B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_K 011/04
Entscheid vom 6. Mai 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Keller, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Forni und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien A.______ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Philippe G. Wenker, Rechts-
anwalt
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD),
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Beschwerdegegner
Gegenstand Parteientschädigung in verwaltungsrechtlicher Straf-
sache (Art. 99 Abs. 1 VStrR)
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 und gestützt auf den Antrag des un-
tersuchenden Beamten vom 28. Oktober 2003 stellte das Eidgenössische
Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) das gegen die A.______ AG
(nachfolgend A.______ AG) wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anla-
gefonds (AFG, SR 951.31) geführte verwaltungsrechtliche Verfahren ein.
B. Mit Eingabe vom 26. November 2003 an das EFD stellte der Rechtsvertre-
ter der A.______ AG das Begehren, es sei der Beschuldigten eine Ent-
schädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313) in der Höhe von
Fr. 13'615.50 für die notwendigen Verteidigungskosten auszurichten. Mit
Entscheid vom 20. Januar 2004 wies das EFD das Entschädigungsbegeh-
ren – unter Kostenauflage – ab mit der Begründung, die Beschuldigte habe
das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft veranlasst.
C. Gestützt auf Art. 100 Abs. 4 VStrR (in der bis zum 31. März 2004 geltenden
Fassung) erhob der Rechtsvertreter der A.______ AG am 19. Februar 2004
Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte
die Aufhebung des Entschädigungsentscheids des EFD vom 20. Januar
2004, die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'615.50
für die notwendigen Verteidigungskosten, die Übernahme der Kosten des
Beschwerdeverfahrens durch die Gerichtskasse und die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 5. März 2004 beantragte das EFD beim Bundesgericht,
die Beschwerde vom 19. Februar 2004 kostenpflichtig abzuweisen. Mit
Eingabe vom 19. März 2004 nahm der Vertreter der A.______ AG Stellung
zur Vernehmlassung des EFD und hielt an den gestellten Anträgen fest,
ebenso wie das EFD in seiner nachfolgenden Eingabe vom 2. April 2004.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen den Entschädigungsentscheid des EFD vom 20. Januar 2004 reich-
te die Beschwerdeführerin mit Schreiben und Postaufgabe vom 19. Februar
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2004 Beschwerde ein. Diese traf am 20. Februar 2004 beim Bundesgericht
ein, welches bis zum 31. März 2004 für Beschwerden in Verwaltungsstraf-
sachen zuständig war. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden.
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über die bei der – per 31. März 2004 aufgelösten – Anklage-
kammer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Entschädigun-
gen in Verwaltungsstrafsachen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 SGG i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 100 Abs. 4 VStrR.
Auf die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid des EFD vom
20. Januar 2004 ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Ver-
fahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf
Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere
Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teil-
weise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht
oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2.1 Das am 29. Oktober 2003 vom EFD eingestellte Verwaltungsstrafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin wurde am 26. März 2002 eröffnet, weil diese
im Verdacht stand, gegen Art. 69 Abs. 1 lit. a AFG verstossen bzw. ge-
werbsmässig Anteile von Anlagefonds angeboten oder vertrieben zu ha-
ben, obschon die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend „EBK“)
ihr diese – auf die Übergangsbestimmung gemäss Art. 75 Abs. 3 lit. d ge-
stützte – Befugnis mit Schreiben vom 12. bzw. 20. Juni 2001 ausdrücklich
abgesprochen hatte.
2.1.1 Die folgende Untersuchung durch das EFD ergab, dass die Beschwerde-
führerin tatsächlich nach dem 20. Juni 2001 an fünf Kunden Anteile des
B.______ vertrieben hatte, wobei die entsprechenden Anträge zwischen
dem 20. August 2001 und dem 7. Januar 2002 gestellt worden waren.
2.1.2 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde am 29. Oktober 2003
gleichwohl eingestellt. Das EFD begründete die Einstellung zusammenge-
fasst damit, dass das bewilligungspflichtige gewerbsmässige Anbieten und
Vertreiben von Anlagefonds gemäss Art. 22 Abs. 1 AFG den Charakter ei-
ner öffentlichen Werbung aufweisen müsse, welche gemäss Art. 2 Abs. 2
AFG sowie aufgrund herrschender Lehre und ständiger Rechtssprechung
sowohl ein qualitatives wie auch ein quantitatives Element enthalte. Ge-
stützt auf das am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Rundschreiben der EBK
„Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung (Öffentliche
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Werbung/Anlagefonds) vom 28. Mai 2003“ sei das quantitative Element der
öffentlichen Werbung dann gegeben, wenn sich die Werbung während ei-
nes Geschäftsjahres an mehr als 20 Personen richte. Obschon dieses
Rundschreiben erst in Kraft getreten sei, nachdem die Beschuldigte ohne
Bewilligung Anteile von Anlagefonds an fünf Personen vertrieben habe, sei
es in analoger Anwendung des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 2
Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, was die Einstellung des Verfahrens zur
Folge habe, da das Anbieten und Vertreiben der Anlagefondsanteile an
mehr als 20 Personen nach dem 12. bzw. 20. Juni 2001 nicht nachgewie-
sen sei.
2.2
2.2.1 Die Verweigerung einer Entschädigung bei eingestelltem Verfahren ge-
mäss Art. 99 Abs. 1 VStrR setzt voraus, dass die Untersuchung unter ande-
rem schuldhaft verursacht wurde. Das Gesetz verlangt also neben dem ob-
jektiven Verdacht ein subjektives Element: Der Betreffende muss durch
schuldhaftes, das heisst verwerfliches, unkorrektes oder zumindest erheb-
lich leichtfertiges Verhalten Anlass zum Verdacht und damit zur Einleitung
der Untersuchung gegeben haben (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern
1998, N 3 zu Art. 95 VStrR).
Art. 99 Abs. 1 VStrR ist verfassungs- und konventionskonform auszulegen,
insbesondere darf dadurch die Unschuldsvermutung nicht verletzt werden
(BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 sowie 116 Ia 162). Nach neuerer Rechtspre-
chung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn
er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver-
fahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung
für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das
die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Ge-
mäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen wi-
derrechtlich Schaden zufügt. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann
ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und ausserdem
schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen ver-
stösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädi-
gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen
ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, un-
ter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es
sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder unge-
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schriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 unter Bezugnah-
me auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, vor allem E. 2c S. 168 f.,
welcher zu den vorerwähnten Verhaltensnormen auch das Verbot des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zählt). Diese
grundrechtlich gestützte Praxis gilt nicht nur für die Auslegung kantonaler
Gesetze, sondern auch für die Auslegung von Art. 99 Abs. 1 VStrR.
Im vorliegenden Fall teilte die EBK der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 12. bzw. 20. Juni 2001 mit, dass sie davon ausgehe, dass das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch mangels Interesse gegenstands-
los geworden sei. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Bestätigung
im Schreiben vom 28. Februar 2001, wonach der Vertrieb von Fondspro-
dukten per 6. Februar 2001 eingestellt worden sei. Des Weiteren machte
die EBK die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie „nicht länger
aufgrund der Übergangsbestimmung gemäss Art. 75 Abs. 3 lit. d AFG An-
teile von Anlagefonds anbieten oder vertreiben“ dürfe und dass der „Ver-
trieb von Fonds ohne entsprechende Vertriebsbewilligung strafbar“ sei; es
sei der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung gemäss Art. 69 Abs. 1 lit.
a AFG verboten, „gewerbsmässig Anteile von Anlagefonds anzubieten oder
zu vertreiben (Art. 22 AFG).“ Indem die Beschwerdeführerin nur gerade
zwei Monate nachdem sie von ihrem Gesuch um Erteilung der Bewilligung
als Vertriebsträgerin Abstand genommen hatte, Anlagefondsanteile anbot
und vertrieb, hat sie die begründete Erwartung, sie werde im Bereich der
Anlagefonds keinerlei Tätigkeit mehr entfalten, enttäuscht. Ein solches Ver-
halten erweist sich als widersprüchlich und muss als Verstoss gegen das
Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB), welches auch im Ver-
waltungsrecht Geltung beansprucht (Art. 5 Abs. 3 BV), eingestuft werden
(BSK ZGB I-HONSELL, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 2 N 35, 43 f. m.w.H.; vgl.
auch HANGARTNER, St. Galler Kommentar zu Art. 5 Abs. 3 BV, Rz. 37 ff.).
Die Beschwerdeführerin handelte nach dem Gesagten widerrechtlich.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin war sodann adäquate Ursache für
die Einleitung des Strafverfahrens. Indem die Beschwerdeführerin ihre Ab-
sicht, gewerbsmässig Anteile von Anlagefonds anzubieten oder zu vertrei-
ben durch Einreichung des entsprechenden Gesuches kundgab, waren die
nach dem 12. bzw. 20. Juni 2001 erfolgten Angebote bzw. der Vertrieb von
Anlagefondsanteilen geeignet, den Verdacht zu erwecken, die Beschwer-
deführerin würde gewerbsmässig handeln und sich – mangels Bewilligung
– strafbar machen. Die EBK bzw. der Beschwerdegegner durfte sich auf-
grund dieses normwidrigen Verhaltens zweifelsohne zur Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst sehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
war somit für die eingeleitete Untersuchung kausal.
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Schliesslich ist das Handeln der Beschwerdeführerin zumindest als fahrläs-
sig und demgemäss als schuldhaft zu beurteilen. Sie musste damit rech-
nen, dass ihr Verhalten den Verdacht des gewerbsmässigen Handels er-
wecken und die Einleitung einer Untersuchung zur Folge haben würde. Die
Beschwerdeführerin hat sich in der beschriebenen Weise verhalten, ob-
schon sie wusste oder wissen musste, dass aufgrund ihrer Handlungen ei-
ne Untersuchung folgen muss. Sie hat den Eindruck eines strafbaren Ver-
haltens erweckt und musste, bei vernünftiger Einschätzung, die Einleitung
eines Verfahrens voraussehen. Ihr Verhalten war sowohl verwerflich als
auch leichtfertig und damit schuldhaft im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR,
was zur Verweigerung der Entschädigung führt.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des Verfahrens zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP
und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- anzu-
setzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge-
bühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- lic. iur. Philippe G. Wenker, Rechtsanwalt
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003
Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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