Verfügung vom 6. Oktober 2010
Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt
Florian Baumann,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2010.54
(Hauptverfahren: BB.2010.91)
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 9. September 2010 das gegen B.
und Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146
Abs. 2 StGB) geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren einstellte
(BB.2010.91, act. 1.2);
- sie weiter anordnete, dass die noch beschlagnahmten Beweismittel und
Vermögenswerte mittels separaten Verfügungen freigegeben würden
(BB.2010.91, act. 1.2);
- die Gesuchstellerin hiergegen mit Beschwerde vom 24. September 2010
an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und nebst
der Aufhebung der Einstellungsverfügung u. a. beantragt, der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und/oder es sei die Gesuchsgegne-
rin anzuweisen, die Beschlagnahmeverfügung bezüglich der noch vorhan-
denen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledi-
gung der Beschwerde aufrecht zu erhalten (act. 1);
- die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2010 mitteilte, dass sie auf eine Ver-
nehmlassung betreffend aufschiebende Wirkung verzichte (act. 3);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten
Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt
(vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen
Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet
oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden
gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die
Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Ver-
fahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- mit der angefochtenen Verfügung das Ermittlungsverfahren eingestellt und
die Freigabe der noch beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswer-
te lediglich in Aussicht gestellt wurde;
- es hinsichtlich der von der Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch offensichtlich
beabsichtigten Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen demnach wohl
noch an einem konkreten Anfechtungsobjekt fehlt;
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- eine vorzeitige Freigabe der beschlagnahmten Beweismittel und Vermö-
genswerte aber bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die mit
den Beschlagnahmen verfolgten Zwecke (Sicherstellung von Beweismitteln
bzw. von Vermögenswerten, die allenfalls der Einziehung unterliegen) ver-
eiteln könnte;
- es sich daher im vorliegenden Fall rechtfertigt, das Gesuch insofern gutzu-
heissen als die Gesuchsgegnerin anzuweisen ist, die Beschlagnahme be-
züglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur
rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird insofern gutge-
heissen als die Bundesanwaltschaft angewiesen wird, die Beschlagnahme
bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur
rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 6. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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