Verfügung vom 26. Januar 2010
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2010.3
(Hauptverfahren: BB.2010.4)
- 2 -
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbe-
teiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges
gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;
- der Gesuchsteller den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des gewerbs-
mässigen Betruges anerkannte (act. 3.1, Z. 35) und am 7. August 2009
schriftlich bestätigte, dass alle Gelder auf den Konten, an denen er in der
Schweiz der wirtschaftlich Berechtigte sei, resp. die Gelder auf drei Konten
in Österreich von den Anlegern der B. AG stammten und auf das Konto der
Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung auf das Konto der Konkursmasse
der B. AG in Liq. zu überweisen seien (act. 3.3, S. 2);
- die Gesuchsgegnerin darauf hin am 13. Januar 2010 insgesamt fünf Verfü-
gungen erliess, mit welchen sie verschiedene Beschlagnahmen von Ver-
mögenswerten aufhob und anordnete, dass die Saldi der entsprechenden
Konten auf ein Konto der Eidg. Finanzverwaltung zwecks umgehender
Weiterleitung in die Konkursmasse der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen
Deckung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger einzuzahlen seien
(BB.2010.4, act. 1.1 bis 1.5);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen verlangte und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung ersuchte (act. 1);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten
Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt
(vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen
Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet
oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden
gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH,
Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und
Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass im Falle der Über-
führung der Konten-Saldi in die Konkursmasse der B. AG in Liq. vor dem
Entscheid des Bundesstrafgerichts, es in der Folge im Falle der Gutheis-
sung der Beschwerde schwierig, wenn nicht unmöglich, wäre, den ur-
- 3 -
sprünglichen Zustand wiederherzustellen, was einem nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil gleichkomme (act. 1, S. 5 f.);
- der Gesuchsteller damit einzig finanzielle Interessen vorbringt, dabei aber
verkennt, dass ihm im Falle einer widerrechtlichen Schadenszufügung
durch die Eidgenossenschaft die Möglichkeit zustünde, gemäss dem Bun-
desgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so-
wie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz;
SR 170.32) den Ersatz seines allfälligen Schadens zu verlangen;
- die vom Gesuchsteller geltend gemachte Gefährdung seiner Vermögensin-
teressen demnach keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt,
weshalb dessen Gesuch abzuweisen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
- 4 -
und erkennt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 26. Januar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Beat Luginbühl
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy