Entscheid vom 9. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
Vorinstanz
A.______,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Fürsprecher André Vogel-
sang,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlas-
sungsgesuches (Art. 52 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer BK_H 178/04
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Sachverhalt:
A. A.______ wurde am 26. März 2004 in Zürich festgenommen. In einem von
ihm gelenkten Fahrzeug konnten 10 kg Heroin sichergestellt werden.
A.______ war bezüglich des Transports von Drogen grundsätzlich gestän-
dig.
Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 29. März 2004 die
Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen A.______ wegen Flucht- und
Kollusionsgefahr (BK act. 1.19). Am 22. Juni 2004 eröffnete die zuständige
Eidgenössische Untersuchungsrichterin (nachfolgend „Untersuchungs-
richterin“) eine Voruntersuchung gegen A.______.
A.______ liess durch seinen Verteidiger am 29. Juni 2004 ein begründetes
Haftentlassungsgesuch einreichen, welches die Untersuchungsrichterin am
16. Juli 2004 abwies.
Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ am 26. Juli 2004
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.
Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2004 ab (BK_H
104/04).
B. Mit Gesuch vom 14. Oktober 2004 beantragte A.______ durch seinen Ver-
teidiger erneut die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Die Untersuchungsrichterin wies das Gesuch am 20. Oktober 2004 ab.
Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ am 25. Oktober
2004 wiederum Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts erheben und beantragte darin, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, e-
ventualiter gegen angemessene Sicherheit (BK act. 1, mit Beilagen). Die
Bundesanwaltschaft und die Untersuchungsrichterin beantragten beide mit
Eingaben vom 2. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (BK
act. 3, 4). Mit Beschwerdereplik vom 3. November 2004 nahm der Vertreter
von A.______ nochmals kurz Stellung (BK act. 5). Auf die Einholung einer
Beschwerdeduplik wurde verzichtet.
In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen im Entscheid der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. August 2004 verwie-
sen.
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Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese rele-
vant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu-
chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der
Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge-
mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-
den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Vorinstanz
wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2004
rechtsgültig zugestellt. Mit der Eingabe vom 25. Oktober 2004 (Eingang:
26. Oktober 2004) ist die Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerde-
führer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der
Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu-
chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
3. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines
Verbrechens besteht nach wie vor. Auch ist noch immer Fluchtgefahr ge-
geben. Es wird diesbezüglich integral auf den Entscheid der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts vom 16. August 2004 (E. 3 und 4.1) ver-
wiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin geht sodann in Bezug auf weite Teile der gegen
den Beschwerdeführer untersuchten Tatvorwürfe von einer fort-
bestehenden Kollusionsgefahr aus. Sie führt dazu allgemein aus, dass Kol-
lusionsgefahr daraus entstehen könne, dass Aussagen der beschuldigten
Person in wichtigen Punkten von denjenigen von Gewährspersonen oder
Mitangeschuldigten abweichen würden. Die Kollusionsgefahr sei in der Re-
gel besonders ausgeprägt bei Straftatbeständen, die aus einer Gruppe
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mehr oder weniger gleichgesinnter Personen heraus begangen werde. Im
Bereich des organisierten Drogenhandels dürfe dies ohne weiteres der Fall
sei. Vorliegend würden zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
und denjenigen der Mitbeschuldigten B.______ und C.______ erhebliche
Differenzen bestehen, die trotz verschiedener Vorhalte in den bisherigen
Befragungen und trotz Konfrontation nicht hätten ausgeräumt werden kön-
nen (BK act. 4 S. 3 ff.). Die Vorinstanz erachtet die Kollusionsgefahr eben-
falls für noch gegeben, weil die Ermittlungsergebnisse betreffend den Or-
ganisator D.______ noch nicht vorliegen würden (BK act. 3 S. 2). Nach An-
sicht des Beschwerdeführers ist Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben
(BK act. 1 S. 8, act. 5).
Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin gründet auf einer zu
extensiven Auslegung der Kollusionsgefahr und führt im Ergebnis dazu,
dass bei divergierenden Aussagen eine Kollusionsgefahr bis in die
Hauptverhandlung hinein angenommen werden müsste. Dies ist aber nur in
ausserordentlichen Konstellationen – etwa in einem hoch organisierten
kriminellen Milieu – anzunehmen, einer Konstellation, die hier klarerweise
nicht gegeben ist (vgl. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen –
vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, in AJP 2000, S. 938). Vorliegend
besteht Kollusionsgefahr nicht mehr bezüglich des Hauptvorwurfs (Import
von 10 kg Heroin) und der vorhergehenden Fahrt aus dem Kosovo nach
Deutschland, da die Beteiligten mehrfach einzeln und in Konfrontation
befragt wurden. Ungeklärt ist scheinbar aber nach wie vor, was die
Ermittlungen bezüglich des Drogenpakets in Deutschland ergeben haben;
allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme der Vorinstanz nichts dazu.
Immerhin hätte erwartet werden können, dass diese Frage zügig geklärt
wird. Versäumt die Behörde dies innert vernünftiger Frist, kann sie sich zur
Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr auf Kollusionsgefahr berufen.
5. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit seit etwas mehr als sieben
Monaten in Untersuchungshaft. Die Untersuchung ist grundsätzlich
beförderlich vorangetrieben worden. Aus dem Beschleunigungsgebot kann
er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des
Verteidigers muss der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen
der Einfuhr von 10 kg Heroin in die Schweiz – eine zusätzliche Verurteilung
wegen der Einfuhr der Drogen nach Deutschland wird dies zusätzlich
geringfügig nach oben korrigieren – im Regelfall mit einer mehrjährigen,
unbedingten Zuchthausstrafe rechnen.
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6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter Entlassung aus der Unter-
suchungshaft gegen Kaution und ersucht die Beschwerdekammer, diese
festzusetzen, was rechtlich gesehen ohne weiteres möglich wäre. Eine
Beschwerde wäre dann insofern zu schützen und – im Sinne einer milderen
Massnahme – eine Entlassung gegen Kaution direkt anzuordnen. Dies ist
hier indessen nicht möglich, da die finanziellen Verhältnisse vor allem der
Eltern des Beschwerdeführers nicht geklärt sind. Diese aber sind
wesentlich massgeblich für die Bestimmung des Betrags, soll dieser doch
so hoch angesetzt werden, dass damit zu rechnen ist, der Beschwerde-
führer werde sich sicher dem Verfahren stellen, um so nicht den Verlust der
Kaution zu riskieren.
Die Frage der Opportunität einer Entlassung gegen Kaution braucht hier
nicht entschieden zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsrichterin, das
Notwendige zur Bestimmung der finanziellen Verhältnisse abzuklären.
Dabei trägt allerdings auch die Verteidigung eine gewisse „Bringschuld“
insofern, als es ihr ein Leichtes sein sollte, diese Faktoren zu belegen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des
Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32). Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger wird nach
Ermessen festgesetzt, da dieser keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3
Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale
Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'200.-- angemessen. Der amtliche Ver-
teidiger hat diesen Betrag im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei
Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer auferlegt.
Bellinzona, 10. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher André Vogelsang
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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