B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
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Geschäftsnummer: BP.2008.24
Verfügung vom 29. April 2008
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Volkart,
Beschwerdegegner
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Haftentlassung – aufschiebende Wirkung
(Art. 218 BStP)
- 2 -
Nach Einsicht in
- die Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 (act.1);
- den Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2008 (act. 1.1);
- die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. April 2008 zum Haftent-
lassungsgesuch des Beschwerdegegners (act. 1.2);
in Erwägung, dass
- in der Begründung des Entscheids der Vorinstanz vom 28. April 2008 fest-
gehalten wird, angesichts der in den Akten sich befindlichen direkten und in-
direkten Beweise (Auswertungsberichte, Aussagenprotokolle, namentlich
auch der Aussage von B.) könne immer noch von einem genügenden drin-
genden Tatverdacht ausgegangen werden (act. 1.1 S. 3, 3.3);
- die Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid gestützt auf private und beruf-
liche Gründe bejaht wird (act. 1.1 S. 3, 4.);
- auch die Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid bezüglich des mitbe-
schuldigten Vaters und des mitbeschuldigten Bruders bejaht wird (act. 1.1
S. 3 f, 5.);
- im angefochtenen Entscheid zur Verhältnismässigkeit ausgeführt wird, auf-
grund des massiv verringerten Beweismittelstandes sei es unklar, welche
Strafdauer im Falle einer Verurteilung zu erwarten wäre, und mangels ent-
sprechender Judikatur wäre es zudem rein spekulativ, die bisherige Dauer
der Untersuchungshaft mit einer allenfalls zu erwartenden Freiheitsstrafe in
ein Verhältnis zu setzen (act. 1.1 S. 4, 6.);
- bei unbestrittenermassen den dringenden Tatverdacht nach wie vor stützen-
dem Beweismittelstand eine Reduktion der ursprünglich vorhandenen Be-
weismittel nicht notwendigermassen zu einer Strafreduktion führt;
- angesichts der Schwere der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte
und der durch diese Delikte mögliche Gefährdung einer grossen Zahl von
Menschenleben eine Überhaft im Lichte des vorgegebenen Strafrahmens
von 10 Jahren und einer bisherigen Haftdauer von etwas mehr als 2 ½ Jah-
ren (act. 1.1 S. 1) nicht offensichtlich ist;
- 3 -
- Antrag 1 der Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 (vorsorgliche Haftbelas-
sung) als Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschieben-
den Wirkung zu verstehen ist;
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Um-
ständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl.
BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung
nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung
bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt
würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bun-
desstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich
1978, S. 87);
- die Verweigerung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die unver-
zügliche Freilassung des Beschwerdegegners trotz weiterhin bestehender
Flucht- und Kollusionsgefahr zur Folge hätte;
- damit eine konkrete Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben wäre
und sich daher eine Haftbelassung des Beschwerdegegners bis zum Ent-
scheid in der Hauptsache rechtfertigt;
- der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Be-
schwerdegegner bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu belas-
sen ist;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
- 4 -
verfügt der Präsident der I. Beschwerdekammer:
1. Der Beschwerde vom 28. April 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 29. April 2008
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Fax)
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Peter Volkart
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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