B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_K 006/04
Entscheid vom 6. Juli 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Ponti und Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien F.______,
Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 22. März 1995 leitete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren
gegen B.______, den Präsidenten einer italienischen Käseimportfirma, und
gegen unbekannte Personen bei der Schweizerischen Käseunion AG
(nachfolgend „Käseunion“) ein. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge
gegen verschiedene in verantwortlicher Stellung bei der Käseunion bezie-
hungsweise beim Bundesamt für Landwirtschaft tätige Personen. Auf An-
trag der Bundesanwältin vom 20. Mai 1997 und gestützt auf die Ermächti-
gungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 10. Juli 1996 und 8. April 1997 sowie die Vereinigungsverfügung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 1997 er-
öffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 3. September 1997
die Voruntersuchung gegen C.______, B.______, A.______, D.______ und
E.______. Es bestand der Verdacht, dass sich diese im Zusammenhang
mit Praktiken des Käseexports der ungetreuen Amtsführung, der Urkunden-
fälschung im Amt, der aktiven bzw. passiven Bestechung, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen EU-Zollrecht schuldig
gemacht haben könnten. Am 30. Juni 1999 wurde die Voruntersuchung auf
F.______ ausgedehnt.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 teilte die Bundesanwaltschaft der
Eidgenössischen Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf deren
Schluss- sowie Ergänzungsbericht mit, dass sie gemäss Art. 120 Abs. 1
BStP von der Strafverfolgung zurücktrete, weil sich der Tatverdacht entwe-
der nicht habe erhärten lassen oder aber die fraglichen Delikte jedenfalls
teilweise verjährt wären. Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Unter-
suchungsrichterin das Verfahren für alle in die Voruntersuchung involvier-
ten Personen ein und auferlegte die Kosten der eingestellten Untersuchung
der Bundeskasse.
B. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 stellte F.______ bei der Eidgenössischen
Untersuchungsrichterin den Antrag, ihm seien die Verteidigungskosten im
Betrage von Fr. 11'012.85 zu ersetzen und es sei ihm für die durch die Un-
tersuchung erlittene Unbill eine Entschädigung in Form einer Geldleistung
als Genugtuung nach Ermessen, jedoch mindestens in der Höhe von
Fr. 3'000.-- auszurichten.
Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragte mit Schreiben vom
8. Dezember 2003, F.______ seien die Verteidigungskosten im Betrag von
- 3 -
Fr. 11'012.85 zu ersetzen und es sei ihm eine Entschädigung als Genug-
tuung im Betrag von Fr. 5'000.-- auszurichten.
C. Mit seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2004 schloss sich F.______ dem
Antrag der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin an. Dabei führte er
aus, dass aufgrund der Bestätigung des Antrages durch die Untersu-
chungsrichterin darauf verzichtet werde, nochmals auf die tatsächlichen
Voraussetzungen für das Entschädigungsbegehren einzugehen, und ver-
wies auf die Eingabe vom 12. Mai 2003 sowie das Schreiben der Untersu-
chungsrichterin vom 8. Dezember 2003.
Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
D. Gestützt auf Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) überwies die Anklagekammer
des Bundesgerichts am 1. April 2004 das Entschädigungsbegehren zur
Entscheidung zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts.
Die Beschwerdekammer räumte der Bundesanwaltschaft in der Folge Ge-
legenheit ein, das ihr anstelle der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin
neu von Gesetzes wegen zustehende Antragsrecht gemäss Art. 122 BStP
geltend zu machen. Hiervon machte diese innert Frist keinen Gebrauch.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst
worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich
neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch
ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter-
suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter-
suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel-
- 4 -
lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs-
handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom
Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157
E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile"
im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig-
ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers
zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren
und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP
zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch
das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei
sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten
Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).
Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des
Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn
das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine
immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein,
wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere er-
reichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeits-
rechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt
namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich spä-
ter als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit
bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfah-
rungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl.
BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und
dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6).
2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 22. März 1995 we-
gen bestimmter Vorgänge bei der Käseunion ein gerichtspolizeiliches Er-
mittlungsverfahren ein. Die entsprechende Voruntersuchung wurde am
3. September 1997 eröffnet und am 30. Juni 1999 wegen Verdachts auf
ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Sich bestechen lassen (aArt. 315
StGB) und Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) auf den Ge-
suchsteller ausgedehnt, welcher als Leiter der Werbeabteilung Ausland bei
der Käseunion tätig war und nach der Reorganisation im Jahre 1990
C.______ unterstellt wurde (vgl. Einvernahme vom 12. November 1997, S.
1). Am 8. April 2003 stellte die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die
Voruntersuchung, welche mit diversen Einvernahmen sowie anwaltlichem
Beistand verbunden war, für alle involvierten Personen ein. Damit sind die
Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungs-
anspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt; gleiches
gilt für die Zusprache einer Genugtuung, hat der Gesuchsteller doch, wie
den Eingaben und Akten zu entnehmen ist, durch das Verfahren sowie ins-
- 5 -
besondere durch das Bekanntwerden der Anschuldigungen in der weiteren
Öffentlichkeit eine erhebliche Verletzung seiner Ehre erlitten, eine Durch-
suchung seiner Wohnräume erdulden müssen und sich darüber hinaus
während eines Tages in Untersuchungshaft befunden.
3.
3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden,
wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli-
ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be-
schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl.
Urteil der Anklagekammer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3), kann
demgemäss auch eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des
Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die
Gutheissung beantragt wird. Immerhin wird die Beschwerdekammer, wel-
che in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht
ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.
3.2 Vorliegend beantragt die Untersuchungsrichterin wie erwähnt, dem Ge-
suchsteller seien die Verteidigungskosten im Betrag von Fr. 11'012.85 zu
ersetzen und es sei ihm eine Entschädigung als Genugtuung im Betrag von
Fr. 5'000.-- auszurichten. Gründe für eine Verweigerung bzw. Kürzung der
Entschädigung verneinte sie. Immerhin nahm der Gesuchsteller bereits in
seiner Eingabe vom 12. Mai 2003 zu den tatsächlichen Voraussetzungen
seines Entschädigungsbegehrens Stellung und hatte damit Gelegenheit,
sich auch im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung bzw. Kürzung der
Entschädigung zu äussern.
4.
4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf
keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten-
auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes
schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach
neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer-
den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-
führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf
den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen
- 6 -
auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.;
HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su-
isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche-
nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich
nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um ei-
ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes
Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses
verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be-
darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider-
rechtlichen Verhaltens (nachfolgend Erwägung 4.2.1), welches adäquate
Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens (Erwä-
gung 4.2.2) und zudem schuldhaft gewesen ist (Erwägung 4.2.3).
4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn
es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa-
gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche
Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN
38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig,
ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un-
geschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169
E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge-
schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun-
desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54
BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜ-
RER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Ge-
suchstellers als widerrechtlich qualifiziert werden muss, bildet im vorliegen-
den Fall der als Staatsvertrag und damit als Bundesrecht einzustufende
Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 zwischen der Schweiz und der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über verschiedene Zollkonzessionen
(SR 0.632.290.14), in welchem für verschiedene Käsesorten Präferenzzölle
vereinbart wurden. Wie dem Briefwechsel entnommen werden kann, bilde-
te Voraussetzung der entsprechenden Konzessionen unter anderem die
Einhaltung von bestimmten Mindesteinfuhrpreisen pro 100 kg. Diese sollten
ab 1. Juli 1967 fortschreitend in Kraft treten und nach Ablauf einer Frist von
drei Jahren, ab gleichem Datum, automatisch unter Berücksichtigung der
Änderungen in den die Preisbildung für Emmentalerkäse in der Gemein-
schaft bestimmenden Faktoren angepasst werden. Um zu gewährleisten,
dass die zum Vorzugszoll berechtigenden Bedingungen eingehalten wer-
den, sah die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Art. 1 Abs.
- 7 -
2 ihrer (mittlerweile nicht mehr rechtskräftigen) Verordnung Nr. 1767/82
vom 1. Juli 1982, welche die Verordnungen Nr. 1054/68, Nr. 1055/68 und
Nr. 2965/79 ersetzte, vor, dass die fraglichen Erzeugnisse lediglich dann in
den Genuss der (reduzierten) Einfuhrabschöpfungen kommen sollten,
wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt und die in der Verordnung fest-
gesetzten Bedingungen eingehalten wurden. Die Bescheinigung war nur
gültig, wenn sie ordnungsgemäss ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk der
im Anhang IV als „ausstellende Stelle“ für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz
sowie Schmelzkäse bezeichneten Käseunion versehen wurde (vgl. Art. 5
Abs. 1). Letztere hatte dabei unter anderem zu bestätigen, „que les indica-
tions figurant ci-dessus sont exactes et conformes aux dispositions com-
munautaires en vigueur“ und „que, pour les produits désignés ci-dessus, ne
sont ni ne seront accordées a l’acheteur aucune ristourne ou prime ou au-
tre forme de rabais qui puisse avoir pour conséquence d’aboutir à une va-
leur inférieure à la valeur minimale fixée à l’importation pour le produit en
cause" (vgl. Ziff. 17 der Bescheinigung IMA 1). Innerhalb der Käseunion
stand die Berechtigung zur Zeichnung der Bescheinigung nur bestimmten
Personen zu, welche jeweils über das Bundesamt für Aussenwirtschaft (In-
tegrationsbureau) den verantwortlichen Stellen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaften bzw. Union übermittelt werden mussten. Zeichnungsbe-
rechtigt war unbestrittenermassen auch der Gesuchsteller (vgl. Einvernah-
me vom 5. August 1999, S. 2).
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2002
betreffend Rücktritt von der Strafverfolgung festhielt, standen die operati-
ven wie administrativen Verantwortlichen der Käseunion (Direktion, Verwal-
tungsrat, Gremium gemäss Art. 6 KMO) seit den frühen 60er Jahren konti-
nuierlich unter grossem wirtschaftlichem und politischem Druck, um den im
Überfluss produzierten, teuren und qualitativ hochwertigen Käse ins Aus-
land zu exportieren. Zu diesem Zweck wurde seitens der Käseunion die
Agio-Theorie entwickelt. Diese besagte, dass überschüssige Ware zum
Einschmelzen an einen regelmässigen Bezüger von Normalware geliefert,
diese Ware zum EG-Mindestpreis fakturiert, somit die Zollpräferenz bean-
sprucht und dem Importeur die Differenz zum effektiv vereinbarten – unter
dem EG-Mindestpreis liegenden – Preis zurückerstattet werden durfte (was
zumindest teilweise mittels Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in der
Schweiz und damit in einer für die EG/EU nicht erkennbaren Weise erfolg-
te; vgl. unter anderem die Einvernahme von B.______ vom 24. Mai 1996,
S. 4), sofern dessen gesamte Bezüge während eines Jahres den EG-
Mindestpreis im Durchschnitt erreichten oder überstiegen. Auch für die
Ausfuhr derartiger Agio-Ware hatten die Unterschriftsberechtigten der Kä-
seunion jeweils in einer Bescheinigung IMA 1 die Einhaltung der zum Vor-
zugszoll berechtigenden Bedingungen (insbesondere des Mindesteinfuhr-
- 8 -
preises) zu bestätigen. Alle involvierten – zum Teil nicht in die Voruntersu-
chung einbezogenen – Gremienvertreter, die Verwaltungsratspräsidenten,
aber auch der Gesuchsteller kannten und sanktionierten diese Vorgehens-
weise (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Bundes-
anwaltschaft vom 23. Dezember 2002 betreffend Rücktritt von der Strafver-
folgung, S. 2). So ist denn auch aus den Aussagen des Gesuchstellers zu
schliessen, dass er sich „zwar über die jeweiligen Aufträge, IMA1-
Zeugnisse stapelweise blanko zu unterschreiben“, beschwerte, diese aber
offensichtlich dennoch – wenn auch ungern – unterzeichnete (vgl. Einver-
nahme vom 5. August 1999, S. 2 f.).
Ob der Sinn, welchen die vorerwähnten Verantwortlichen der Käseunion
den Bestimmungen des Briefwechsels vom 29. und 30. Juni 1967 mit Blick
auf die Agio-Theorie beigemessen haben, zutrifft, ist durch Auslegung zu
ermitteln. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat dabei nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie vom Vertragstext aus-
zugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hin-
blick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b;
117 II 480, 486 E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). Erscheint die Bedeutung des
Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem
Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig,
kommt eine über den Wortlaut hinausreichende – ausdehnende oder ein-
schränkende – Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang
oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut ab-
weichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127
III 461, 465 f. E. 3b; 124 I 225, 228 E. 3a).
Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass sich weder aus dem
Wortlaut noch dem Zweck des Übereinkommens eine Auslegung im Sinne
der Agio-Theorie ergibt. Ebenso wenig erlaubt mit Blick auf die erhebliche
Bedeutung der Frage für die EG/EU die von den Mitbeschuldigten mehr-
fach erwähnte, angeblich mündlich erteilte und heute nicht mehr zweifels-
frei eruierbare Zustimmung eines Beamten in Brüssel namens G.______,
der offensichtlich zwischenzeitlich verstorben ist, mit Sicherheit auf eine
über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung im Sinne der
Agio-Theorie zu schliessen (dies gilt umso mehr als beispielsweise unklar
bleibt, ob G.______ über die Checkeinlösungen mit Barauszahlungen in
der Schweiz informiert gewesen ist; vgl. hierzu die Einvernahme von
H.______ vom 10. Juli 2001, S. 7). Damit aber muss in der auf dieser The-
orie basierenden Vorgehensweise der Käseunion – zumindest ohne schrift-
liche Bestätigung durch die EG bzw. EU (vgl. hierzu Erwägung 4.2.3) – ein
Verstoss gegen die Bestimmungen im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni
1967 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
- 9 -
schaft gesehen werden (dem entspricht, dass die Eidgenossenschaft im
Zusammenhang mit der Ausdehnung der Agio-Geschäfte auf Frankreich
und Deutschland offensichtlich Nachzölle in der Höhe von Fr. 6'200'000.--
bzw. Fr. 2'400'000.-- und Bussen von je Fr. 500'000.-- zu bezahlen hatte
[vgl. Einvernahmeprotokoll I.______ vom 24. April 2004, S. 7 sowie die
entsprechende Aktennotiz]. In Anbetracht dessen, dass es der Käseunion
als Zertifizierungsstelle und im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Funk-
tion gerade auch dem Gesuchsteller oblag, die erwähnten staatsvertragli-
chen Bestimmungen einzuhalten, ist demgemäss von einer Verletzung
schweizerischer Rechtsnormen auszugehen.
4.2.2 Ein widerrechtliches Verhalten allein reicht für die Verweigerung der Ent-
schädigung nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursa-
che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft
dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale,
kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Be-
nehmen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer
strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines
Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindli-
chen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Dabei
ist mit dem Bundesgericht zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann
in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver-
haltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur
Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt
eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Be-
tracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der
Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat.
Vorliegend kann festgehalten werden, dass das gegen die Bestimmungen
im Briefwechsel vom 29. und 30. Juni 1967 verstossende Benehmen des
Gesuchstellers insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er als Leiter
der Werbeabteilung Ausland persönlich an verdächtig erscheinenden
Checkübergaben in der Schweiz mitwirkte (vgl. Einvernahme vom 30. Juni /
1. Juli 1999, S. 2 ff.), geeignet war, zumindest den Verdacht auf ungetreue
Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie auf Sich bestechen lassen (aArt. 315
StGB) zu erwecken. Davon, dass die Strafverfolgungsbehörden übereifrig
oder pflichtwidrig eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, kann nicht ge-
sprochen werden.
4.2.3 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von
Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des
Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens
- 10 -
(Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der
Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus-
drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116
Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs.
1 BStP). In der Lehre wird dabei eine Unterteilung in die objektiven und die
subjektiven Seiten des Verschuldens vorgenommen: Auf der objektiven
Seite des Verschuldens wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl.
DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü-
rich, Zürich 2000, § 42 N 28). Als „verwerflich“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1
BStP ist dabei das Verhalten desjenigen Beschuldigten zu qualifizieren, der
trotzdem handelt, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass seinem Ver-
halten eine Strafuntersuchung folgen muss. „Leichtfertig“ steht demgegen-
über dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit am nächs-
ten, also einem bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu
qualifizierenden Verstoss eines Beschuldigten gegen die vom Betreffenden
einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; eine leichte Fahrlässigkeit genügt nicht
(so DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 42 N 29 f., zur analogen Bestimmung in
der zürcherischen Strafprozessordnung; zum Begriff der groben Fahrläs-
sigkeit vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 41 N 49
m.w.H.). Auf der subjektiven Seite des Verschuldens bedarf es der Urteils-
fähigkeit des Beschuldigten. Diese ist immer im Hinblick auf die konkreten
Umstände zu beurteilen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse, die zu
einem schädigenden Verhalten führen können, je ein anderes Mass an
Einsicht erheischt. Dabei spielen vor allem die subjektiven Eigenschaften
des Beschuldigten eine wichtige Rolle; hier kann die Vernachlässigung
subjektiver Aspekte bei der Beurteilung der objektiven Seite des Verschul-
dens (Sorgfalt) gleichsam kompensiert und relativiert werden (BSK-OR I-
SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 52). Entsprechend können Alter, intellektuelle
Fähigkeiten und Gemütszustand, aber auch der Beruf, die Erfahrung im
Beruf und die damit verbundenen Fachkenntnisse mit einer Erhöhung der
Anforderungen verbunden sein (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 5 N 86).
Im vorliegenden Fall ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers,
aber auch weiterer Verantwortlicher der Käseunion, zumindest im Sinne ei-
ner groben Fahrlässigkeit zu bejahen. Selbst wenn man davon ausgehen
wollte, dass die Käseunion die Zustimmung G.______s zur Agio-Theorie
erhalten hat, so ist den Verantwortlichen der Käseunion und damit auch
dem Gesuchsteller vorzuwerfen, angesichts der weit reichenden Implikatio-
nen dieser Theorie allein auf die mündliche Aussage G.______s abgestellt
zu haben. Gerade aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung hätten sie wissen
müssen, dass es sich bei der Einhaltung der zum Vorzugszoll berechtigen-
den Bedingungen um eine – nicht nur in politischer Hinsicht – heikle Mate-
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rie handelte und dass deshalb von einer unzweifelhaften, schriftlichen Bes-
tätigung der Agio-Theorie durch die EG bzw. EU nicht hätte abgesehen
werden dürfen (nicht entschieden zu werden braucht, ob G.______ in die-
sem Zusammenhang überhaupt als Vertreter der EG/EU im Sinne von Art.
7 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge [SR 0.111] hätte gelten können). Insbesondere war für
die Beschuldigten erkennbar, dass ohne eine solche Bestätigung eine rein
schweizerische „Zulässigkeitserklärung“ (wie sie offensichtlich seitens des
Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Aussenwirt-
schaft erfolgte; vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft
vom 27. April 1995) aufgrund des latenten Interessenkonfliktes nicht zu ge-
nügen vermochte. Schliesslich hätte nicht nur die von J.______ (Sektions-
chef bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle) und H.______ (ehemaliger
Personalchef und Leiter der Abteilung Finanzen/Informatik der Käseunion)
gegenüber den Checkeinlösungen geübte Kritik, sondern auch die Tatsa-
che, dass sich die Gremiumsvertreter des Eidgenössischen Finanzdepar-
tementes jeweils weigerten, die Auflistungen über die Checkauszahlungen
in der Schweiz zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen Einvernahme von
J.______ vom 23. Februar 2001 sowie von H.______ vom 10. Juli 2001),
Zweifel am gewählten Vorgehen wecken müssen. Der Gesuchsteller, der
„das Wort ‚Agio’ (…) erst im Zusammenhang mit den Sondergeschäften in
Italien“ gehört haben will, hielt denn auch fest, dass die „Rückvergütungen
(Unterbietungen) der Exporteure ziemlich zu diskutieren“ gegeben hätten,
und fügte bei: „Ich vermute, dass man nach Abzug der offiziellen Rabatte,
Prämien und Skonti in die Nähe des Mindestpreises hätte gelangen kön-
nen, und dieser möglicherweise durch die Abtretung zusätzlicher Margen-
anteile seitens des Exporteurs hätte unterschritten werden können“ (Ein-
vernahme vom 13. Juli 1999, S. 6). Indem die Beschuldigten nichtsdesto-
trotz die entsprechenden Geschäfte über Jahre hin sanktionierten, handel-
ten sie den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten in grober und damit im
Sinne des Gesetzes leichtfertiger Weise zuwider. Dabei war es für sie vor-
aussehbar, dass sie sich mit diesem Verhalten dem Verdacht einer Straftat
aussetzen und damit ein Strafverfahren auslösen könnten. Entsprechend
ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten zu bejahen.
Die Tatsache, dass die Beschuldigten sich der politischen Unterstützung
von höchster Seite sicher glaubten, das Unrechtsbewusstsein, in Berück-
sichtigung des damaligen Zeitgeistes, vollkommen fehlte, sie der Überzeu-
gung waren, im Interesse der Schweiz zu handeln und nicht daran gedacht
haben, die zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen (so die Aus-
führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Beschluss vom 23. Dezember
2002, S. 2), vermag am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Zwar
fanden diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung zu Recht
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Berücksichtigung. Im Rahmen der hier vorzunehmenden, zivilrechtlichen
Grundsätzen folgenden Beurteilung liegt indessen ein Verschulden auch
dann vor, wenn der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit eines Erfolges oder
eines Verhaltens nicht erkannt hat; ein Verschulden wird mit anderen Wor-
ten durch einen Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen (mit überzeugender
Begründung OFTINGER/STARK, a.a.O., § 5 N 37 mit zahlreichen weiteren
Hinweisen; vgl. auch BSK-OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 47).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller in zivilrechtlich vor-
werfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus
Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine Verhaltensnorm der
schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren
in leichtfertiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf
Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung der Verteidigungskosten
sowie eine Genugtuung zumindest im vollen Umfange (vgl. hierzu Erwä-
gung 5 nachstehend) zu verweigern.
5.
5.1 Hat der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen wie hier durch ein
leichtfertiges Benehmen verschuldet, so kann die Entschädigung verwei-
gert werden (Art. 122 Abs. 1 BStP). Allerdings gilt es zu beachten, dass
seine Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwi-
schen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden
behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446,
455 f. E. 4 b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat also der Beschuldigte nur ei-
nen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzah-
lung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 23). Diese Über-
legungen zur Kostenauflage müssen auch bei der Frage, in welchem Um-
fange einem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten
und eine allfällige Genugtuung verweigert werden kann, mutatis mutandis
Anwendung finden (in diesem Sinne wohl auch SCHMID, a.a.O., N 1219a,
der für die analoge Bestimmung in der zürcherischen Strafprozessordnung
die Möglichkeit bejaht, lediglich teilweise Schadenersatz zuzusprechen,
wenn z.B. ein verwerfliches Verhalten des Freigesprochenen nur eine Teil-
ursache für die Einleitung des Strafverfahrens bildete). So kann es insbe-
sondere bei einer Strafuntersuchung, welche aufgrund ihrer aussergewöhn-
lich langen Dauer zu erhöhten Verteidigungskosten und/oder einer schwe-
reren Verletzung des Beschuldigten in seinen persönlichen Verhältnissen
führte, nicht angehen, diesem jegliche Entschädigung verweigern zu wol-
len, sofern er durch sein Verhalten die übermässige Dauer nicht selbst zu
verantworten hat.
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5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Voruntersuchung am 30. Juni 1999 auf den
Gesuchsteller ausgedehnt. Das nunmehr eingestellte Verfahren dauerte bis
am 8. April 2003 und somit für den Gesuchsteller insgesamt knapp vier
Jahre. Wenngleich ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten des Gesuchstellers bejaht werden muss (vgl. Erwägung 4 vor-
stehend), so kann doch nicht gesagt werden, er hätte durch dieses Be-
nehmen Anlass zu einem derartig langen Strafverfahren gegeben. Die
Länge des Verfahrens schlug sich nicht nur in erhöhten Verteidigungskos-
ten nieder, sondern führte auch dazu, dass die Anschuldigungen gegen
den Gesuchsteller, welche sich in der Folge als ungerechtfertigt erwiesen,
weiterhin öffentliche Aufmerksamkeit erregten. Da das Verhalten des Ge-
suchstellers nach dem Gesagten zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige
Ursache für ein Verfahren im vorliegenden Umfang bildete, erscheint es
angemessen und billig, ihn wenigstens teilweise zu entschädigen. In Wür-
digung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich dabei, ihm einen Drittel
seiner Verteidigungskosten von insgesamt Fr. 11'012.85, mithin
Fr. 3'670.95, sowie eine reduzierte Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzuspre-
chen.
5.3 Der guten Ordnung halber ist abschliessend nochmals mit Nachdruck dar-
auf hinzuweisen, dass es sich bei der teilweisen Verweigerung der Ent-
schädigung nur (aber immerhin) um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an-
genäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, nicht aber um eine Haftung
für strafrechtliches Verschulden handelt. Bezüglich letzterem wurde das
Verfahren gegen den Gesuchsteller eingestellt, womit feststeht, dass er
sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Tatbestände in strafrechtlicher Hin-
sicht nicht schuldig gemacht hat. Dabei (nicht aber bei der hier erörterten,
nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden teilweisen Verwei-
gerung der Entschädigung sowie Genugtuung) hat es sein Bewenden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte
Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG); diese ist auf
Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Eine
separate Entschädigung für das vorliegende Entschädigungsverfahren ver-
langt der Gesuchsteller nicht.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundes-
anwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 3'670.95 als Entschädi-
gung für Anwaltskosten sowie Fr. 2'000.-- als Genugtuung auszurichten. Im
Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Franz Müller,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
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