Verfügung vom 7. September 2009
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suender-
hauf,
Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hag-
ger,
Gesuchsgegnerinnen
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2009.44
(Hauptverfahren: BB.2009.75)
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 31. August 2009 (act. 1) reicht A. gegen die Verfügung
des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2009
Beschwerde in dem Sinne ein, als er Einsicht auch in denjenigen Teil der
Akten beantragt, welcher gemäss der angefochtenen Verfügung abgedeckt
bzw. den Beschuldigten nicht geöffnet wird.
B. A. beantragt in seiner Eingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in
dem Sinne, als die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis
zum 31. Oktober 2009 zum Stellen von Beweisanträgen und zur Nennung
möglicher Experten bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides aus-
zusetzen und dannzumal neu Frist anzusetzen sei.
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre-
ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab
(vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270). Der Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersu-
chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder
vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen
das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Ankla-
gekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfah-
ren], Diss. Zürich 1978, S. 87).
2. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass den Beschuldigten
sämtliche Akten geöffnet werden, soweit diese nicht Geschäftsgeheimnisse
der Privatklägerin enthalten. Für diesen – wohl überwiegenden – Teil der
Akten ist die Fristansetzung gemäss der angefochtenen Verfügung unprob-
lematisch.
3. Die Beweisführung betreffend die Verletzung von Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnissen ist naturgemäss schwierig, steht doch dabei das Ge-
heimhaltungsinteresse des Geschädigten dem Akteneinsichtsrecht des Be-
schuldigten und dem Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens diamet-
ral entgegen. Eine Möglichkeit, diesen Interessen bei der Beweisführung
angemessen Rechnung zu tragen, ist die Zuhilfenahme eines Experten als
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Gerichtssachverständigen, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, soweit er
nicht mündliche oder schriftliche Aussagen zuhanden des Gerichts abgibt.
4. Es ist davon auszugehen, dass der wissenschaftlich-technische Bereich, in
welchem sich die von der Privatklägerin behauptete Geheimnisverletzung
abspielte, in den Akten, welche gemäss der angefochtenen Verfügung
sämtlichen Parteien zur Einsicht offen stehen, genügend spezifiziert ist,
damit aufgrund dieser Akten allein ein entsprechender Sachverständiger
benannt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wie es der Ge-
suchsteller implizit behauptet, so wird das Beweisverfahren zu modifizieren
bzw. zu erweitern sein.
5. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bis zum Schluss des Beweisverfah-
rens Beweismassnahmen beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP), dieser
also keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er der Aufforderung zur Beweis-
eingabe etc. des Untersuchungsrichters gemäss der angefochtenen Verfü-
gung keine Folge leistet.
6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt der Präsident der I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 7. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Walter Hagger
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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