Entscheid vom 29. Oktober 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 167/04
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Die Beschwerdekammer hält fest,
– dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundes-
anwaltschaft“) mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vorerst gegen Unbekannt
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf or-
ganisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Urkundenfälschung
eröffnete, und dieses Verfahren mit Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni
2003 wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation,
evtl. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art.
260ter StGB und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 2 StGB auch gegen A.______ ausgedehnt wurde;
– dass die Bundesanwaltschaft A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom
25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsu-
chungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm;
– dass das Haftgericht IV Berner Oberland gegen A.______ mit Entscheid
vom 2. September 2004 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr die Untersu-
chungshaft anordnete;
– dass A.______ mit Eingabe seines Vertreters vom 24. September 2004 ein
Haftentlassungsgesuch einreichte;
– dass die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung
vom 30. September 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat;
– dass A.______ gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Ein-
gabe vom 11. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte;
– dass die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 ihre Be-
schwerdeantwort mit den entsprechenden Beilagen einreichte, wobei alle
diese Dokumente auch der Gegenseite eröffnet wurden;
– dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 die
Replik einreichte.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung,
– dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gemäss Art. 52 Abs. 2 und 214 ff. BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG ge-
geben ist;
– dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und
durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
30. September 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist;
– dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 BStP vorbehältlich
rechtsmissbräuchlichen Vorgehens jederzeit berechtigt ist, ein Haftentlas-
sungsgesuch einzureichen und damit überprüfen zu lassen, ob die notwen-
digen Haftgründe gegeben sind;
– dass die Beschwerdekammer ihrem Entscheid die Verhältnisse zugrunde
legt, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheides bestehen;
– dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wur-
de;
– dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten, belastenden Be-
weismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom
16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie insbesondere die Kontoblätter
der Konten B.______ bis März 1995, die Faxanweisungen für anonyme
Geldübergaben vom 3. Februar 1999 und vom 7. September 1999 [als
Identifikation der Geldboten dient eine Banknote], die Aussage des Be-
schwerdeführers, dass er D.______ sehr gut kenne [vgl. Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 31. August 2004, S. 10], die Aussage des Be-
schwerdeführers, dass es sich bei B.______ um C.______ handle [vgl.
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2004, S. 16], die
Aussage des Beschwerdeführers, dass im März 1995 die Polizei ihm mitge-
teilt habe, der richtige Name von B.______ sei C.______ [vgl. Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 8. September 2004, S. 3], die Aussage des
Beschwerdeführers mit Bezug auf C.______, aufgrund der Tatsache, dass
die Schweiz gegen diesen eingeschritten sei, denke er, dass es sich um
Verbrechen gehandelt habe, die auch in der Schweiz strafbar seien [vgl.
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2004, S. 2], die
Aussage des Beschwerdeführers, dass er Geld von Personen entgegenge-
nommen habe, ohne diese Personen zu identifizieren [vgl. Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 20. September 2004, S. 6], die Aussage des
Beschwerdeführers, dass für eine Kontoeröffnung bei der Bank das ganze
Geschäft offen gelegt werden müsse und es deshalb nicht einfach sei, ein
Konto zu eröffnen [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Sep-
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tember 2004, S. 9], die Aussage von D.______, der den Beschwerdeführer
anhand einer Fotografie identifizierte und dazu bemerkte, man habe den
Geldwechsler A.______ genannt [vgl. Einvernahme von D.______ vom
6. Oktober 2004, S. 2], die Aussage von D.______, er habe aus Angst um
seine Familie eine Steuer für den Zigarettenschmuggel an einen E.______
bezahlt, und dieser E.______ sei als Mafioso bekannt gewesen [vgl. Ein-
vernahme von D.______ vom 14. Oktober 2004, S. 5] sowie das Urteil des
Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tat-
verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung von bzw. Be-
teiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen;
– dass bezüglich der Kollusionsgefahr in erster Linie auf die Begründung des
Haftgerichtes IV Berner Oberland im Haftentscheid vom 2. Septem-
ber 2004, S. 8, hingewiesen werden kann, die auch im heutigen Zeitpunkt
nach wie vor zutreffend ist, und dass der Beschwerdeführer durch sein de-
fensives und widersprüchliches Aussageverhalten (beispielsweise der Wi-
derspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur mit
F.______ gearbeitet, nie mit D.______ [vgl. Einvernahme des Beschwerde-
führers vom 15. September 2004, S. 8], und der Aussagen von D.______,
dass er mit A.______ [dem Beschwerdeführer] seit sehr langer Zeit, ver-
mutlich schon vor 1990 Kontakt hatte [vgl. Einvernahme von D.______ vom
6. Oktober 2004, S. 5], dass er mit A.______ am Telefon gesprochen und
ihm Zahlungsinstruktionen gegeben habe [vgl. Einvernahme von D.______
vom 6. Oktober 2004, S. 9], oder die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe die Geldüberbringer gekannt, wobei sich dann später herausstellte,
dass dem Beschwerdeführer kaum der Übername gewisser Geldlieferanten
bekannt war [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Septem-
ber 2004, S. 5], und dann wieder die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe keinen direkten Kontakt zu diesen Geldlieferanten gehabt [vgl. Ein-
vernahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2004, S. 9]) den
Zeitpunkt, in welchem die Kollusionsgefahr als gebannt gelten kann, selber
weiter hinausschiebt, weshalb der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss
Art. 44 Ziffer 2 BStP nach wie vor gegeben ist;
– dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte sowie der im Falle einer Ver-
urteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe auch längere Untersuchungshaft
ohne weiteres verhältnismässig ist;
– dass angesichts der vorläufig noch bestehenden Kollusionsgefahr die Fra-
ge dahingestellt bleiben kann, ob zusätzlich auch der besondere Haftgrund
der Fluchtgefahr gegeben ist;
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– dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP
i.V.m. Art. 149 ff. OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das
Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafge-
richt vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR
173.711.32) zu bemessen sind;
– dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- ange-
messen ist,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Beat Zürcher (im Doppel)
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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