B u n d e ss t r a f ge r i c h t
T r ib una l pé na l f é dé r a l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f e de r a l
Geschäft snummer BK_K 067/04
Entscheid vom 4. August 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Frei und Ponti,
Gerichtsschreiberin Husson Albertoni
Parteien B.______
Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)
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Sachverhalt:
A. Am 3. September 2001 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft
(nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) die Eröffnung des gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren gegen B.______ (nachfolgend „B.______“) und des-
sen Ehefrau, A.______, sowie allfällige weitere Beteiligte. Gestützt auf die
Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
mentes vom 17. September 2001 und auf Antrag der Bundesanwaltschaft
vom 21. September 2001 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrich-
terin mit Verfügung vom 24. September 2001 die Voruntersuchung gegen
B.______. Es bestand der Verdacht, dass sich B.______ des Betrugs (Art.
146 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB) sowie der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
schuldig gemacht hatte.
Mit Verfügung vom 19. März 2003 dehnte die Eidgenössische Untersu-
chungsrichterin die Voruntersuchung auf die Tatbestände des mehrfachen
Betrugs (Art. 146 StGB bzw. Art. 148 aStGB) und der mehrfachen Urkun-
denfälschung (Art. 251 StGB) aus, sowie mit Verfügung vom 12. Mai 2003
auf die Tatbestände des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB bzw. Art. 148
aStGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bzw. der
mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB).
Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2003 wurde die Vorunter-
suchung überdies auf den Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei
(Art. 305bis StGB) ausgedehnt (vgl. zum Ganzen Schlussbericht eidg. Un-
tersuchungsrichteramt vom 9. Juli 2003).
B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah-
ren gegen B.______ wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung (Art.
314 StGB), eventuell auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB),
auf Betrug (Art. 146 StGB) zum Nachteil der Eidgenossenschaft im Zu-
sammenhang mit der Verwendung gefälschter Diplome, auf Urkundenfäl-
schung (Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit der Fälschung von Zeug-
nissen und auf Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) im Zusammenhang mit
der Bezahlung fiktiver Rechnungen ein (BK act. 1.2).
Mit Datum vom 20. April 2004 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage ge-
gen B.______ und warf ihm vor, er habe sich des gewerbsmässigen Be-
trugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im
Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB), eventuell der teilweisen Urkundenfälschung
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(Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB)
und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig ge-
macht (SK 001/04 act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 stellte B.______ bei der Bundesanwalt-
schaft den Antrag, es sei ihm eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 6'348.40 auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an,
aufgrund der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft stehe ihm
gemäss Art. 122 BStP eine Entschädigung für Parteikosten zu; dies auf-
grund der Tatsache, dass mit der Einstellungsverfügung namhafte und
schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn fallengelassen worden seien bzw. ei-
ne Anklage nur in stark reduziertem Rahmen erhoben worden sei
(BK act. 1).
Mit Datum vom 3. Juni 2004 übermittelte die Bundesanwaltschaft in An-
wendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) das Entschädi-
gungsbegehren mit den entsprechenden Beilagen an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte in ihrer Eingabe dessen
Abweisung. Zur Begründung wurde zusammengefasst darauf hingewiesen,
dass entgegen der Auffassung von B.______ die in der Anklage gegen ihn
erhobenen Delikte nicht stark reduziert worden seien; zudem würde die
Teileinstellung zu einem kleinen Teil in zwischenzeitlich absolut verjährten
Delikten gründen. Überdies seien kaum Untersuchungshandlungen getätigt
worden, welche allein und isoliert im Zusammenhang mit der Abklärung der
nachträglich eingestellten Delikte stehen würden (BK act. 2).
D. Mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2004 zum Antrag der Bundesan-
waltschaft brachte B.______ vor, dass der Erlass der Einstellungsverfü-
gung nur so verstanden werden könne, dass sich der Umfang der ihm ur-
sprünglich zur Last gelegten Tathandlungen reduziert habe. Infolge der
damit aufgehobenen Vorwürfe seien ihm Parteikosten entstanden, welche
letztendlich nutzlos gewesen seien (BK act. 4).
Die Bundesanwaltschaft wies in ihrer weiteren Vernehmlassung unter an-
derem darauf hin, der rechtserhebliche Sachverhalt („historischer Lebens-
vorgang“) habe zu einem ganz überwiegenden Teil weiterhin Bestand und
es sei nicht ersichtlich, inwiefern B.______ spezifischen Aufwand bezüglich
der eingestellten Tatbestände gehabt haben solle (BK act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird – soweit erfor-
derlich – in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst
worden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs ergibt sich
aus Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht
vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 122 BStP.
Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den eine Un-
tersuchung eingestellt wird, auf Begehren hin unter anderem eine Entschä-
digung für „andere Nachteile“, die er erlitten hat, auszurichten. Vorausset-
zung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Ver-
fahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und
ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu
substanzieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, E. 5 m.w.H. S. 157;
vgl. auch BGE 117 IV 209, E. 4b S. 218). Als "andere Nachteile" im Sinne
von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten ent-
standenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig
war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer
eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem
Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfah-
ren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger In-
teressenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verant-
worten lassen (BGE 115 IV 156, E. 2c S. 159).
2.2 Im Strafverfahren gilt das Erledigungsprinzip (auch Prinzip der formellen
Erledigung genannt), d.h. dass jedes Verfahren seinen formellen Abschluss
zu finden hat (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessord-
nung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 35 N 2). Gemäss den Bestim-
mungen im Bundesstrafprozess kann eine Strafuntersuchung mittels Ein-
stellung oder Anklageerhebung abgeschlossen werden (Art. 120 ff. BStP).
Waren verschiedene Deliktsvorwürfe zu untersuchen, so sind jene durch
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Einstellung zu erledigen, die nicht zu einer Anklage führen; es handelt sich
dabei um eine Teileinstellung (DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 38 N 37). Der
aus dem Erledigungsprinzip folgende Anspruch auf separate Erledigung
bezieht sich dabei auf die zu untersuchenden Lebenssachverhalte, nicht
notwendigerweise aber auf die damit zusammenhängenden Vorwürfe von
verschiedenen erfüllten Straftatbeständen. Konkret bedeutet dies, dass in
einem Fall von Vermögensdelikten (beispielsweise Betrug oder Veruntreu-
ung), in welchem zunächst auch der Vorwurf der Urkundenfälschung erho-
ben wurde, die zuständige Behörde den Fall mit einer Anklage – ohne eine
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der Urkundenfäl-
schung – nur wegen Betrugs oder nur wegen Veruntreuung abschliessen
kann. Wird im Laufe einer Strafuntersuchung ein bestimmter Lebenssach-
verhalt unter einen anderen Straftatbestand subsumiert als zu Beginn der
Untersuchung, so z.B. indem ein zunächst dem Täter vorgeworfenes
schweres Delikt nicht erfüllt, jedoch offensichtlich ein anzuklagender, min-
derschwerer Straftatbestand gegeben ist, bedarf es keiner Einstellung des
Verfahrens, sondern es genügt, wenn die Strafuntersuchung mittels Ankla-
geerhebung abgeschlossen wird (vgl. zum Ganzen DONATSCH/SCHMID,
a.a.O., § 35 N 3, § 38 N 14).
Eine Einstellung einer Strafuntersuchung oder eines Teils davon hat immer
dann zu erfolgen, wenn sich während der Untersuchung zeigt, dass Pro-
zessvoraussetzungen dauerhaft nicht gegeben sind. Es sind dies u.a. Fälle
wie Eintritt der Verjährung (DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 38 N 16).
2.3 Im vorliegenden Fall eröffnete die Gesuchsgegnerin am 3. September 2001
gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren. Auf
entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerin verfügte die eidgenössische
Untersuchungsrichterin mit Datum vom 24. September 2001 die Eröffnung
der Voruntersuchung (vgl. hiezu Sachverhalt A. vorstehend). Der Ge-
suchsteller wurde verdächtigt, sich des Betrugs (Art. 146 StGB), der Verun-
treuung (Art. 138 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)
und/oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig gemacht zu haben, in-
dem er als Bundesbeamter einer nicht im Handelsregister existierenden
Firma „Wavecom Technik“, welche auch über keine Mehrwertsteuernum-
mer verfügt hat, auf deren Firmenkonto über die eidgenössische Finanz-
verwaltung in grösseren Teilbeträgen zwischen Fr. 20'000.-- und
Fr. 40'000.-- überweisen liess, wobei diese Überweisungen von ihm rechts-
widrig veranlasst worden waren. Der Gesuchsteller anerkannte im Verlaufe
des Untersuchungsverfahrens, mit gefälschten bzw. erschlichenen Visa
und Unterschriften unrechtmässige Zahlungen auf das Konto seiner
Scheinfirma „Wavecom Technik“ veranlasst zu haben, wobei es im Zeit-
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raum von 1994 bis 2001 um insgesamt 33 Rechnungen in einem Gesamt-
betrag von Fr. 1'926'791.95 gegangen sei. Weiter anerkannte er, dass den
fiktiven Rechnungen keine Leistungen, die er hätte dem Staat in Rechnung
stellen können, zugrunde gelegen hätten. Im weiteren Verlauf der Untersu-
chung zeigte sich denn auch, dass es sich bei den durch den Gesuchsteller
an verschiedene Dienststellen der Eidgenossenschaft gerichteten Rech-
nungen tatsächlich um fiktive Rechnungen gehandelt hatte, denen keine
von ihm zuvor rechtsgültig abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zugrunde la-
gen, und dass auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das
Geld, welches auf das Konto der „Wavecom Technik“ überwiesen wurde,
dem Gesuchsteller anvertraut war. Gemäss diesen Erkenntnissen wurde
der untersuchte Lebenssachverhalt unter andere Straftatbestände subsu-
miert als zu Beginn der Untersuchung, weshalb der ursprünglich gegen den
Gesuchsteller gerichtete Verdacht der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
StGB) ev. der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Amt (Art. 158 StGB) so-
wie der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) entfiel. Die Gesuchsgegnerin
verfügte daher mit Datum vom 4. Mai 2004 die Einstellung der Untersu-
chung hinsichtlich der zu Beginn der Untersuchung vorgenommenen und
sich hernach als unzutreffend erwiesenen rechtlichen Würdigung des oben
erwähnten Lebenssachverhalts (BK act. 1.2).
2.4 Die Ausdehnung der Untersuchung mit Datum vom 19. März 2003 durch
die eidg. Untersuchungsrichterin auf die Tatbestände des mehrfachen Be-
trugs (Art. 146 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251
StGB) erfolgte, da der Gesuchsteller eingestand, ein Diplom (als Ingenieur
HTL der Abteilung Elektronik) der Ingenieurschule Z.______, sowie das
dazugehörige Notenblatt gefälscht zu haben, um sich auf für Elektroingeni-
eure ausgeschriebene Stellen bewerben zu können. Ging man aufgrund
der Angaben des Gesuchstellers bei Eröffnung des Strafverfahrens hin-
sichtlich dieses gefälschten HTL-Diploms und der dazugehörigen Noten-
blätter vorerst davon aus, dass sich der Gesuchsteller zum Nachteil der
Eidgenossenschaft des Betruges (Art. 146 StGB) hätte schuldig gemacht
haben können, ergab sich im Laufe der Untersuchung, dass er die Eidge-
nossenschaft in keiner Art und Weise geschädigt hatte. Der Einstellungs-
verfügung der Gesuchsgegnerin vom 4. Mai 2004 ist denn auch zu ent-
nehmen, dass aufgrund der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnis-
se eine andere Subsumtion dieses Sachverhaltes als zu Beginn der Unter-
suchung erfolgte, weshalb die Gesuchsgegnerin die Einstellung des Ver-
fahrens wegen Betrugs (Art. 146 StGB) verfügte. Weiter erfolgte eine Ein-
stellung mit Bezug auf die Fälschungshandlungen zufolge Wegfalls einer
Prozessvoraussetzung; diese Delikte waren absolut verjährt (BK act. 1.2).
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2.5 Eine weitere Ausdehnung der Voruntersuchung erfolgte mit Verfügung vom
12. Mai 2003 auf die Tatbestände des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB)
und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bzw. der mehrfa-
chen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Dem Gesuchsteller wurde
in diesem Zusammenhang vorgeworfen, er habe den Text eines Arbeits-
zeugnisses der damaligen Gruppe für Rüstungsdienste vom
31. Dezember 1985 abgeändert und die Unterschrift seines damaligen
Chefs gefälscht. Ebenso habe er das Arbeitszeugnis der Eidgenössischen
Konstruktionswerkstätte vom 31. Juli 1992 gefälscht, indem er einen von
ihm neu gefassten Text zwischen die Kopfzeile und die Unterschriften des
eigentlichen Arbeitszeugnisses kopiert habe. Auch diese Vorwürfe wurden
vom Gesuchsteller anerkannt.
Nachdem sich auch hier gezeigt hatte, dass es mit Bezug auf die Fäl-
schungshandlung – wie oben bereits ausgeführt – an einer Prozessvoraus-
setzung fehlte, stellte die Gesuchsgegnerin das Verfahren in diesem Sinne
ein (BK act. 1.2).
2.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich vorliegend um
eine Teileinstellung des Verfahrens handelt. Mit Ausnahme der Einstellung
des Verfahrens zufolge Wegfalls einer Prozessvoraussetzung (Verjährung
mit Bezug auf die Fälschungshandlungen) erfolgte die Einstellung des Ver-
fahrens, weil zu Beginn der Untersuchung der relevante Lebenssachverhalt
unter andere Straftatbestände subsumiert wurde und nicht, weil sich der
Sachverhalt, weswegen ursprünglich eine Untersuchung eingeleitet worden
war, nicht erhärtet hatte. Im erstgenannten Fall hätte grundsätzlich keine
Einstellung des Verfahrens erfolgen müssen (DONATSCH/SCHMID, a.a.O.,
§ 35 N 3, § 38 N 14).
Zur Frage der Entschädigungspflicht bei derartigen Teileinstellungen hält
DONATSCH/SCHMID (a.a.O., § 43 N 24) fest, dass Ausnahmen von der
Entschädigungspflicht u.a. dann gegeben seien, wenn ursprünglich ein
schwererer Deliktsvorwurf hinuntersistiert werde. In einem solchen Fall
werde üblicherweise kein Anspruch auf Entschädigung gegeben sein, da
dem Beschuldigten kein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstanden sei.
2.7 Der Gesuchsteller bringt im Zusammenhang mit der Geltendmachung sei-
ner Entschädigungsforderung vor, mit der Einstellungsverfügung seien
namhafte und schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn weggefallen bzw. die
Anklage sei nur in stark reduziertem Rahmen erfolgt (BK act. 1, 4). Dies ist
zu prüfen, insbesondere auch, ob dem Gesuchsteller ein Mehraufwand,
welcher zu einer Entschädigungspflicht des Staates führen würde, entstan-
den ist.
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Die Gesuchsgegnerin erhob aufgrund der im Laufe des Untersuchungsver-
fahrens erlangten Kenntnisse mit Datum vom 20. April 2004 Anklage an die
Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK 001/04 act. 1.1). Die Anklage-
schrift hält im Sachverhalt zusammengefasst fest, dass der Gesuchsteller
fiktive Rechnungen der „Wavecom Technik“ erstellt habe, teilweise an sich
selbst oder an andere Dienststellen adressiert und teilweise selbst visiert
habe, teilweise durch andere Personen habe visieren lassen, resp. diese
dazu veranlasst habe, die Unterschrift zu leisten, oder teilweise die not-
wendigen Unterschriften gefälscht habe und so die Zahlungsfreigabe des
Rechnungsbetrages und die Auslösung der Zahlungen auf das Konto der
„Wavecom Technik“ durch das eidg. Finanzdepartement in betrügerischer
Weise erwirkt habe. Er habe dadurch unrechtmässige Zahlungen von ins-
gesamt Fr. 1'618'669.75 auf das Konto der „Wavecom Technik“ erhalten,
wobei er dieses Geld für eigene Bedürfnisse verbraucht habe, so u.a.
zwecks Rückzahlung eines Kredites, Kauf von Möbeln etc. Überdies wurde
ihm vorgeworfen, er habe seinen Bewerbungsunterlagen das von ihm
selbst angefertigte Diplom als Ingenieur HTL der Abteilung Elektrotechnik
der Ingenieurschule Z.______ sowie die gefälschten Arbeitszeugnisse bei-
gelegt. Rechtlich wurden diese gerafft wiedergegebenen Sachverhalte sei-
tens der Gesuchsgegnerin unter die Tatbestände des gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im
Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), ev. teilweise der Urkundenfäl-
schung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Fälschung von Ausweisen (durch
den Gebrauch von gefälschten Zeugnissen zur Täuschung, Art. 252 al. 2
StGB), der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung
(Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB) und der gewerbsmässigen Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB) subsumiert (SK 001/04 act. 1.1).
Wie bereits ausgeführt, ist der Begründung der Einstellungsverfügung zu
entnehmen, dass die Einstellungen des Verfahrens teilweise erfolgten, weil
der bei Eröffnung der Untersuchung bekannte Lebenssachverhalt unter an-
dere Straftatbestände subsumiert wurde und sich erst im Laufe der Strafun-
tersuchung herausstellte, dass eine von der ursprünglich vorgenommenen
abweichende Subsumtion des untersuchten Lebenssachverhaltes zur An-
klage gebracht werden musste. Die Anklageschrift der Gesuchsgegnerin
gegen den Gesuchsteller umfasst nach wie vor den ganzen Lebenssach-
verhalt „Wavecom Technik“. Ebenso wurde Anklage im Zusammenhang mit
dem Lebenssachverhalt „gefälschte Diplome, Notenblätter und Arbeits-
zeugnisse“ erhoben (SK 001/04 act. 1.1). Dem Ausgeführten ist zu ent-
nehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann (wie dies der Ge-
suchsteller geltend macht), dass eine Anklage nur in stark reduziertem
Rahmen erfolgt ist.
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Im gesamten Untersuchungsverfahren waren mithin keinerlei Untersu-
chungshandlungen mit Bezug auf einen anderen als die in der Anklage-
schrift umschriebenen Lebenssachverhalte vorgenommen und notwendig
geworden, die zu einem entschädigungspflichtigen Mehraufwand des Ge-
suchstellers geführt hätten. Dass dem so ist, zeigt allein die Tatsache, dass
auch der Verteidiger des Gesuchstellers nicht in der Lage war, seine Auf-
wendungen aufzuschlüsseln und einzelnen Untersuchungshandlungen zu-
zuordnen, welche im Zusammenhang mit der heutigen Teileinstellung ste-
hen würden, welche Mehraufwendungen im Sinne von „anderen Nachtei-
len“ gemäss Art. 122 BStP darstellen würden und mithin entschädigungs-
pflichtig wären.
2.8 Eine weitere Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Bezug auf die seitens
des Gesuchstellers begangenen Fälschungshandlungen betreffend HTL-
Diplom mitsamt Notenblatt und Arbeitszeugnissen, da es sich dabei um
zwischenzeitlich verjährte Delikte handelte, es mithin an einer Prozessvor-
aussetzung zur Verurteilung fehlte. Es kann offen bleiben, ob der Ge-
suchsteller sein Gesuch betreffend Entschädigung in diesem Punkte hinrei-
chend substanziert hat; ein Anspruch auf Entschädigung entfällt aus dem-
selben, oben aufgezeigten Grund. Der im Zusammenhang mit den Fäl-
schungshandlungen untersuchte Lebenssachverhalt ist derselbe, wie er zur
Anklage erhoben und dem Gesuchsteller vorgeworfen wird, nämlich dass
er im Zusammenhang mit seinen Stellenbewerbungen das gefälschte Dip-
lom inkl. Notenblatt und Zeugnisse beigelegt und somit den Stellen-
ausschreiber getäuscht habe, weshalb der Tatbestand der Fälschung von
Ausweisen (Art. 252 al. 2 StGB) erfüllt sei (SK 001/04 act. 1.1). Es fehlt
auch hier an einem für den Gesuchsteller entstandenen Mehraufwand be-
züglich Untersuchungshandlungen, welche sich auf einen anderen als den
eingeklagten Lebenssachverhalt beziehen würden.
Das Entschädigungsgesuch ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des-
selben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Es ist eine Gerichts-
gebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004,
SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Peter von Ins
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die
Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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