Entscheid vom 30. Januar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
B., Bundesstrafrichter,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstandsbegehren (Art. 99 Abs. 1 BStP, Art. 131 f.
BGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG) im Gerichtsstandsverfah-
ren TPF BG.2007.32 (A. gegen Kanton Freiburg)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2008.1
(Hauptverfahren: BG.2007.32)
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die I. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 (TPF
BG.2007.28) und mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 (TPF
BG.2007.31) auf die Beschwerde von A. (nachfolgend „Gesuchsteller“)
betreffend Feststellung des örtlichen Gerichtsstandes mangels Anfech-
tungsobjekts nicht eintrat (act. 4 und act. 5);
- der Gesuchsteller am 19. Dezember 2007 erneut eine Beschwerde in glei-
cher Angelegenheit einreichte (act. 6 [TPF BG.2007.32]);
- der Gesuchsteller mit Gesuch vom 10. Januar 2008 bei der I. Beschwerde-
kammer den Ausstand von Bundesstrafrichter B. (nachfolgend „Gesuchs-
gegner“), im Verfahren TPF BG.2007.32 verlangt, da er gleichentags gegen
diesen bei der Schweizerischen Bundesversammlung eine Disziplinarbe-
schwerde und Strafanzeige eingereicht habe (act. 1 und act. 1.1);
- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 131 f. BGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) und somit die
Art. 34 – Art. 38 BGG Anwendung finden;
- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen
Gerichtsperson erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG);
- die I. Beschwerdekammer mit Verfügung vom 11. Januar 2008 dem Ge-
suchsgegner in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 BGG eine 5-tägige Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme setzte (act. 2);
- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Januar 2008 geltend macht, es
seien keine Ausstandsgründe gemäss Art. 34 BGG gegeben, weshalb er
keine Veranlassung sehe, in den Ausstand zu treten (act. 3);
- ein hängiges Disziplinar- und Strafverfahren grundsätzlich ein Ausstands-
grund nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG darstellen kann, sofern aufgrund kon-
kreter Umstände bei objektiver Betrachtung der Anschein der Voreinge-
nommenheit des Richters erweckt wird (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 110 N. 2; vgl.
BGE 112 Ia 290, 293 E. 5b);
- der Gesuchsteller zur Begründung seiner Disziplinarbeschwerde und Straf-
anzeige vom 10. Januar 2008 geltend macht, der Gesuchsgegner habe
willkürlich entschieden und sein Amt missbraucht (act. 1.1);
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- entgegen der Meinung des Gesuchstellers nicht ersichtlich ist, warum der
Entscheid BG.2007.28 vom 4. Dezember 2007 sowie der Entscheid
BG.2007.31 vom 12. Dezember 2007 willkürlich sein sollen, da der I. Be-
schwerdekammer mangels eines Anfechtungsobjektes gemäss Art. 279
Abs. 2 BStP (Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die
Gerichtsbarkeit) keine andere Möglichkeit blieb, als auf die Beschwerden
nicht einzutreten (act. 4 und act. 5);
- zudem kein Ausstandsgrund vorliegt, wenn der Richter einen für die Partei
ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht an-
genehme Ansicht vertritt oder willkürliche Prozesshandlungen trifft, da die
Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen auf dem ordentlichen Prozess-
weg zu erfolgen hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O. S. 112 N. 4a und
S. 115 N. 6; TPF BB.2006.60 vom 1. Dezember 2006 E. 2.2);
- somit der vom Gesuchsteller inhaltlich unzutreffend vorgebrachte angebli-
che Ausstandsgrund der Willkür kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34
BGG darstellt;
- der Gesuchsteller zudem zur Begründung seiner Disziplinarbeschwerde
und Strafanzeige vorbringt, der Gesuchsgegner habe im hängigen Verfah-
ren (TPF BG.2007.32) sein Amt missbraucht, indem er ihm mit Verfügung
vom 21. Dezember 2007 eine „abnormale“ und sehr kurze 10-tägige Frist
innerhalb der Gerichtsferien für die Einreichung der geänderten Beschwer-
de angesetzt habe, in der Hoffnung, er werde diese Frist verpassen;
- gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja-
nuar still steht (ausser für die Verfahren nach Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in
Haftverfahren [siehe Urteil des Bundesgerichts 1B.205/2007 vom 9. Okto-
ber 2007 E. 1.3]);
- vorliegend der Gesuchsteller durch die 10-tägige Fristansetzung mit Verfü-
gung vom 21. Dezember 2007 innerhalb der Gerichtsferien keinen Rechts-
nachteil erlitten hat, da die Frist von ihm eingehalten wurde und selbst eine
allfällige Fristverpassung nicht zu einer Säumnis geführt hätte, da die Frist
innerhalb der Gerichtsferien still stand, mit der Konsequenz, dass diese im
Anschluss daran bzw. 3. Januar 2008 zu laufen begonnen hätte und zudem
gemäss neuster Rechtspraxis bei erstmaliger Fristversäumnis eine Nach-
frist angesetzt wird;
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- somit der vom Gesuchsteller vorgebrachte angebliche Ausstandsgrund des
Amtsmissbrauchs jeglicher Grundlage entbehrt;
- infolgedessen die Eingabe an die Bundesversammlung zwecks Einleitung
eines Disziplinar- und Strafverfahrens nicht geeignet ist, bei objektiver Be-
trachtung den Anschein der Voreingenommenheit des Gesuchgegners zu
erwecken;
- die unzutreffenden Vorbringen betreffend den angeblichen Amtsmiss-
brauch sowie das dadurch initiierte Disziplinar- und Strafverfahren keine
Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG darstellen;
- das Ausstandsgesuch somit unbegründet und mangels eines Ausstands-
grundes nach Art. 34 BGG abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tra-
gen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) und zur Hauptsache (TPF BG.2007.32) geschlagen wird.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und zur
Hauptsache (TPF BG.2007.32) geschlagen.
Bellinzona, 31. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (mit Kopie der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 14. Januar
2008)
- B., Bundesstrafrichter
- Kantonsgericht des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesem Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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