätigen;
dass der Gesuchsgegner offenbar eine Neigung zu kolludieren hat, geht
doch aus den Aussagen insbesondere des Mitverdächtigten F.______ her-
vor, dass der Gesuchsgegner seinen Namen von verschiedenen Dokumen-
ten verschwinden liess bzw. wollte verschwinden lassen (BK act. 1.4: Ein-
vernahme F.______ vom 9. September 2004, S. 9 und 10),
dass der Gesuchsgegner in den bisherigen Einvernahmen vorerst jede Be-
teiligung an den inkriminierten Delikten bzw. die Zusammenarbeit mit den
übrigen Verdächtigten umfassend bestritt (Einvernahme A.______ vom
1. September 2004, S. 6 und 7), dann aber angesichts der ihm vorgehalte-
nen Beweismittel immer genau soviel zugab, als den Beweismitteln ent-
nommen werden konnte (Einvernahme A.______ vom 8. September 2004,
S. 7 und 8);
dass die bisher getätigten Ermittlungen das Zusammenwirken des Ge-
suchsgegners vor allem mit den Mitverdächtigten F.______ und E.______
aufzeigen, und das Kollusionsbedürfnis des Gesuchsgegners sich deshalb
insbesondere mit diesen Herren konkretisieren könnte, v.a. wenn diese aus
Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls auf freien Fuss gesetzt würden;
dass die Kollusionsneigung den Beschuldigten bei einer verfrühten Freilas-
sung u.a. dazu führen könnte, sich mit beteiligten Drittpersonen (z. B.
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G.______) bzw. noch nicht verhafteten Beschuldigten (z. B. H._______)
abzusprechen;
dass damit konkrete Indizien für die Annahme von heute nach wie vor ak-
tueller Verdunkelungsgefahr sprechen;
dass zahlreiche Ermittlungshandlungen im heutigen Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen sind und es angesichts der umfangreichen Menge von ver-
fahrensrelevantem Material und der Anzahl involvierter Personen noch er-
hebliche Zeit dauern wird, bis die Ermittlungen soweit gediehen sind, dass
die Entlassung des Gesuchsgegners unter dem Gesichtspunkt der Kollu-
sion ins Auge gefasst werden kann;
dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte Untersuchungshaft ohne wei-
teres verhältnismässig ist;
dass dem Gesuch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bis zum
30. November 2004 stattzugeben ist, die Gesuchstellerin jedoch die Frei-
lassung jederzeit verfügen kann, wenn keine Haftgründe mehr bestehen;
dass die Gerichtsgebühr für das vorliegende Haftverlängerungsverfahren
gestützt auf Art. 3 des Reglementes vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen und bei der Hauptsache zu belassen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft wird bis zum
30. November 2004 verlängert.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bleibt bei der Hauptsache.
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheid ausgefertigt am 11. Oktober 2004
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (im Doppel),
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).
Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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