Entscheid vom 17. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand Beschwerde gegen Abweisung eines
Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 177/04
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfangreichen Strafuntersuchung, welche die Eidgenös-
sische Untersuchungsrichterin gegen B.______, C.______, D.______ und
weitere wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das
BetmG und Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati-
on führt, belastete A.______.
Die Untersuchungsrichterin stellte hierauf am 30. April 2004 einen Haftbe-
fehl gegen A.______ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus und veran-
lasste am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol (BK act. 6.6, 6.8).
Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juli 2004 in der Wohnung von
E.______ in Basel wegen Verdachts des Drogenhandels (aus der Woh-
nung heraus) fand die Polizei unter anderem A.______ in der Wohnung
vor. A.______ wurde festgenommen (BK act. 6.5).
B. Ein Haftentlassungsgesuch von A.______ vom 5. Oktober 2004 wies die
Untersuchungsrichterin am 12. Oktober 2004 ab (BK act. 1.1).
C. Gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch liess A.______ durch sei-
nen Verteidiger am 25. Oktober 2004 Beschwerde erheben. Er beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der
Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).
Der zuständige Staatsanwalt des Bundes und die Untersuchungsrichterin
beantragten mit Eingaben vom 2. November 2004 die Abweisung der Be-
schwerde (BK act. 3, 4). Der Vertreter von A.______ verzichtete am 5. No-
vember 2004 auf eine Beschwerdereplik (BK act. 5). Auf Ersuchen der Be-
schwerdekammer reichte die Untersuchungsrichterin am 5. November
2004 (Eingang: 9. November 2004) der Beschwerdekammer noch die wei-
teren A.______ betreffenden Akten ein (BK act. 6). Der Vertreter von
A.______ wurde darüber durch Zustellen des Begleitschreibens am 9. No-
vember 2004 in Kenntnis gesetzt (BK act. 7).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachstehend
soweit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu-
chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der
Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge-
mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-
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den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Untersu-
chungsrichterin ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Oktober
2004 zugegangen. Mit der Eingabe vom 25. Oktober 2004 (Eingang:
26. Oktober 2004) ist die Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerde-
führer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der
Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Unter-
suchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab bestreiten, dass ein dringender Tatver-
dacht gegen ihn vorliege. Seine Kontakte mit B.______ und dessen Bruder
C.______ erklärt er damit, dass er C.______ Pferdeampullen (Doping) und
Medikamente gegeben habe, welche C.______ an B.______ weitergeleitet
habe. Die Belastung gegen ihn seitens von D.______ sei eine reine Vermu-
tung. Weiter könne sich die von B.______ und D.______ dargestellte Ge-
schichte bezüglich der Drogenübergabe nach allgemeiner Lebenserfahrung
so nicht abgespielt haben.
3.1.1 Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwär-
tigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter An-
haltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde (FISCHER, Die materiellen
Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen
Strafprozess, Diss. Baden 1995, S. 41). Die Beweislage und damit die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Ver-
fahrensstadium beurteilt werden. „Hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurtei-
lung“ heisst zu Beginn der Untersuchung deshalb praktisch nur erhöhte
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (KELLER, Untersuchungshaft im
Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 2000,
S. 937). Befindet sich die Untersuchung demgegenüber bereits in ihrem
Schlussstadium, so setzt dringender Tatverdacht voraus, dass die Beweis-
lage eine Anklageerhebung mit realistischer Verurteilungschance erlaubt.
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3.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im oben erwähnten Um-
feld unter dem Übernahmen „F.______“ oder „G.______“ bekannt war. Es
wird ihm vorgeworfen, dass die von D.______ und B.______ nach Frick ge-
lieferten und durch H.______ und I.______ nach Deutschland überführten
und dort am 14. November 2003 sichergestellten 823 g Kokain von ihm
stammen würden. Belastet wird der Beschwerdeführer zunächst von
D.______. Dieser gab bereits an der Einvernahme vom 13. April 2004 an,
dass am Tag vor seiner Verhaftung B.______ F.______ angerufen habe
und dass sich die beiden sodann in Basel getroffen hätten (BK act. 6.14
S. 10). Am 23. April 2004 sagte D.______ dann nochmals klar aus, dass
B.______ F.______ kenne und seines Erachtens mit diesem Kokainge-
schäfte betrieben habe (BK act. 4.1 S. 2 f.). D.______ identifizierte
F.______ und damit den Beschwerdeführer zudem aus einer Reihe vorge-
legter Fotografien und konnte die Polizei am 27. April 2004 auch an dessen
Wohnort führen (BK act. 4.6). Entgegen der Ansicht des Verteidigers ste-
hen die von D.______ am 23. April 2004 gemachten Aussagen daher sehr
wohl in einem konkreten Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vor-
wurf. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2004 sagten
B.______ und D.______ sodann grundsätzlich übereinstimmend und plau-
sibel aus, dass F.______ der Lieferant des besagten Kokains gewesen sei
(BK act. 6.16 S. 4 ff.). Die Drogenübergabe konnte sich durchaus auf die
von ihnen geschilderte Art und Weise abgespielt haben. Ein Grund für eine
falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich. B.______ und D.______ konn-
ten sich selber mit der Nennung des Namens des Lieferanten nicht entlas-
ten. Dass sie die anfänglichen Zugaben später an den Einvernahmen vom
24. bzw. 27. August 2004 relativierten (BK act. 4.2 S. 15, act. 4.3,
act. 6.21), hat wohl mit der unerwarteten Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers zu tun. Die späteren, vagen Aussagen der beiden erscheinen nicht
glaubhaft und müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Ein an-
derer plausibler Grund für die unvermittelte Relativierung der Belastung ist
nicht erkennbar. Es ist aufgrund der Kontrolle des Telefonanschlusses von
B.______ sodann erstellt, dass dieser vom Beschwerdeführer am 14. und
15. November 2003 mehrfach angerufen wurde (BK act. 4.7). Dass es sich
bei den zugestandenen Telefonaten bzw. den Kontakten des Beschwerde-
führers zu B.______ und C.______ lediglich um Doping- und Medikamen-
tengeschäfte gehandelt haben soll (BK act. 4.2, 4.4), erscheint indessen
völlig unglaubwürdig. Für eine solche Annahme gibt es keine Anhaltspunk-
te. Weder B.______ noch seine Ehefrau haben Kenntnis von solchen Me-
dikamentengeschäften des Bruders bzw. Ehemannes (BK act. 4.2 S. 15,
act. 4.5, act. 6.29 S. 3). Der Beschwerdeführer selber äusserte sich dies-
bezüglich sehr widersprüchlich und unglaubwürdig (BK act. 4.2 S. 3 ff.,
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act. 4.4). Zudem sind sämtliche an der besagten Lieferung vom
14. November 2003 Beteiligten im Drogengeschäft und nicht im Medika-
mentenhandel tätig. Die Umstände anlässlich der Verhaftung des Be-
schwerdeführers (Erscheinen von Drogenkonsumenten, nicht sofortiges
Öffnen der Wohnungstüre; vgl. BK act. 6.5) sprechen ebenfalls für die Tat-
sache, dass sich der Beschwerdeführer im Drogenmilieu bewegt hat.
In Würdigung der oben stehenden Umstände liegt ein dringender Tatver-
dacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines qualifizierten Drogende-
likts für dieses Verfahrensstadium noch vor, indem ein Netz von Indizien für
eine Involvierung des Beschwerdeführers in das Geschäft vom 13./14. No-
vember 2003 spricht. Dabei ist allerdings unklar, wie genau der Beschwer-
deführer involviert und was seine Funktion war.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs so-
dann mit der Fluchtgefahr.
4.1.1 Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl
erlassen – oder bestehende Haft fortgesetzt – werden, wenn (neben dem
dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtver-
dachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere an-
genommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte
Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht auswei-
sen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im
Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die
darin genannten Umstände (z.B. die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für
sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Vielmehr müs-
sen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als mög-
lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Entscheid der An-
klagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2000 vom 6. Dezember 2000
E. 2a; BGE 125 I 60, 62 E. 3a; siehe auch PIQUEREZ, Procédure pénale
suisse, Zürich 2000, N 2341). Die Schwere der zu erwartenden Freiheits-
strafe ist zwar ein wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich
allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium
des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären
Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkre-
te Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter
werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder ei-
nem allfälligen Vollzug entziehen.
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4.1.2 Vorliegend ist von einem Tatverdacht für ein qualifiziertes Drogendelikt im
Umfang von ca. 800 g Kokain auszugehen. Der Beschwerdeführer ist vor-
bestraft. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte ihn am 28. März 2001
wegen mehrfacher, teils qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG
sowie mehrfachen Missbrauchs von Ausweispapieren mit einem Jahr Ge-
fängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Dem Beschwerdeführer wurde für
die ausgefällte Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt unter An-
setzung einer Probezeit von drei Jahren (BK act. 6.3, 6.10). Die dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Handlungen fallen somit in die Probezeit.
Da der Tatvorwurf nicht leicht wiegt, ist im Falle einer Verurteilung mit ei-
nem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu rechnen
(Art. 41 Ziff. 3 StGB). Für die neuen Delikte ist sodann bei einer Verurtei-
lung eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze des bedingten Strafvollzuges
überschreitet, in Betracht zu ziehen. Der 32-jährige Beschwerdeführer ist
als dominikanischer Staatsangehöriger zwar nicht ohne Bezug zur
Schweiz, zumal seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz
wohnen. Allerdings hat er sich von seiner Ehefrau getrennt (BK act. 6.11
S. 2 f.). Seine berufliche Integration ist zweifelhaft. Es ist deshalb zu be-
fürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung wie sein in der Schweiz
vergleichbar integrierter Kollege C.______ dem Verfahren und dem Vollzug
einer Reststrafe entziehen und in sein Heimatland ausreisen würde. Es ist
unter diesen Umständen von einer vorläufig noch bestehenden Fluchtge-
fahr auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese Fluchtgefahr in dem
Masse abnimmt, als sich die Dauer der Untersuchungshaft dem zu erwar-
tenden Strafmass nähert.
5. Da Fluchtgefahr gegeben ist, braucht das Vorliegen von Kollisionsgefahr
nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit seit
fast vier Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die mutmassliche
Dauer der zu erwartenden Strafe ist diese Haftdauer verhältnismässig und
nicht zu beanstanden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des
Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32). Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger wird nach
Ermessen festgesetzt, da dieser keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3
Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale
Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'200.-- angemessen. Der amtliche Ver-
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teidiger hat diesen Betrag im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei
Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und
bei der Hauptsache belassen.
Bellinzona, 18. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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