Verfügung vom 22. Januar 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2009.3
(Hauptverfahren: BB.2009.2)
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Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldig-
te ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts
des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;
- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Ermittlungen
gegen den Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldigte wegen strafbarer
Handlungen zum Nachteil der B. AG in Liq. vom übrigen gerichtspolizeili-
chen Ermittlungsverfahren trennte (BB.2009.2 act. 1.1);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 an die
I. Beschwerdekammer gelangte, die Aufhebung der Trennungsverfügung
verlangte, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte
(act. 1);
- die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 auf Abweisung des
Gesuchs schloss (act. 3);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten
Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt
(vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f.) und der Vollzug der angefochtenen
Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet
oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden
gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die
Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Ver-
fahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, dass
das einzige Argument des Gesuchstellers für die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung darin bestehe, dass die Rückgängigmachung der Verfah-
renstrennung verfahrensökonomisch unsinnig sei, sie weiter geltend macht,
dass ihm durch die Trennung des Verfahrens kein nicht wieder gutzuma-
chender Nachteil erwachse, sondern ein allfälliger Aufwand, getrennte Ver-
fahren wieder zu vereinigen, nur die Strafverfolgungsbehörden treffe;
- die Gesuchsgegnerin es ihrerseits jedoch im Übrigen unterlässt auszufüh-
ren, weshalb der Vollzug der angefochtenen Verfügung für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens nicht aufgeschoben werden dürfe;
- sich eine Interessenabwägung daher als schwierig erweist;
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- es zwar zutreffend ist, dass eine allfällige spätere Rückgängigmachung der
Verfahrenstrennung primär die Strafverfolgungsbehörden trifft, der hiermit
verbundene Aufwand aber tatsächlich unverhältnismässig erscheint;
- sich die mit einer allfälligen Rückgängigmachung der Verfahrenstrennung
verbundene zusätzliche Verfahrensverzögerung auf jeden Fall auch für den
Gesuchsteller nachteilig auswirken würde;
- der diesbezügliche Endentscheid möglichst rasch zu ergehen hat, um das
Verfahren nicht unnötig zu verzögern, und die Parteien diesbezüglich an-
gesichts der bereits ausführlich begründeten Trennungsverfügung und Be-
schwerde darauf hingewiesen werden, dass im allenfalls durchzuführenden
weiteren Schriftenwechsel keine Fristerstreckungen gewährt werden;
- es sich deshalb rechtfertigt, bis zum Entscheid in der Hauptsache den sta-
tus quo aufrecht zu erhalten;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
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und erkennt:
1. Der Beschwerde vom 12. Januar 2009 wird die aufschiebende Wirkung er-
teilt.
2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 22. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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