Entscheid vom 7. Februar 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2011.1
(Hauptverfahren: BV.2010.80)
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen
den Gesuchsteller eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), in
deren Rahmen sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 zwei im vom Ge-
suchsteller geführten Lokal sichergestellte Computer beschlagnahmte
(BV.2010.80, act. 2.1);
- der Gesuchsteller hiergegen am 13. Dezember 2010 bei der ESBK zu
Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
erhob (BV.2010.80, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer den Gesuchsteller am 20. Dezember 2010 ein-
lud, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2010.80, act. 3);
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Januar 2011 erklärte, nicht in
der Lage zu sein, den entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer dem Gesuchsteller daraufhin das Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusandte (act. 2), welches dieser
innerhalb der ihm anberaumten und verlängerten Frist ausgefüllt und mit
verschiedenen Beilagen versehen retournierte (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfah-
ren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet;
- Art. 73 StBOG selber keine detaillierte Regelung (insbesondere auch keine
solche zur unentgeltlichen Rechtspflege) enthält, sondern im Wesentlichen
auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) verweist, welches gemäss seinem Art. 22 Abs. 3 grund-
sätzlich auch auf Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt seines In-
krafttretens hängig sind;
- das BStKR keine Bestimmungen enthält, welche die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege für Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver-
waltungsstrafrechts regeln;
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- es sich daher rechtfertigt, ergänzend die im BGG enthaltene Regelung zur
Anwendung zu bringen, was im Übrigen auch der bisherigen Rechtslage
entspricht (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei-
entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der
ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An-
gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver-
hältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge-
richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 189 f.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008
vom 2. Oktober 2008, E. 6, u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a
S. 164 f.; GEISER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 64 BGG N. 18; COR-
BOZ, Commentaire de la LTF, Berne 2009, n° 27 ad art. 64 LTF);
- der Gesuchsteller das ihm von der I. Beschwerdekammer zugestellte For-
mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar ausgefüllt und mit eini-
gen Beilagen versehen hat, sich aber dennoch auf Grund der gemachten
Angaben kein widerspruchsfreies und kohärentes Bild seiner finanziellen
Verhältnisse ergibt;
- der Gesuchsteller offenbar als Wirt eines Restaurants in Z. tätig ist (siehe
dessen Ausführungen in act. 1; vgl. zudem BV.2010.80, act. 2.1 und 2.2);
- er diesbezüglich ausführt, nicht in der Lage zu sein, die Betriebskosten zu
erwirtschaften, und auch seine privaten Reserven aufgebraucht zu haben
(act. 1);
- der Gesuchsteller insbesondere geltend macht, über keinerlei Vermögen
bzw. nicht mal über ein Konto zu verfügen, obwohl dem den Gesuchsunter-
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lagen beiliegenden Darlehensvertrag mit der Bank B. Angaben zu einem
Geschäfts-/Privatkonto des Gesuchstellers entnommen werden können
(act. 4);
- keinerlei Unterlagen vorliegen, die es glaubhaft erscheinen lassen würden,
dass der Gesuchsteller aus dem von ihm geführten Restaurationsbetrieb
tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – keinerlei Einkünfte erzielt;
- bezüglich der verschiedenen geltend gemachten Aufwandposten bei-
spielsweise keine Unterlagen vorliegen, aus welchen die Höhe der bezahl-
ten Krankenkassen- und Mobiliar-/Haftpflichtversicherungsprämien hervor-
gehen würden;
- hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Steuern lediglich ein
Konto-Auszug seiner Wohnsitzgemeinde vorliegt, dieser jedoch über die
Höhe der rechtskräftig veranlagten Steuern sowie der entsprechenden Be-
rechnungsgrundlagen keinerlei Aussagen enthält;
- schliesslich auch nicht ersichtlich ist, wem gegenüber und unter welchem
Rechtstitel der in ungetrennter Ehe lebende Gesuchsteller zu monatlichen
Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 350.-- verpflichtet sein soll;
- letztlich auch unklar bleibt, wie der Gesuchsteller, welcher angeblich nur
Schulden hat und über keinerlei Einkommen verfügt, die angeführten mo-
natlichen Ausgaben bezahlt (selbst wenn er selber einräumt, mit „diversen
Forderungen“ im Rückstand zu sein);
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü-
gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild
über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 17. Februar 2011 erneut Frist gesetzt wird zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 17. Februar 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 7. Februar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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