Entscheid vom 8. Februar 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei
A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2010.5
(Hauptverfahren: BB.2010.4)
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere
Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be-
trugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens am
13. Januar 2010 insgesamt fünf Verfügungen erliess, mit welchen sie ver-
schiedene Beschlagnahmen von dem Gesuchsteller als Inhaber oder wirt-
schaftlich Berechtigtem zuzuordnenden Vermögenswerten aufhob und an-
ordnete, dass die Saldi der entsprechenden Konti auf ein Konto der Eidg.
Finanzverwaltung zwecks umgehender Weiterleitung in die Konkursmasse
der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen Deckung der Schadenersatzforde-
rungen der Gläubiger einzuzahlen seien (BB.2010.4, act. 1.1 bis 1.5);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügungen verlangte (BB.2010.4, act. 1);
- er hierauf eingeladen wurde, bis 1. Februar 2010 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2010.4, act. 2);
- er mit Eingabe vom 29. Januar 2010 beantragte, es sei ihm für das Be-
schwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu ge-
währen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuord-
nen (act. 1);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei-
entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der
ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
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nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An-
gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver-
hältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge-
richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
- die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und
Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3
ZGB nachgeht (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzmi-
nimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.);
- bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das
Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen
Ehegatten grundsätzlich voll mitzuberücksichtigen ist (vgl. u. a. den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1);
- der Gesuchsteller seinem Gesuch zwar das Formular des Bundesstrafge-
richts betreffend unentgeltliche Rechtspflege beilegte, in diesem jedoch
keine konkreten Angaben zu seinem Einkommen, seinen Auslagen, seinem
Vermögen und seinen Schulden machte, jedoch festhielt, dass er am
9. September 2009 geheiratet habe und in Gütertrennung lebe (act. 1.5);
- er in seinem Gesuch diesbezüglich ausführte, dass im Verlaufe des Ermitt-
lungsverfahrens sämtliche seiner Konti beschlagnahmt worden seien,
weswegen er auf diese nicht zugreifen könne;
- er zudem nach seiner rund ein Jahr andauernden Untersuchungshaft heute
freiberuflich tätig sei, in der Arbeitswelt bis anhin jedoch nicht in einem
Ausmass habe Fuss fassen können, um über genügend eigene finanzielle
Mittel zu verfügen;
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs lediglich die oben er-
wähnten pauschalen Angaben gemacht, daneben jedoch keinerlei Beweis-
unterlagen eingereicht hat;
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü-
gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild
über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
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- dem Gesuchsteller bis 18. Februar 2010 erneut Frist gesetzt wird zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 18. Februar 2010 Frist gesetzt zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 8. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Beat Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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