Entscheid vom 26. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u nd e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_H 232/04
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Sachverhalt:
A. Aufgrund von umfangreichem Beweismaterial der Bundeskriminalpolizei
ergaben sich verschiedene klare Hinweise, dass der insbesondere auch
von Exponenten in der Schweiz organisierte internationale Zigaretten-
schmuggel erhebliche Bezüge zu mafiösen kriminellen Organisationen
aufweist. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundes-
anwaltschaft“) eröffnete deswegen mit Verfügung vom 7. Januar 2003 vor-
erst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie unter anderem auch we-
gen des Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Im
Juni 2003 wurde dieses Verfahren auf weitere Beschuldigte und im Sep-
tember 2004 auch auf A.______ (nachfolgend „A.______“) ausgedehnt. Mit
Haftbefehl vom 21. September 2004 wurde A.______ gleichentags festge-
nommen.
B. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft wurde die Haft mit Entscheid des Haft-
gerichtes II Emmental-Oberaargau vom 24. September 2004 wegen Flucht-
und Kollusionsgefahr bestätigt (BK act. 3.1). Seither wurde A.______ von
der Bundesanwaltschaft mehrmals einvernommen.
C. A.______ liess durch seinen Verteidiger am 15. Dezember 2004 ein be-
gründetes Haftentlassungsgesuch einreichen (BK act. 1.2), welches die
Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 abwies (BK
act. 1.1).
Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ mit Eingabe vom
29. Dezember 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts erheben und beantragte darin, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlas-
sen, eventualiter gegen angemessene Sicherheit (BK act. 1). Mit Be-
schwerdeantwort vom 5. Januar 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 3). Mit Beschwerde-
replik vom 10. Januar 2005 nahm der Vertreter von A.______ nochmals
Stellung (BK act. 4).
Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den
vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der nachstehenden Er-
wägungen näher eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu-
chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der
Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge-
mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-
den Verfügung einzureichen. Gemäss Eingangsstempel des Vertreters des
Beschwerdeführers ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Dezember 2004 am Freitag, 24. Dezember 2004 bei jenem eingegan-
gen. Mit der Eingabe vom 29. Dezember 2004 (BK act. 1) ist die Be-
schwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist be-
schwerdelegitimiert.
Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin, ist auch die Rüge des
Beschwerdeführers zu prüfen, wonach der dringende Tatverdacht bereits
im Zeitpunkt der Haftüberprüfung durch den Haftrichter nicht vorgelegen
habe. Dem Inhaftierten steht aus Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK
das Recht zu, die Rechtmässigkeit der Haft und damit das Vorliegen sämt-
licher Haftvoraussetzungen jederzeit richterlich überprüfen zu lassen (Art.
52 Abs. 1 BStP). Dazu muss dem Verteidiger auch genügend Zeit für eine
wirkungsvolle Vorbereitung eingeräumt werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK).
Dies war damals aber nicht der Fall, erhielt doch der Vertreter des Be-
schwerdeführers die Akten erst am 23. September 2004, also nur einen
Tag vor dem haftrichterlichen Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher ein-
zutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der
Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu-
chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt in materieller Hinsicht vorab bestreiten, dass
im Zeitpunkt der ersten Haftüberprüfung ein dringender Tatverdacht gegen
ihn vorgelegen habe und nach wie vor gegeben sei.
Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwär-
tigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter An-
haltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
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lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde (FISCHER, Die materiellen
Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen
Strafprozess, Diss. Baden 1995, S. 41). Die Beweislage und damit die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Ver-
fahrensstadium beurteilt werden.
Die Annahme eines dringenden Tatverdachtes gegenüber dem Beschwer-
deführer stützt sich grundsätzlich auf umfangreiches Beweismaterial, wel-
ches u.a. im Rahmen ausländischer, insbesondere italienischer Rechtshil-
feersuchen erhoben resp. aufgrund von Rechtshilfeersuchen an involvierte
italienische Staatsanwaltschaften eingeholt wurde. Diese Beweismittel lie-
fern genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden
Tatverdachtes gegenüber dem Beschwerdeführer. So wird er von den ita-
lienischen Strafverfolgungsbehörden u.a. wegen „Unterstützung, Leitung,
Gründung einer resp. Mitgliedschaft in einer Organisation camorristisch-
mafiöser Ausprägung“ (… per aver rispettivamente promosso, diretto, costi-
tuito e preso parte ad un’associazione di stampo camorristico-mafioso; Art.
416bis des italienischen Codice Penale [it. C.P.]) verfolgt (vgl. die Editions-
beilage 1 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2004; hier ging es entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht etwa darum, dass die Anklage gemäss Art. 416bis it.
C.P. fallen gelassen worden wäre, sondern um die Beurteilung eines Haft-
gesuchs der italienischen Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerde-
führer, welches der zuständige italienische Haftrichter einzig aus prozedu-
ralen Gründen abwies [S. 267, 271, 278 f.]; vgl. in diesem Sinne auch die
Editionsbeilage 3 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2004, S. 28). Gemäss den italienischen Strafverfolgungsbe-
hörden bestehen gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ent-
scheidenden Position im von verschiedenen Organisationen mafiöser Aus-
prägung kontrollierten Zigarettenschmuggel aus Montenegro schwerwie-
gende Verdachtsmomente („non sussistono dubbi in merito alla sussisten-
za di gravi indizi di colpevolezza a carico di A.______ “) mit Bezug auf Art.
416bis it. C.P (vgl. Editionsbeilage 1 zum Haftentlassungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. Dezember 2004, S. 259, 263). Dieser wurde von
inzwischen bereits verurteilten Mafiabossen als deren Hauptlieferant von
Zigaretten bezeichnet, weil er die Zigarettenkisten zu günstigeren Konditio-
nen als die Konkurrenz anbot (vgl. Editionsbeilage 1 zum Haftentlassungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004, S. 261 f., mit Fn.
101). Gemäss den italienischen Ermittlungsergebnissen soll sich der Be-
schwerdeführer gemeinsam mit anderen im illegalen Zigarettenhandel täti-
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gen Personen insbesondere auch der für mafiöse Organisationen typischen
Mittel der Gewalt und Drohung („atti intimidatori“, „minacce di azioni violen-
te“) bedient haben (vgl. Editionsbeilage 3 zum Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004, S. 19). Zudem gehen die ita-
lienischen Behörden gestützt auf ihre jahrelangen Ermittlungen davon aus,
dass der Erlös aus dem Zigarettenschmuggel durch Kuriere („corrieri“) in
die Schweiz verschoben wurde (vgl. Urteil des Tribunale civile e penale di
Bari vom 4. Februar 2002, S. 25 [italienische Version; Haftdossier, Rubrik
7]; Editionsbeilage 3 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 15. Dezember 2004, S. 3).
Diese gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente
wurden durch die Ermittlungen der Schweizer Behörden weiter verdichtet.
Verschiedene Beweisdokumente bringen ihn mit den von der Schweiz aus
zugunsten der genannten mafiösen Organisationen im Zigarettenhandel
operierenden Gruppierungen in Verbindung (vgl. Zwischenbericht der Bun-
deskriminalpolizei vom 15. September 2004, mit Beilagen). Dieser Tatver-
dacht wird zudem durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich verschiedener Einvernahmen zusätzlich bestätigt. So gab der Be-
schwerdegegner zu Protokoll, er habe das Geld aus den Zigarettenverkäu-
fen bei sich zu Hause gelagert und es bei Erreichen einer bestimmten
Summe einem Kurier übergeben, der es in die Schweiz gebracht habe (vgl.
Einvernahme A.______ vom 10. Dezember 2004, S. 11; BK act. 3.10).
Ferner gab er zu, gegenüber B.______, einem führenden Exponenten einer
der im Zigarettenschmuggel involvierten mafiösen Gruppierungen, die von
der Mafia typischerweise erhobene Taxe von Lit. 5'000.-- bis 10'000.-- pro
Zigarettenkiste entrichtet zu haben (vgl. Einvernahme A.______ vom 6. Ok-
tober 2004, S. 3, resp. vom 14. Oktober 2004, S. 5 f.; BK act. 3.6, 3.7).
Nach einer gewissen Zeit habe ihm die Mafia einen Gefallen getan und er
habe die Taxe nicht mehr bezahlen müssen (vgl. Einvernahme A.______
vom 10. Dezember 2004, S. 5; BK act. 3.10). Da der Beschwerdeführer von
verschiedenen Mafiabossen, wie bereits ausgeführt, als deren Hauptliefe-
rant bezeichnet wurde, liegt die Vermutung nicht fern, dass ihm die Bezah-
lung der Taxe deswegen erlassen worden sein könnte, weil er sie günstig
belieferte und dadurch unterstützte, zumal der Beschwerdeführer selber
sagt, die Zugehörigkeit zur Mafia hätte ihm die Bezahlung der Taxe erspart
(vgl. Einvernahme A.______ vom 29. November 2004, S. 3; BK act. 3.9).
Insgesamt durfte die Beschwerdegegnerin aus all diesen Anhaltspunkten
auf einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte schliessen. Es wird Aufgabe des Sachrichters
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sein, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten-
der Umstände vorzunehmen.
Schliesslich geht die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ein Strafver-
fahren gestützt auf Art. 260ter StGB gegen ihn gar nicht hätte eröffnet wer-
den sollen, weil er in Italien nur gestützt auf Art. 416 it. C.P. („associazione
per delinquere“) strafrechtlich verfolgt werde resp. worden sei, aus zweier-
lei Gründen fehl: Zum Einen ist sie insofern nicht begründet, als der Grund-
satz „ne bis in idem“ im Verhältnis zum Ausland nicht gilt (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 5 N.
9). Dieser Grundsatz verbietet es einzig, den rechtskräftig Verurteilten oder
Freigesprochenen in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor Ge-
richt zu stellen oder zu bestrafen. Er gilt somit nicht im Verhältnis mehrerer
Staaten zueinander (vgl. BGE 123 II 464, 466 E. 2b). Um eine faktische
Doppelbestrafung zu vermeiden, sieht Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die An-
rechnung einer im Ausland abgegoltenen Freiheits- oder Geldstrafe vor
(Anrechnungsprinzip). Der Grundsatz findet folglich im vorliegenden Zu-
sammenhang keine Anwendung, weil die Sache in die Zuständigkeit zweier
verschiedener Staaten fällt. Weil sich der Beschwerdeführer zudem dem
Vollzug der ihm gestützt auf seine Verurteilung vom 18. Februar 1998 we-
gen Art. 416 it. C.P. auferlegten Strafe durch Flucht in die Schweiz entzo-
gen hat, käme für ihn auch das Anrechnungsprinzip nicht zum Zug, sollte
denn der Sachrichter darauf erkennen, dass jene Verurteilung mit den in
der Schweiz verfolgten Taten übereinstimmt. Zum Anderen ist die Rüge
deswegen aktenwidrig, weil gegen den Beschwerdeführer, wie ausgeführt,
sehr wohl ein Strafverfahren gestützt auf Art. 416bis it. C.P. („associazione
di tipo mafioso“) läuft. Bei dieser Konstellation kann letztlich offen bleiben,
ob Art. 416bis it. C.P. tatsächlich mit Art. 260ter StGB deckungsgleich ist.
Die erhobene Rüge erweist sich damit als unbegründet.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt sodann Kollusionsgefahr bestreiten.
Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen be-
stimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschul-
digte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte etc. zu
falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung ge-
fährden könnte (vgl. zur Kollusionsgefahr auch BGE 123 I 31, 35 E. 3c; 117
Ia 257, 261 E. 4c). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldig-
te in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht. Zu Beginn von Ermittlungen
sind die Anforderungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und
-bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor allem sind dann an
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die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine übermässigen Anfor-
derungen zu stellen, wenn der Beschuldigte – wie hier – mutmasslich in ei-
nem Tätermilieu operiert, welches aufgrund seines komplexen Bezie-
hungsnetzwerks und seiner Ressourcen über ernst zu nehmende Mittel zur
Beeinflussung von Zeugen verfügt.
Im vorliegenden Fall ist die Kollusionsgefahr offenkundig. Solange die Rolle
des Beschwerdeführers innerhalb des Zigarettenhandels im Verhältnis zu
den verschiedenen involvierten mafiösen Gruppierungen sowie seine Ver-
mögenssituation nicht hinlänglich geklärt sind, besteht eine reale Kollusi-
onsmöglichkeit. Zudem macht das Verhalten des Beschwerdeführers im
Verfahren, seine mehrfach widersprüchlichen resp. bestreitenden Aussa-
gen deutlich, dass er sich der Aufklärung des Tatablaufs nach Kräften wi-
dersetzt (vgl. z.B. die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Ta-
xe bezahlt habe [Einvernahmen A.______ vom 6. und 14. Oktober 2004, S.
3 resp. 5; BK act. 3.6 resp. 3.7], später aber behauptete, keine Gebühren
bezahlt zu haben [Einvernahme vom 10. Dezember 2004, S. 14; BK act.
3.10], oder die Aussage, wonach er einmal in einer Bank gewesen und dort
übers Ohr gehauen worden sei [Einvernahme A.______ vom 10. Dezember
2004, S. 16; BK act. 3.10], ein paar Zeilen weiter unten im Protokoll aber
eine Bank nie betreten haben will [S. 17], oder schliesslich die Bestreitung,
gerade den Clan C.______, dessen inzwischen wegen Art. 416bis it. C.P.
verurteilter Clanchef den Beschwerdeführer massiv belastet, überhaupt zu
kennen). Dies ist zwar sein Recht, freilich ist daraus auch auf seine hohe
Kollusionsbereitschaft zu schliessen. Kollusionsgefahr ist deshalb ohne
weiteres anzunehmen.
2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zusätzlich auch der be-
sondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl
erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraus-
setzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem
Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Be-
schuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn
er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen
Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht ab-
schliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B.
die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für sich allein nicht zwingend eine aus-
reichende Fluchtgefahr. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist
zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich al-
lein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des
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fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes
in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Um-
stände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde
sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem all-
fälligen Vollzug entziehen.
Der Beschwerdeführer ist im Herbst 1999 illegal in die Schweiz eingereist
und verfügt bis heute über keine Aufenthaltsbewilligung. Zudem leben sei-
ne Frau und seine Kinder in Italien, so dass er nicht über ein intaktes fami-
liäres Netz in der Schweiz verfügt. Seine Einreise in die Schweiz hat er sel-
ber damit begründet, sich so dem Vollzug einer mehrjährigen Gefängnis-
strafe entzogen zu haben (vgl. Einvernahme A.______ vom 1. Oktober
2004, S. 2; BK act. 3.5), für die er in Italien zur Verhaftung ausgeschrieben
ist. Sollte der Beschwerdeführer im Sinne des Tatverdachts verurteilt wer-
den, hat er mit einer sehr hohen, vieljährigen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Angesichts seines gegenüber der italienischen Justiz bereits an den Tag
gelegten Verhaltens, welches keine positive Prognose hinsichtlich seiner
Fluchtbereitschaft zulässt, sowie des ihm zur Verfügung stehenden Bezie-
hungsnetzes, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass er sich von der
Schweiz in ein für ihn sicheres Land absetzen könnte, welches die Auslie-
ferung faktisch nicht zulässt, sehr hoch. Aufgrund all dessen ist ernsthaft
damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilas-
sung dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte.
2.4 Ferner kann angesichts der Komplexität des Falles auch nicht davon ge-
sprochen werden, das Strafverfahren werde nicht mit der erforderlichen
Beschleunigung vorangetrieben. Der Beschwerdeführer macht zu Recht
nicht geltend, die Dauer der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die zu
erwartende Strafe unverhältnismässig.
2.5 Gestützt auf obige Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3
des Reglements über die Gerichtsgebühr vor dem Bundesstrafgericht, SR
173.711.32). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gemäss Bestellungs-
verfügung der Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt. Er kann seine dies-
bezüglichen Aufwendungen im Rahmen des Abschlusses des Strafverfah-
rens geltend machen. Der Betrag wird jedoch praxisgemäss bereits im Be-
schwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements
des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem
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Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar bei Fehlen einer Kos-
tennote nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Betrag von
Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Dieser Betrag bleibt demnach bei
der Hauptsache.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgelegt und dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.-- festgelegt und
bei der Hauptsache belassen.
Bellinzona, 26. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Andrea Janggen
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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