Entscheid vom 10. September 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei
A., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);
Anerkennung des amtlichen Verteidigers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2008.39
(Hauptverfahren: BG.2008.14)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- das Bezirksamt Kreuzlingen im Kanton Thurgau seit dem 15. April 2008 eine
Strafuntersuchung gegen A. wegen Erpressung führt, dieser am 22. April
2008 in Z. verhaftet wurde und sich seit dem 29. April 2008 im Kantonalge-
fängnis Y. in Untersuchungshaft befindet;
- das Bezirksamt Kreuzlingen am 30. Juni 2008 unter Einverständnis des Kan-
tons Bern verfügte, der Kanton Thurgau sei für die Strafverfolgung in der Un-
tersuchung gegen A. zuständig, wogegen dieser am 9. Juli 2008 Beschwerde
erhob;
- A. am 28. Juli 2008 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das vorgenannte Beschwerdeverfahren, um Ernennung seines Anwaltes
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und eventualiter um die Ansetzung einer
neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 29. Juli 2008 das Formular betreffend unentgeltliche
Rechtspflege zugesandt wurde mit der Aufforderung, dieses zusammen mit
den erforderlichen Unterlagen bis am 8. August 2008 einzureichen (act. 2);
- er mit Eingabe vom 4. August 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege zurückzog, jedoch am Gesuch um „amtliche Verteidigung“ festhielt
(act. 3);
- ausgehend vom ursprünglichen Gesuch (act. 1, Antrag 2) trotz der unter-
schiedlichen Termini davon auszugehen war, er wolle an seinem Gesuch
betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand festhalten, weshalb A. eine Nach-
frist bis am 25. August 2008 zur Einreichung des Formulars und der entspre-
chenden Unterlagen angesetzt wurde (act. 4);
- A. mit Schreiben vom 18. August 2008 klarstellte, dass er sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zurückziehe, und gleichzeitig um
Ernennung seines Anwaltes zum amtlichen Verteidiger ersuchte (act. 6).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis
zum Rückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist;
- dementsprechend gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71
BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) das anhän-
gige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege demzufolge als erledigt
abzuschreiben ist;
- dem Gesuchsteller in der kantonalen Strafuntersuchung Rechtsanwalt Erich
Moser als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (vgl. act. 6.1);
- die amtliche Verteidigung und deren Anerkennung für das Verfahren vor der
Beschwerdekammer zwar in der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts geregelt ist, diese jedoch ausschliesslich das Bun-
desstrafverfahren betrifft;
- im Kanton Thurgau gemäss § 51 i.V.m. § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die
Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 / 5. November
1991 (RB 312.1) ähnliche Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gel-
ten wie auf Bundesebene;
- in casu wegen Inhaftierung des Gesuchstellers (vgl. Art. 36 Abs. 1 BStP) eine
analoge Anwendung der in obgenannter Weisung enthaltenen Regelung für
das Bundesstrafverfahren angezeigt erscheint;
- somit in analoger Anwendung der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, der in der thurgauischen Strafuntersu-
chung amtlich bestellte Verteidiger des Gesuchstellers im Verfahren vor der
Beschwerdekammer übernommen wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Rückzugs
des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.
2. Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers wird für das Beschwerdeverfah-
ren BG.2008.14 als solcher anerkannt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver-
legt.
Bellinzona, 10. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Erich Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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