Entscheid vom 28. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen die Ablehnung eines Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 158/04
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Die Beschwerdekammer hält fest,
– dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesan-
waltschaft“) mit Verfügung vom 11. Juli 2002 vorerst gegen Unbekannt ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geld-
wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren
mit Ausdehnungsverfügungen vom 3. Februar 2004 und 9. August 2004
vorerst wegen Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2
StGB) sowie qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), und in der
Folge wegen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or-
ganisation (Art. 260ter StGB) auch gegen A.______ ausgedehnt wurde;
– dass die Bundesanwaltschaft A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom
25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsu-
chungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm;
– dass das Haftgericht II Emmental - Oberaargau gegen A.______ mit Ent-
scheid vom 3. September 2004 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr die
Untersuchungshaft anordnete;
– dass A.______ mit Eingabe seines Vertreters vom 17. September 2004 ein
Haftentlassungsgesuch einreichte;
– dass die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung
vom 24. September 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat;
– dass A.______ gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Ein-
gabe vom 1. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde einleitete;
– dass die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 ihre Be-
schwerdeantwort einreichte und dabei Unterlagen beifügte, welche nur der
Beschwerdekammer, nicht aber A.______ eröffnet werden sollten;
– dass die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft die vertraulichen
Unterlagen am 15. Oktober 2004 unbesehen zurücksandte mit der Auffor-
derung, dem Gericht nur Unterlagen einzureichen, welche auch der Ge-
genseite zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden könnten;
– dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 die
Replik einreichte;
– dass die Bundesanwaltschaft die obgenannten vertraulichen Unterlagen
der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 erneut ein-
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reichte, diese als verfahrensöffentlich erklärte und sie der Gegenseite in
Kopie zukommen liess;
– dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 bei
der Beschwerdekammer eine Stellungnahme zu den von der Bundesan-
waltschaft als verfahrensöffentlich erklärten Unterlagen einreichte und die-
ser damit zu sämtlichen dem Gericht vorgelegten Akten ebenfalls Zugang
hatte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
– dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gemäss Art. 52 Abs. 2 und 214 ff. BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG ge-
geben ist;
– dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und
durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Sep-
tember 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist;
– dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wur-
de;
– dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten, belastenden Be-
weismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 20. Au-
gust 2004 bzw. dessen Beilagen wie insbesondere der Zahlungsauftrag der
B.______ S.A. vom 16. Juni 1997 zur Zahlung von USD 80'000.-- und
CHF 10'000.-- auf das Konto von C.______, der Ehefrau des Beschwerde-
führers, die Aussage des Beschwerdeführers, dass er es war, der die
Lizenz zur Einfuhr der Zigaretten in Montenegro beschaffte, und ihm des-
halb eine äusserst massgebliche Rolle im Zigarettenschmuggel über Mon-
tenegro zukommt [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Okto-
ber 2004, S. 8], die Aussage des Beschuldigten D.______, dass er vom
Beschwerdeführer Zigaretten gekauft habe [vgl. Aussage des Beschuldig-
ten D.______ vom 6. Oktober 2004, S. 3], und das Urteil des Tribunale
Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht
gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung
an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geld-
wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen;
– dass es kein Indiz dafür darstellt, dass der dringende Tatverdacht vorlie-
gend nicht rechtsgenüglich gegeben ist, wenn vorderhand noch keine Vor-
untersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eingeleitet wurde;
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– dass der Beschwerdeführer über jahrelange, äusserst intensive Geschäfts-
und Privatkontakte insbesondere im europäischen, aber auch im ausser-
europäischen östlichen Ausland verfügt;
– dass der Beschwerdeführer aussagte, wenn er hier unerwünscht sei, so
solle man es ihm sagen und er gehe weg (Einvernahme des Beschwerde-
führers vom 22. September 2004, S. 14);
– dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden dringenden Tat-
verdachts eine längere Freiheitsstrafe droht;
– dass der Untersuchungsrichter des Tribunale di Napoli mit Entscheid vom
12. Juli 2004 den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer mangels kon-
kreter Anhaltspunkte aufhob, obwohl er schwerwiegende Verdachtsmo-
mente für organisierten Schmuggel („associazione per delinquere finalizza-
ta all’importazione di contrabbando“) für gegeben hielt, und dieser Ent-
scheid von der Appellationsinstanz des Tribunale di Napoli am 28. Sep-
tember 2004 bestätigt wurde (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdereplik vom
15. Oktober 2004);
– dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP anzu-
nehmen ist;
– dass der Beschwerdeführer durch sein äusserst defensives und wider-
sprüchliches Aussageverhalten den Zeitpunkt, in welchem die Kollusions-
gefahr als gebannt gelten kann, selber hinausschiebt, und damit, zumindest
vorläufig, auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
BStP gegeben ist;
– dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte einerseits sowie aufgrund
der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe anderer-
seits auch längere Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist;
– dass die Ersatzmassnahme einer Kaution von Fr. 100'000.-- angesichts der
vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. September 2004,
S. 10; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2004,
S. 7) als völlig unzureichend zu erachten wäre, falls eine solche Ersatz-
massnahme überhaupt in Betracht gezogen würde;
– dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP
i.V.m. Art. 146 – 161 OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf
das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf-
gericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über
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die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004
(SR 173.711.32) zu bemessen sind;
– dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- ange-
messen ist,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Michele Naef
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).
Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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