B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
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Geschäftsnummer:
BB.2008.28, BB.2008.29, BB.2008.33 und BB.2008.34
(Nebenverfahren: BP.2008.16, BP.2008.17, BP.2008.19
und BP.2008.20)
Verfügung vom 7. April 2008
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP) und aufschiebende
Wirkung (Art. 218 BStP)
- 2 -
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren
gegen A. mit Verfügungen vom 5. März 2008 zwei Motorfahrzeuge be-
schlagnahmte (act. 1.2 und 1.3);
- die Beschwerdeführer hiergegen am 12. März 2008 Beschwerde erho-
ben und u. a. die mangelhafte Eröffnung der Verfügungen geltend
machten (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 19. März 2008 die Zustellung der beiden
Beschlagnahmeverfügungen an den Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer nachholte (act. 5);
- die Beschwerdeführer gegen diese – inhaltlich mit den ursprünglich an-
gefochtenen identischen – Verfügungen mit Eingabe vom 4. April 2008
erneut Beschwerde erhoben (act. 9);
- die beiden Beschwerden materiell den selben Streitgegenstand betref-
fen, weshalb sich aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Vereini-
gung der verschiedenen Beschwerdeverfahren rechtfertigt;
- die Beschwerdeführer bereits für die beiden Verfahren BB.2008.28 und
BB.2008.29 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet haben
(act. 3), weshalb auf die erneute Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet wird (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG);
- die Bundesanwaltschaft demzufolge sofort zur Einreichung einer allfälli-
gen Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 4. April 2008 einzuladen
ist;
- mit der am 4. April 2008 eingereichten Beschwerde wie bereits mit Ein-
gabe vom 12. März 2008 die Beschwerdeführer um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchten;
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. März 2008 bereits die
Abweisung des ersten Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung beantragte (BP.2008.16 und BP.2008.17, act. 3);
- die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt,
wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet
(Art. 218 BStP);
- 3 -
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten
Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab-
hängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der
Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte
Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Pra-
xis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005,
S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bun-
desgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- die Beschwerdeführer keinen definitiven, nicht wieder gutzumachenden
Nachteil geltend machen, der die Interessen der Strafverfolgung an der
Beschlagnahme der Fahrzeuge überwiegt, weshalb die Ersuchen um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sind;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2008.28, BB.2008.29, BB.2008.33 und
BB.2008.34 werden vereinigt.
2. Auf die Erhebung eines erneuten Kostenvorschusses für die Beschwerdever-
fahren BB.2008.33 und BB.2008.34 wird verzichtet.
3. Die Bundesanwaltschaft wird aufgefordert, bis zum 17. April 2008 eine allfäl-
lige Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 4. April 2008 in zwei Exempla-
ren einzureichen.
4. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden abgewiesen.
5. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 7. April 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Dieter Gysin
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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