Verfügung vom 16. Juni 2010
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2010.25
(Hauptverfahren: BB.2010.51)
- 2 -
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw.
der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie
anderer Delikte;
- die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2010
in Aussicht stellte, ein neues bzw. ergänzendes Rechtshilfeersuchen an die
Türkei zu stellen, und ihm Gelegenheit einräumte, hierzu Stellung zu neh-
men;
- der Gesuchsteller am 31. Mai 2010 der Gesuchsgegnerin beantragte, auf
die Erneuerung bzw. Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu verzichten;
- die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Juni 2010 ab-
wies (BB.2010.51, act. 1.1), wogegen der Gesuchsteller mit Eingabe vom
14. Juni 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde erhob und mit dieser u. a. beantragte, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Gesuchsgegnerin im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit den türki-
schen Behörden keinen Kontakt im Rahmen des geplanten Rechtshilfeer-
suchens aufzunehmen (act. 1);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten
Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt
(vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen
Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet
oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden
gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH,
Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und
Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs vorbringt, dass bereits
auf Grund eines früheren Rechtshilfeersuchens der Gesuchsgegnerin an
die Türkei deren Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller verdächtigten, der
PKK oder einer anderen kurdischen oder linken Gruppe angehöre, und um
diesbezüglich an mehr Informationen zu gelangen, Druck auf die Familien-
angehörigen des Gesuchstellers in der Türkei ausübten;
- 3 -
- ein Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Verfügung den Untersu-
chungszweck nicht zu gefährden bzw. zu vereiteln vermag, da das Rechts-
hilfeersuchen im Falle eines Nichteintretens oder einer Abweisung der Be-
schwerde ohne weiteres auch zu einem späteren Zeitpunkt noch gestellt
werden kann;
- der umgehende Vollzug der angefochtenen Verfügung vielmehr das Be-
schwerdeverfahren obsolet machen würde, womit dem Gesuchsteller kein
wirksamer Rechtsschutz gewährt werden könnte;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach im Sinne des gestellten
Antrages gutzuheissen ist, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügung
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt
wird;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Be-
schwerde vom 14. Juni 2010 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 16. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Ismet Bardakci
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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