Beschluss vom 30. Juli 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. AG,
Gesuchstellerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2015.26
(im Hauptverfahren BE.2015.1)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen B. und
C. ein Verfahren wegen Abgabebetrugs, Steuerhinterziehung und
Verletzung von Verfahrenspflichten führt (BE.2015.1 act. 1.3 und 1.4);
- in diesem Zusammenhang die ESTV mit Editionsverfügung vom
12. Mai 2015 an die Treuhandgesellschaft A. AG gelangte und die
Herausgabe diverser Buchhaltungsunterlagen verlangte (BE.2015.1
act. 1.6);
- die A. AG dieser Aufforderung am 19. Juni 2015 nachkam, hinsichtlich zweier
Management-Letters jedoch deren Siegelung beantragte (BE.2015.1
act. 1.7);
- die ESTV mit Eingabe vom 3. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der Management-Letters
stellte (BE.2015.1 act. 1);
- die Beschwerdekammer die A. AG mit Schreiben vom 7. Juli 2015 dazu
aufgefordert hat, bis zum 20. Juli 2015 eine Gesuchsantwort einzureichen
(BE.2015.1 act. 2);
- innert Frist keine Gesuchsantwort beim Gericht einging;
- die A. AG mit Schreiben vom 27. Juli 2015 ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist stellte, und dabei geltend machte, die A. AG habe wegen
Betriebsferien vom 6. bis 27. Juli 2015 keine Post entgegennehmen können
und habe mit der Zustellung von behördlicher Post während den
Gerichtsferien auch nicht rechnen müssen (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1
VwVG).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das
Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich das VStrR anwendbar ist (Art. 103
Abs. 1 MWSTG);
- mit Bezug auf die Fristenbestimmung das Bundesgericht festgehalten hat,
dass das Entsiegelungsverfahren nicht ein gerichtliches Verfahren im Sinne
von Art. 73 – 82 VStrR ist (BGE 139 IV 246 E. 3.2); die Bestimmungen von
Art. 73 – 82 VStrR sich auf die Verfahren vor dem Sachrichter beziehen;
- dessen ungeachtet das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gleich wie das Beschwerdeverfahren ein
gerichtliches Verfahren (zwar nicht im Sinne von Art. 73 ff. VStrR) und nicht
etwa ein Verwaltungsverfahren (wie z.Bsp. das Einspracheverfahren nach
Art. 67 VStrR) ist;
- damit gemäss Art. 31 Abs. 2 VStrR sich die Fristen nach der StPO richten;
- nach Art. 91 Abs. 2 StPO schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag
der Frist der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der
Anstaltsleitung übergeben werden müssen;
- eine Mitteilung mittels eingeschriebener Postsendung spätestens am
siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO);
- die Abholeinladung ins Postfach der Empfängerin gelegt worden ist (vgl.
act. 1.1);
- die A. AG gestützt auf die an sie gerichteten Editionsverfügung der ESTV
vom 13. Mai 2015 und deren Antrag auf Siegelung der Management-Letters
vom 29. Juni 2015 um das hängige, eingangs erwähnte Strafverfahren und
speziell um das Entsiegelungsverfahren wusste und mit der Zustellung
weiterer offizieller Schreiben rechnen musste;
- die Verfügung damit grundsätzlich als zugestellt gilt;
- die A. AG jedoch sinngemäss geltend macht, die Frist sei während den
Gerichtsferien stillgestanden;
- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;
- die A. AG sich somit nicht auf den Fristenstillstand berufen kann;
- damit die Frage zu prüfen ist, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist
vorliegen;
- gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die
Partei diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der
Säumnis kein Verschulden trifft; das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall
des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist,
bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden
sollen; innert der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung
nachgeholt werden muss; die Wiederherstellung demnach an formelle und
materielle Voraussetzungen geknüpft ist;
- das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung innerhalb der
dreissigtägigen Frist gestellt worden ist, ohne jedoch die versäumte
Rechtshandlung – nämlich die Einreichung der Gesuchsantwort –
nachgeholt zu haben; eine Aufforderung zur Nachbesserung des Gesuchs
innerhalb der dreissigtägigen Frist vorliegend unterbleiben kann, da wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, das Gesuch auch materiell abzuweisen ist;
- in materieller Hinsicht objektive oder subjektive Gründe (z.B.
Naturereignisse, Unfall oder Krankheit) vorliegen müssen, die es dem
Betroffenen verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren; demnach
jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse eines
geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit
eine Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (BRÜSCHWEILER,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, N 2 zu Art. 94
StPO);
- die A. AG keine objektiven oder subjektiven Gründe glaubhaft macht, die es
ihr verunmöglicht haben, die Einladung der Beschwerdekammer zur
Einreichung der Gesuchantwort vom 7. Juli 2015 entgegen zu nehmen; die
Betriebsferien jedenfalls keinen derartigen Grund bilden; die A. AG vielmehr
dafür hätte besorgt sein müssen, dass auch während ihrer dreiwöchigen
Betriebsferien offizielle Schreiben an sie oder einen Vertreter hätten
zugestellt werden können; sie derartige Vorkehren jedoch unterlassen hat,
weshalb das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt;
- daran auch der von der A. AG zitierte Entscheid des Bundesgerichts
6B_908/2013 vom 20. März 2014 nichts ändert; ging es dort doch um die
Rechtsfolgen eines Säumnisses im Zusammenhang mit einer Vorladung, mit
denen nach dem allgemeinen Vorladungsrecht nach Art. 201 ff. StPO gerade
nicht gerechnet werden musste (vgl. E. 2.7);
- das Wiederherstellungsgesuch der Frist zur Einreichung einer Gesuchs-
antwort daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- die Kosten bei der Hauptsache verbleiben.
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 31. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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