Verfügung vom 25. Januar 2019
des verfahrensleitenden Richters der
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio
Romerio,
Gesuchstellerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,
Gesuchsgegner
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2019.15+BP.2019.16
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Der verfahrensleitende Richter hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am
22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwal-
tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge-
mäss Art. 37 GwG eröffnete;
- im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) in einem aufsichtsrechtlichen
Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt hatte,
dass die Bank A. im Zusammenhang mit der B. AG die bankengesetzlichen
Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe;
- die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der FINMA im Wesentlichen
auf dem von der Anwaltskanzlei C. AG am 27. September 2012 erstellten
Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank A. beruhten;
- die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts von der Anwalts-
kanzlei C. AG an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 verwei-
gerte;
- mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 das EFD die Bank A. anwies,
die von der Anwaltskanzlei C. AG erstellten Zwischen- und Abschlussbe-
richte vom 27. September 2012 inklusive Beilagen herauszugeben;
- die Bank A. dem mit Datum vom 16. Dezember 2016 nachkam und dem EFD
die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortge-
schützten Datenträger zukommen liess;
- im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank A. die Be-
schwerdekammer des Bundessstrafgerichts mit Beschluss vom 13. Septem-
ber 2018 das Entsiegelungsgesuch des EFD guthiess;
- dagegen beim Bundesgericht von Seiten der Bank A. Beschwerde erhoben
worden ist (Verfahren 1B_453/2018) und dieses Verfahren gegenwärtig
noch hängig ist;
- das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 pro-
visorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat;
- mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 23. April 2018 das EFD bei der
Bank A. Unterlagen zur GwG-Organisation der Bank (Organigramme, Regle-
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mente, Weisungen etc.) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März
2012 edierte;
- auch diese Unterlagen von der Bank A. dem EFD am 14. Juni 2018 auf
einem passwortgeschützten USB-Stick übergeben wurden;
- gegen den gutheissenden Beschluss BE.2018.4 der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts vom 20. August 2018 im Entsiegelungsverfahren
EFD gegen Bank A. durch letztere beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
worden ist;
- dieses Verfahren gegenwärtig beim Bundesgericht hängig ist
(1B_437/2018);
- das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 pro-
visorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat;
- das EFD am 11. Oktober und 1. November 2018 bei der FINMA rechtshilfe-
weise um Edition von Unterlagen betreffend Organisation, personelle Beset-
zung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse im Zusammen-
hang mit der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank A. für den Zeitraum
vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 sowie das Geschäftsreglement der
Bank A. ersuchte;
- am 6. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten der FINMA der untersuchende
Beamte des EFD die zu übermittelnden Dokumente einzeln bezeichnete;
- am 7. Dezember 2018 das EFD das Schlussprotokoll in dem seit dem
31. Mai 2018 gegen den ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank A., D.,
gerichteten Verwaltungsstrafverfahren zustellte;
- mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 die FINMA dem EFD die vom unter-
suchenden Beamten am 6. Dezember 2018 bezeichneten Dokumente zu-
stellte; es sich gemäss Aussagen des EFD dabei teilweise um Kopien von
Beilagen zum Abschluss- bzw. Ergänzungsbericht von der Anwaltskanzlei
C. AG handeln soll;
- das EFD die von der FINMA rechtshilfeweise erhaltenen Unterlagen zu den
Akten nahm und diese dem Beschuldigten D. mit Schreiben vom 4. Ja-
nuar 2019 zustellte;
- mit Schreiben vom 10. Januar 2019 die Bank A. dem EFD die unverzügliche
Siegelung der von der FINMA übermittelten Unterlagen sowie sämtlicher an-
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lässlich oder im Zusammenhang mit der Akteneinsicht erstellten Notizen und
Aufzeichnungen jeglicher Art beantragte;
- der untersuchende Beamte des EFD mit Verfügung vom 21. Januar 2019 auf
das Siegelungsgesuch nicht eingetreten ist (act. 1.1);
- gegen diese Verfügung die Bank A. mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Be-
schwerde beim Leiter Rechtsdienst EFD erhebt; die Bank A. die Aufhebung
der Verfügung vom 21. Januar 2019, die Gutheissung ihres Siegelungsge-
suches sowie die unverzügliche Siegelung der dem EFD mit Schreiben der
FINMA vom 21. Dezember 2018 übermittelten Dokumente beantragt;
- die Bank A. in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei im Sinne
einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, ohne vorgängige An-
hörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
die Siegelung der obgenannten Dokumente unverzüglich anzuordnen und
den untersuchenden Beamten des EFD die Einsichtnahme in diese Doku-
mente ohne vorgängige Anhörung zu verbieten (act. 1);
- das EFD mit Eingabe („Stellungnahme zum Antrag auf superprovisorische
Anordnung“) vom 25. Januar 2019 an die Beschwerdekammer gelangte;
diese Eingabe jedoch – da es sich um eine Fax-Eingabe handelt – für den
vorliegenden Entscheid unbeachtlich bleibt.
Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich
das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder
der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f
FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG
oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen;
- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO auch im Verwaltungsstrafver-
fahren grundsätzlich analog anzuwenden sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl.
auch Art. 82 VStrR);
- gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlun-
gen und Säumnis bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR);
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- die Beschwerde beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung einzu-
reichen ist, wenn sie sich gegen Zwangsmassnahmen und damit zusam-
menhängenden Amtshandlungen und Säumnis des untersuchenden Beam-
ten richtet (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR);
- die Beschwerde dahinfällt, falls der Direktor oder Chef der beteiligten Ver-
waltung in den Fällen von Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR die Amtshandlung oder
Säumnis im Sinne der gestellten Anträge berichtigt; andernfalls er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten hat (Art. 26 Abs. 3
VStrR);
- vorliegend die Beschwerde das durch den untersuchenden Beamten abge-
wiesene Siegelungsgesuch zum Inhalt hat; mithin die Bank A. gestützt auf
Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR zu Recht die Beschwerde vom 24. Januar 2019
beim Leiter Rechtsdienst EFD eingereicht hat;
- die Bank A. zugleich ein Original der Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts einreichte mit dem Antrag, sofort über das Ge-
such um Erlass der vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (act. 1 S. 8);
- zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerde bei der Beschwerdekammer
noch nicht anhängig ist, weshalb die Verfahrensherrschaft noch nicht bei der
Beschwerdekammer liegt; dessen ungeachtet jedoch in Fällen, da eine Be-
schwerde nach Art. 26 Abs. 1 lit. b VStrR vom Direktor oder Chef der betei-
ligten Verwaltung noch nicht an die Beschwerdekammer weitergeleitet wor-
den ist, letztere zuständig sein muss, bereits auf ein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen einzutreten, ansonsten der beschwerdeführendende Person
die Möglichkeit, ein vorsorglicher Rechtsschutz unmittelbar anzurufen, ver-
sagt bliebe;
- die Beschwerdekammer vorliegend somit auf die Gesuche der Bank A. um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen eintritt;
- die Bank A. in diesem Zusammenhang zunächst die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde beantragt;
- die Beschwerde gestützt auf Art. 28 Abs. 5 VStrR keine aufschiebende Wir-
kung hat, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwer-
deinstanz oder ihre Präsidenten verliehen wird;
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- die Bank A. verkennt, dass der Zweck der aufschiebenden Wirkung in der
Beibehaltung des Rechtszustandes, der vor Erlass des angefochtenen Ent-
scheides herrschte, liegt (Verfügung der Beschwerdekammer BP.2016.14
vom 1. April 2016, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
2C_120/2014 vom 18. Juli 2014 E. 1.4.2); es sich bei dem vorliegend ange-
fochtenen Entscheid um einen „negativen Entscheid“ handelt, mit anderen
Worten der Rechtszustand auch nach Erlass des angefochtenen Entscheids
unverändert derselbe ist wie zuvor; daher das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- soweit die Bank A. die Anordnung der Siegelung und das Verbot der Ein-
sichtnahme in die Dokumente durch die Beamten des EFD im Sinne einer
superprovisorischen vorsorglichen Massnahme ohne vorgängige Anhörung
der Gegenpartei beantragt, zunächst festzuhalten ist, dass sich derartige su-
perprovisorische Anordnungen ohne vorgängige Anhörung nur bei besonde-
rer (zeitlicher) Dringlichkeit überhaupt aufdrängen;
- die Kenntnisnahme vom Inhalt der betreffenden Dokumente durch den un-
tersuchenden Beamten des EFD jedoch bereits 6. Dezember 2018 anläss-
lich der Sichtung der Dokumente und anschliessend infolge der Zustellung
der Unterlagen durch die FINMA am 21. Dezember 2018 erfolgt ist;
- es mithin von vornherein an der zum Erlass einer superprovisorischen Mass-
nahme ohne vorgängige Anhörung zeitlichen Dringlichkeit fehlt;
- somit das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abzu-
weisen ist;
- das Begehren jedoch als Gesuch um vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 388 StPO entgegen zu nehmen ist;
- sich der Gesuchsgegner zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
im Rahmen einer allfälligen Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 26 Abs. 3
VStrR äussern kann;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ohne vorgän-
gige Anhörung wird abgewiesen.
3. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 25. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der verfahrensleitende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an (vorab per Fax):
- Rechtsanwalt Flavio Romerio
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechts-
dienst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrich-
ter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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