Entscheid vom 17. November 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Miriam Forni und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Her-
metschweiler,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BK_K 073/04
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 3. April 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfol-
gend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer CC.______, ein
Ermittlungsverfahren gegen A.______ alias B.______ und weiteren acht
Personen wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB
ein (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 1). Die Eröffnung des Er-
mittlungsverfahrens stützte sich auf die entsprechende Verdachtsmeldung
gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung
der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR
955.0) der C.______ AG in Z.______ vom 25. März 2002 an die Meldestel-
le für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei (vgl. Akten Bundesan-
waltschaft Bd. I Rubrik 4), welche schliesslich (gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG)
der Bundesanwaltschaft mit dem Gesuch um Eröffnung eines Ermittlungs-
verfahrens weitergeleitet wurde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rub-
rik 4). Der Verdachtsmeldung der C.______ AG war zu entnehmen, Beam-
te der Hong Konger „Independent Commission Against Corruption“ (nach-
folgend ICAC) hätten im Zusammenhang mit einer Untersuchung betref-
fend Bestechung und Korruption in der Woche vom 12. März 2002 bei der
Vertretung der C.______ AG in Y.______ einen richterlichen Durchsu-
chungsbefehl vorgelegt und sich schliesslich durch Befragung mehrerer
Mitarbeiter der C.______ AG in Y.______ Informationen über die Geldflüs-
se einer chinesischen Firma bzw. elf Tatverdächtigen beschafft. Desweite-
ren war der Verdachtsmeldung der C.______ AG zu entnehmen, dass sie-
ben dieser elf tatverdächtigen Personen – darunter auch A.______ – auch
beim Hauptsitz der C.______ AG in Z.______ ein Konto führen würden,
was die C.______ AG schliesslich zur Verdachtsmeldung an die Meldestel-
le für Geldwäscherei veranlasst habe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I
Rubrik 4).
Auf polizeiliche Anfrage bestätigte Interpol Hong Kong, dass die ICAC ge-
gen die in den Verdachtsmeldungen erwähnten Personen Ermittlungen im
Bereich der Korruption führe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rub-
rik 22).
Mit Verfügung vom 3. April 2002 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft
das Konto bzw. Depot Nr. AA.______, lautend auf A.______, China, bei der
C.______ AG in Z.______ und beantragte die Edierung sämtlicher Bankun-
terlagen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Vermögenswerten
(vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7).
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Mit Eingabe vom 9. Juli 2002 reichte Rechtsanwältin D.______ (Anwaltsbü-
ro E.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ bei der Ankla-
gekammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Beschlagnahme-
und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2002 ein. Ge-
rügt wurden im Wesentlichen das Fehlen eines dringenden Tatverdachts
und die Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Akten
Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Mit Entscheid vom 3. September
2002 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Anklagekammer
führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei von 1983 bis 1999
für die F.______ in X.______ und Australien und dann für die G.______
Ltd. in Y.______ tätig gewesen, wobei er mit zwei Leitern dieser Firmen
zusammengearbeitet habe, die – wie der Beschwerdeführer erklärt habe –
wegen Korruption und weiteren strafbaren Handlungen verhaftet worden
seien. Zudem tätige die unabhängige Antikorruptionskommission ICAC in
Hong Kong Ermittlungen in dieser Angelegenheit und verfüge über einen
richterlichen Durchsuchungsbefehl, welcher auch den Beschwerdeführer
betreffe. Daher sei ein Tatverdacht gegeben, der die Beschlagnahme- und
Editionsverfügung vom 3. April 2002 rechtfertige. Die Verhältnismässigkeit
dieser Massnahme sei aufgrund des Gesagten gewahrt (vgl. Akten Bun-
desanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21).
Nach umfangreichen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bun-
deskriminalpolizei (Interpolmeldungen [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd.
III Rubrik 18]; mehrfacher Schriftverkehr Bundesanwaltschaft – ICAC [vgl.
Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; Rechtshilfegesuch an ICAC
und an die zuständige Behörde [Justizdepartement] in China vom 19. Ju-
li 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. III Rubrik 18];
mehrfache ergänzende Bankunterlageneditionsgesuche bei der C.______
AG, H.______, I.______ sowie der J.______ [vgl. Akten Bundesanwalt-
schaft Bd. II Rubrik 7]; Besprechungen mit Vertretern der ICAC und dem
Department of Justice in Hong Kong vom 13. und 15. November 2002 [vgl.
Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5]), wurde folgendes in Erfahrung
gebracht:
A.______ (ehemaliges Kadermitglied der G.______ Ltd.) wurde von der
ICAC verdächtigt 1.) in Mittäterschaft mit weiteren Personen (K.______,
L.______, M.______ und N.______) im Zusammenhang mit Projekten, die
von der G.______ Ltd. in W.______ entwickelt wurden, von zwei Direktoren
der O.______, Bestechungsgelder in der Höhe von HK$ 80'000'000.-- an-
genommen, 2.) in Mittäterschaft mit dem Direktor der G.______ Ltd.
(P.______) Aktiven der genannten Firma in der Höhe von HK$ 10'000'000.-
- veruntreut, 3.) in Mittäterschaft mit weiteren Personen (K.______,
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N.______, L.______ und M.______), einem ehemaligen Direktor einer
Hong Konger Sicherheitsfirma (Q.______ Securities) als Gegenleistung für
den Transfer der deliktisch erlangten Mittel auf weitere Bankkonti, insbe-
sondere der C.______ AG, Bestechungsgelder angeboten bzw. 4.) die
mutmasslich aus Korruption und Veruntreuung hervorgegangenen Mittel in
Y.______ und nach überseeischen Destinationen, insbesondere bei der
C.______ AG, gewaschen zu haben (vgl. Schreiben ICAC vom 13. August
2002, sowie Bericht über Treffen mit Vertretern der Bundesanwaltschaft
und der Bundeskriminalpolizei vom 13. November 2002 [vgl. Akten Bun-
desanwaltschaft Bd. I Rubrik 5]).
Tatsächlich konnten die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden
aufgrund der edierten Kontounterlagen Verbindungen zwischen den Tat-
verdächtigen und Verbuchungen bzw. Transaktionen in grösserem Umfang
feststellen, welche einen Zusammenhang mit deliktisch erlangten Geldern
nicht ausschliessen konnten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5
und Bd. II Rubrik 7). Anlässlich des Treffens vom 13. November 2002 mit
den Vertretern der ICAC vereinbarten diese mit der Bundesanwaltschaft,
innert Mitte Januar 2003 die zuständigen Schweizerischen Behörden über
das weitere Vorgehen zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob die
ICAC ihre Ermittlungen weiterführen und an die Schweiz ein Rechtshilfeer-
suchen richten oder ob die ICAC ihr Verfahren einstellen werde (vgl. Akten
Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5).
Nachdem die ICAC mit Email vom 16. Januar 2003 dem zuständigen Bun-
desanwalt mitteilte, dass bis anhin keine hinreichenden Beweise gegen
A.______ im Zusammenhang mit der mutmasslichen Straftat und den in
der Schweiz angelegten Geldern vorliegen würden, hob die Bundesanwalt-
schaft mit Verfügung vom 23. Januar 2003 die Beschlagnahme sämtlicher
Guthaben des Gesuchstellers bei der C.______ AG aus Gründen der Ver-
hältnismässigkeit, auf (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7, Bd.
III Rubrik 18).
Auch in der Folge vermochte die ICAC keine weiteren Beweise zu liefern.
Die genannte Behörde stellte auch kein Rechtshilfegesuch an die Schweiz.
Ebenso wenig wurde auf das Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft
an das Justizdepartement in Hong Kong eingegangen (vgl. Akten Bundes-
anwaltschaft Bd. III Rubrik 18).
Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung
vom 1. Juli 2003 gemäss Art. 106 BStP das gerichtspolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren gegen den Gesuchsteller mangels rechtsgenügenden Tat-
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verdachts ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (vgl. Ak-
ten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 22).
B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 stellte Rechtsanwältin Ursula Her-
metschweiler (Anwaltsbüro E.______, Z.______) namens ihres Mandanten
A.______ beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, zu Handen der
Anklagekammer des Bundesgerichts, den Antrag, A.______ sei eine Ent-
schädigung von Fr. 193'917.10 wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme
von Vermögenswerten und Edition von Bankdokumenten zuzusprechen,
wobei die beantragte Entschädigung Anwaltskosten in der Schweiz (Fr.
8'961.--), V.______ (Fr. 34'002.10) und Australien (Fr. 6'201.85) sowie Ü-
bersetzungskosten (Fr. 1'177.13) wie auch einen entgangenen Gewinn (Fr.
143'575.--) berücksichtige. Zudem sei dem Gesuchsteller eine Parteien-
schädigung (Fr. 2'500.--) zuzusprechen und die Kosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen (BK act. 1.1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte der (gemäss Art. 33 SGG seit dem
1. April 2004 zuständigen) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
mit Schreiben vom 10. Juni 2004, A.______ sei eine angemessene Ent-
schädigung für die Anwaltskosten (in der Schweiz) auszurichten, es seien
ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (BK act. 1).
C. Mit ihrer Stellungnahme vom 6. August 2004 hielt die Vertreterin von
A.______ an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 6).
Ebenso hielt die Bundesanwaltschaft mit Gesuchsduplik vom 27. Au-
gust 2004 an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 8).
- 6 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst
worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich
neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch
ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter-
suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter-
suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel-
lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs-
handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom
Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157
E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile"
im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig-
ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers
zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren
gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die
Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent-
standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er-
weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156,
159 E. 2c).
2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchstel-
ler am 3. April 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ein, welches mit einer gleichentags ver-
fügten Beschlagnahme- und Editionsverfügung verbunden war. Am 21. Ju-
ni 2002 bevollmächtigte der Gesuchsteller Rechtsanwältin D.______ bzw.
das Anwaltsbüro E.______, Z.______, mit der Wahrung seiner Interessen.
Am 9. Juli 2002 erhob Rechtsanwältin D.______ gegen die Beschlagnah-
me- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft Beschwerde beim
Bundesgericht (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Nach
Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Entscheid vom 3.
September 2002), stellte das Anwaltsbüro E.______, Z.______, mit Schrei-
ben vom 7. Oktober 2002, dem Gesuchsteller eine Honorarabrechnung in
der Höhe von Fr. 8'961.-- zu (BK act. 1.1 Beilage 5).
- 7 -
Nach weiteren Ermittlungen hob die Bundesanwaltschaft die Beschlag-
nahme der Guthaben des Gesuchstellers mit Verfügung vom 23. Janu-
ar 2003 auf – was der Vertreterin des Gesuchstellers mitgeteilt wurde – und
stellte schliesslich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit Verfü-
gung vom 1. Juli 2003 ein, wobei auch diese Verfügung der Rechtsan-
waltskanzlei E.______, Z.______, (z.H. des damals dort tätigen Rechtsan-
walts R.______) zugestellt wurde, und zwar sowohl in deutscher als auch
in englischer Sprache.
Am 19. Januar 2004 erteilte der Gesuchsteller der Rechtsanwaltskanzlei
E.______, Z.______, erneut eine Vertretungsvollmacht (BK act. 1.1 Beilage
1), worauf Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler mit Eingabe vom 22.
Januar 2004 das vorliegend zu prüfende Entschädigungsgesuch stellte.
Aufgrund des Verfahrens wegen Geldwäscherei und der folgenden Einstel-
lungsverfügung der Bundesanwaltschaft sind die Voraussetzungen gemäss
Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der
Verteidigungskosten oder anderer „schwerer Nachteile“ grundsätzlich er-
füllt.
3.
3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden,
wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli-
ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be-
schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3). Im-
merhin wird die Beschwerdekammer, welche in diesem Sinne nur dem
Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den
Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.
3.2 Vorliegend beantragt die Bundesanwaltschaft wie erwähnt, dem Ge-
suchsteller sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten
auszurichten, die Verfahrenskosten seien ihm anteilsmässig aufzuerlegen
und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf
keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten-
auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes
schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- 8 -
5. Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach
neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer-
den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-
führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf
den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen
auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Z.______ 2004, N 1206 ff.;
HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su-
isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche-
nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich
nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um ei-
ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes
Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses
verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be-
darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider-
rechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder
Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist.
4.2
4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn
es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa-
gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche
Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206
FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül-
tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder
ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162,
169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge-
schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun-
desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54
BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜRER
in: EHRENZELLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).
Vorliegend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Vermögensanlage des
Gesuchstellers in der Schweiz und sein Verhalten im Rahmen des Ermitt-
lungsverfahrens als widerrechtlich qualifiziert werden muss.
Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genaue Her-
kunft des Vermögens des Gesuchstellers in der Schweiz nicht zu klären. Zu
- 9 -
Gunsten des Gesuchstellers ist daher davon auszugehen, dass die Vermö-
gensanlage nicht gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädi-
gungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor-
schreiben.
4.2.2 Nachdem dem Gesuchsteller somit kein widerrechtliches Verhalten im Sin-
ne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden kann, fällt die Prüfung der
adäquaten Ursache wie auch der Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens
für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens dahin.
5.
5.1 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuchsteller für Nachteile, die er als Fol-
ge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich eine
Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP auszurichten, wobei –
wie bereits erwähnt – neben der Einstellung des Verfahrens und einer ge-
wissen Schwere der Untersuchung auch ein durch diese bewirkter erhebli-
cher Nachteil erforderlich ist, welcher durch den Ansprecher zu substantiie-
ren und zu beweisen ist. Es ist daher jener Schaden zu ersetzen, der kau-
sal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörde verursacht wurde und
erwiesen ist.
Das – schliesslich eingestellte – gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren
gegen den Gesuchsteller in der Schweiz befasste sich im Wesentlichen mit
der Beschlagnahme des Guthabens des Gesuchstellers bei der C.______
AG und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten.
Das Gesuch um Entschädigung betrifft die Geltendmachung eines Scha-
dens im Gesamtumfang von Fr. 193'917.10, welcher durch die obgenann-
ten Zwangsmassnahmen der Bundesanwaltschaft hervorgegangen sein
soll.
5.2
5.2.1 Zu den Anwaltskosten in der Schweiz: Aufgrund des eingeleiteten Strafver-
fahrens wegen Geldwäscherei sowie der Beschlagnahme- und Editionsver-
fügungen der Bundesanwaltschaft bzw. der Schwere des Verfahrens war
der Beizug eines rechtlichen Beistandes in der Schweiz angebracht. Im
Rahmen dieses Verfahrens sind schliesslich auch Aufwendungen des je-
weiligen Vertreters bzw. der jeweiligen Vertreterin der Anwaltskanzlei
E.______, Z.______, ersichtlich, welche namentlich mit dem Beschwerde-
verfahren bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und mit der Entge-
gennahme/Bearbeitung von Entscheiden, Verfügungen und weiteren Unter-
lagen des Strafverfahrens in der Schweiz im Zusammenhang standen. Die-
- 10 -
se Bemühungen der Verteidigung waren somit sachbezogen und ange-
messen. Die von der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, A.______ zuge-
stellte Honorarnote belief sich auf Total Fr. 8'961.--.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verteidigungskosten von
A.______ in der Schweiz grundsätzlich zu entschädigen sind. Die Substan-
tiierung dieser Kosten (mit Gesuchsreplik vom 6. August 2004; BK act. 6.1)
lässt zwar einige Fragen offen (insbesondere in Bezug auf Verrechnung
mehrfacher kanzleiinterner Gespräche), ist jedoch grundsätzlich als aus-
gewiesen zu betrachten. Indessen fällt auf, dass die Anwaltskanzlei
E.______, Z.______, im fraglichen Strafverfahren neben A.______ auch
P.______ vertrat und diesem ebenfalls am 7. Oktober 2002 eine Honorar-
note im Betrag von Fr. 8'961.-- zustellte (separates Verfahren BK_K 074/04
act. 1.1 Beilage 5). Wie aus der Beilage 10 der Gesuchsreplik vom 6. Au-
gust 2004 im Verfahren P.______ hervorgeht (BK_K 074/04 act. 7), betraf
diese Honorarrechnung exakt dieselben Dienstleistungen wie im Verfahren
A.______. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Fr. 8'961.-- um
den Gesamtaufwand der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, in den Ver-
fahren A.______ und P.______. Nachdem aus der detaillierten Honorarno-
te nicht hervorgeht, welche Aufwendungen spezifisch das Verfahren
A.______ und welche jenes gegen P.______ betrafen bzw. welche wieder-
um gleichzeitig für beide Verfahren erfolgten, drängt sich auf, diese auf die
Verfahren A.______ und P.______ gleichmässig aufzuteilen. Daher sind
vorliegend A.______ die Hälfte der beantragten Anwaltskosten in der
Schweiz, namentlich Fr. 4'480.50, zu entschädigen.
5.2.2 Zu den Anwaltskosten in V.______: Wie bereits erwähnt, befasste sich das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der
Schweiz im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Ge-
suchstellers bei der C.______ AG in Z.______ und der Edition der für die
Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Im Rahmen dieses Strafver-
fahrens sind lediglich Aufwendungen der Anwaltskanzlei E.______,
Z.______, ersichtlich.
Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei S.______ in V.______ an den Ge-
suchsteller in Australien vom 31. Dezember 2002 (BK act. 1.1 Beilage 6)
geht hervor, dass diese, in Vertretung des Gesuchstellers, Informationen
über das Strafverfahren in der Schweiz von der Anwaltskanzlei E.______,
Z.______, wie auch Informationen betreffend Auslieferungs- bzw. Ein- und
Auswanderungsbelange von den Rechtsvertretern des Gesuchstellers in
Australien (T.______, U.______) mündlich oder schriftlich entgegennahm
und dem Gesuchsteller weiterleitete.
- 11 -
Was die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Anwaltskanzlei
T.______ betrifft, ist daraus zu entnehmen, dass diese sich mit Ausliefe-
rungs- bzw. Migrationsbelange in Australien befasste (BK act. 1.1 Beilagen
8 - 11).
Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung, die eine Entschädigungs-
pflicht des Staates zur Folge haben, müssen mit dem fraglichen Strafver-
fahren adäquat zusammenhängen und in Bezug auf die Wichtigkeit in ih-
rem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezogen und angemessen sein.
Alle Informationen der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, (welche na-
mentlich die Beschlagnahme- und Editionsverfügung wie auch das damit
zusammenhängende Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht betrafen)
hätte diese ihrem Mandanten direkt übermitteln können. Warum die Zür-
cher Kanzlei den Verfahrensstand in der Schweiz dem Vertreter ihres Man-
danten in V.______ mitteilen und erklären, welcher wiederum den Ge-
suchsteller informieren musste, ist nicht klar, zumal der Informationsaus-
tausch in englischer Sprache erfolgte, in einer Sprache also, deren der Ge-
suchstellter mächtig ist. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit dem
Vertreter der S.______ in V.______ (BB.______) wurde von der Anwalts-
kanzlei E.______, Z.______, dem Gesuchsteller bereits in Rechnung ge-
stellt (BK act. 6.1). Die Anwaltskanzlei S.______ verrechnete ihrerseits den
Zeitaufwand für den Empfang der Informationen und deren Weiterleitung
an den Mandanten der Anwaltskanzlei E.______, Z.______. Diese Doppel-
spurigkeit ist in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens in der
Schweiz unverhältnismässig. Den Umständen entsprechend ist nicht er-
sichtlich, weshalb die Anwaltskanzlei E.______, Z.______, ihren Mandan-
ten nicht direkt über das Geldwäscherei- bzw. Beschlagnahmeverfahren in
der Schweiz informierte, sondern diese Informationen durch die S.______
vermitteln liess.
Sodann stehen die Kosten der Anwaltskanzlei S.______ in Bezug auf das
Auslieferungsverfahren bzw. auf die Aufenthalts- und Migrationsbestim-
mungen in Australien mit der Beschlagnahme- und Editionsverfügung der
Schweizerischen Strafverfolgungsbehörde in keinem Zusammenhang.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ursprünglich und vorwiegend die Be-
hörden in Hong Kong ein Verfahren gegen den Gesuchsteller führten. Ob
auch die Behörden in Australien oder weitere Behörden rechtliche Vorkeh-
rungen im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller trafen, ist nicht bekannt.
Sollte der Gesuchsteller – wie geltend gemacht – von der Einwanderungs-
behörde in Australien festgehalten worden sein, so wurde diese Massnah-
- 12 -
me jedenfalls nicht von den Schweizerischen Behörden veranlasst. Daher
sind die Kosten der Anwaltskanzlei S.______, V.______, mangels Verhält-
nismässigkeit und Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren in der
Schweiz, nicht zu entschädigen.
5.2.3 Zu den Anwaltskosten in Australien: Wie bereits ausgeführt, betrafen die
Bemühungen der Anwaltskanzlei T.______, U.______, die Abklärung von
Aufenthalts- und Migrationsbestimmungen in Australien bzw. ein Ausliefe-
rungsverfahren, das nicht durch die Schweizerischen Strafbehörden bean-
tragt bzw. ausgelöst wurde. Auch hier ist zu wiederholen, dass der Ge-
suchsteller primär in einem Verfahren der ICAC in Hong Kong involviert
war. Mangels Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren in der
Schweiz sind somit Kosten der Anwaltskanzlei T.______, U.______, nicht
zu entschädigen.
5.2.4 Zu den Übersetzungskosten: Die geltend gemachten Übersetzungskosten
wurden der S.______ in V.______ in Rechnung gestellt (BK act. 1.1 Beila-
ge 18), woraus hervorgeht, dass jene Anwaltskanzlei den Auftrag für die
Übersetzungen erteilt hat. Dies ist auch der Honorarnote der S.______ zu
entnehmen (BK act. 1.1 Beilage 6). Abgesehen davon, dass aus den Unter-
lagen nicht klar hervorgeht, welche Dokumente übersetzt worden sind, und
daher nicht substantiiert ist, dass es sich um wesentliche Unterlagen han-
delte, ist auf obige Ausführungen zu verweisen: Ein direkter Kontakt der
Vertreter der Anwaltskanzlei E.______, Z.______ – welche nicht nur die
englische, sondern auch die deutsche Sprache beherrschen – mit ihrem
Mandanten, hätte die Übersetzung der auf Deutsch verfassten Unterlagen
durch den Anwalt in V.______ wohl vermeiden können. Mangels Substanti-
ierung und Verhältismässigkeit ist daher die beantragte Entschädigung der
Übersetzungskosten abzuweisen.
5.2.5 Zum entgangenen Gewinn: Der Gesuchsteller beantragt sodann die Ent-
schädigung eines entgangenen Gewinnes in der Höhe von Fr. 143'575.--.
Zur Begründung führt er aus, er habe beabsichtigt, am 19. Juni 2002 Aktien
der C.______ AG, welche sich auf dem Konto/Depot Nr. AA.______ bei der
C.______ AG in Z.______ befanden, zu verkaufen, womit er einen Erlös in
der Höhe von USD 464'984.-- erwirtschaftet hätte. Aufgrund der Kontobe-
schlagnahme vom 3. April 2002 habe er den Verkauf nicht tätigen können.
Daher sei der Verkauf erst nach Aufhebung der Beschlagnahme (Verfü-
gung der Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 2003) bzw. am 20. März
2003 erfolgt, und zwar mit einem Erlös von USD 351'084.--, womit er einen
Gewinnausfall von Fr. 143'575.-- erlitten habe.
- 13 -
Wie die Bundesanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die Behauptung der
Verkaufsabsicht am 19. Juni 2002 nicht erwiesen. Der Gesuchsteller hat
vielmehr – in der Zeit als seine Vermögenswerte in der Schweiz beschlag-
nahmt waren – andere Transaktionen in Auftrag gegeben, die – sofern sie
eine Häufung des beschlagnahmten Vermögens in der Schweiz zur Folge
hatten – durch die Bundesanwaltschaft bewilligt wurden (vgl. Akten Bun-
desanwaltschaft Bd. II Rubrik 7). In Bezug auf die genannten Aktien hat der
Gesuchsteller keinen Verkaufsantrag per 19. Juni 2002 in Auftrag gegeben.
Somit ist der geltend gemachte Nachteil nicht erwiesen, weshalb das ent-
sprechende Entschädigungsgesuch mangels Substantiierung abzuweisen
ist.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller gestützt auf
Art. 122 Abs. 1 BStP die Verteidigungskosten in der Schweiz im Umfang
von Fr. 4'480.50 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist das Gesuch um Ent-
schädigung der Anwaltskosten in der Schweiz, in V.______ und in Austra-
lien sowie der Übersetzungskosten und das Gesuch um Entschädigung
des geltend gemachten entgangenen Gewinns abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte
Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG). Diese
ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR
173.711.32).
Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr klei-
nen Teil durchgedrungen ist, ist ihm gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m.
Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- zuzusprechen.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundes-
anwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 4'480.50 als Entschädigung
für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat den Gesuchsteller für das bun-
desstrafgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird dem Gesuchsteller, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--, auferlegt.
Der Überschuss des geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 1'000.--) wird dem
Gesuchsteller aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückerstattet.
Bellinzona, 18. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler (im Doppel)
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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