B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2004.26
Entscheid vom 16. Februar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien 1. A.______,
2. B.______,
3. C.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst,
gegen
1. SWISSMEDIC SCHWEIZERISCHES HEILMIT-
TELINSTITUT
Beschwerdegegnerin
2. EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES
INNERN
Vorinstanz
Gegenstand Sperrung von Internetseiten (Art. 45, 46 VStrR)
Sachverhalt:
A. Auf Anzeige des Heilmittelinspektorats der regionalen Fachstelle der Ost-
und Zentralschweiz vom 19. September 2003 eröffnete die Swissmedic,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, Bern (nachfolgend „Swissmedic“), mit
Eröffnungsverfügung vom 26. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren
gegen A.______, B.______ und C.______, alle in Z.______, wegen Ver-
dachts der unzulässigen Bewerbung und des unzulässigen Verkaufs von
Arzneimitteln und Medizinalprodukten von der Schweiz aus.
Am 5. Juli 2004 erliess Swissmedic an die Adresse der D.______ GmbH
eine Verfügung, mit welcher dieser Provider angewiesen wurde, zwei Ho-
mepages mit sämtlichen davon abhängigen Seiten zu sperren, nämlich:
E.______ und F.______. Ferner wurde D.______ angewiesen, alle Home-
pages und Geschäftsbeziehungen zu A.______, B.______ und C.______
sowie zur G.______ Co. und zur H.______ bekannt zu geben.
Mit gleich lautenden Schreiben vom 7. Juli 2004 an die Adressen von
A.______, B.______ und C.______ als mutmassliche Betreiber dieser In-
ternetseiten wurde diesen der Inhalt der obigen Verfügung bekannt gege-
ben. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Eidgenössische De-
partement des Innern (nachfolgend „EDI“) genannt (BK act. 1.1 – 1.3).
B. Eine gegen diese Verfügungen von A.______, B.______ und C.______
sowie der G.______ Co. durch ihren Rechtsvertreter eingereichte Be-
schwerde wies das EDI mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2004 ab,
soweit es darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten
von Fr. 2’080.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (BK act.
1.33).
C. Gegen den Entscheid des EDI erhoben die Beschwerdeführer A.______,
B.______ und C.______ am 31. August 2004 Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Sperrung
der Homepages E.______ und F.______ sei aufzuheben; eventuell sei die
Sperrung der Homepage F.______ gegen Löschung des Links auf die Ho-
mepage E.______ aufzuheben; subeventuell seien die Homepages gegen
Löschung der Einträge, welche nach Darstellung der Beschwerdebeklagten
gegen das Heilmittelgesetz verstiessen, zu entsperren. Swissmedic sei fer-
ner anzuweisen, sämtliche Akten des Dossiers einzureichen, und ihrem
Vertreter sei Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht
zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Da
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die in der Rechtsschrift genannten Akten mit dem Aktenverzeichnis und
den eingereichten Akten nicht übereinstimmten, musste die Akteneinrei-
chung mehrfach ergänzt werden, was schliesslich bis zum
26. Oktober 2004 in mehreren Schritten gelang (BK act. 2, 3, 4, 5). Mit Ein-
gabe vom 29. November 2004 reichte das EDI als Vorinstanz eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte kostenfällige Abweisung
derselben (BK act. 12).
Die Vernehmlassung des EDI wurde dem Vertreter von A.______,
B.______ und C.______ am 2. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht (BK
act. 13). Deren Vertreter liess sich am 13. Dezember 2004 nochmals zur
Beschwerde vernehmen und modifizierte dabei das Rechtsbegehren. Neu
wurde beantragt, die Sperre über die Homepages E.______ und F.______
sei aufzuheben; eventuell sei die Sperre über die Homepage E.______ frei-
zugeben mit Ausnahme der Links auf die Beschreibung der Produkte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 14). Am 30. Dezember 2004
wurde Swissmedic und dem EDI diese Eingabe zugestellt. Gleichzeitig er-
hielten sie die Gelegenheit zu allfälligen Gegenbemerkungen (BK act. 16).
Swissmedic als Gegenpartei beantragte hierauf am 6. Januar 2005 die kos-
tenfällige Abweisung der Rechtsbegehren (BK act. 17).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachfolgend,
soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, näher Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188,
190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
1.2 Das VStrR unterscheidet für den Beschwerdegang zwischen der Be-
schwerde gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängenden
Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 26 VStrR) und Beschwerden gegen
andere Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 27 VStrR). Während die Be-
schwerde gegen Zwangsmassnahmen bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts geführt werden muss, ist die Beschwerde gegen ande-
re Untersuchungshandlungen von Organen der mit öffentlich-rechtlichen
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Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen, wozu die Beschwerde-
gegnerin zählt, gemäss Art. 27 Abs. 4 VStrR an das übergeordnete Depar-
tement zu führen. Die Beschwerdegegnerin als ursprünglich verfügende
Behörde hat sich in der Verfügung an die D.______ (act. 6.3 ihrer Akten)
wie auch in der Mitteilung derselben an die Beschwerdeführer auf die Art.
40 und 41 VStrR sowie Art. 74 und 75 BStP berufen und als Rechtsmittel
die Beschwerde an das EDI genannt. Die Beschwerdeführer haben dieser
Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde beim EDI erhoben. Es ist
daher zu prüfen, ob sie den richtigen Rechtsweg gewählt haben und ob das
EDI seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat.
1.3 Soweit sich diese Rechtsmittelbelehrung auf das gegenüber der D.______
verfügte Auskunftsbegehren (bezüglich allfälliger weiterer Geschäftsbezie-
hungen und Homepages) bezog, war die Rechtsmittelbelehrung zutreffend.
Gesetzliche Grundlage für diese Massnahme bilden die Art. 40 bzw. 41
VStrR (siehe auch den Entscheid der Beschwerdekammer vom
8. Februar 2005 im parallelen Verfahren BK_B 179/04, E. 1.3; BGE 120 IV
260, 263 E. 3c). Diesbezüglich wurde die Verfügung vom 5. Juli 2004 je-
doch gerade nicht angefochten.
1.4 Die Sperre von Internetseiten lässt sich weder unter Auskünfte nach Art. 40
VStrR noch gar unter Zeugeneinvernahmen nach Art. 41 VStrR subsumie-
ren. Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen üblicherweise
Massnahmen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegenüber
dem Beschuldigten oder Dritten (BGE 126 II 462, 464 zu Art. 65 Abs. 1 lit. c
IRSG [SR 351.1]). In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht für
die Einordnung als Zwangsmassnahme auf die Gesetzessystematik des
VStrR abgestellt (ausdrücklich in BGE 120 IV 260, 263 E. 3b). Mit der
Sperrverfügung an die Adresse des Internetbetreibers wird diesem hoheit-
lich verboten, die fragliche Internetseite weiterhin dem Publikum zugänglich
zu machen. Ähnlich wie die Kontensperre gegenüber einer Bank wird damit
zwar nicht unmittelbar Zwang ausgeübt, sondern es wird im Sinne einer
milderen und damit verhältnismässigeren Massnahme dem Provider der In-
ternetseite ein Verbot auferlegt. Dieses tritt jedoch an die Stelle einer phy-
sischen Blockade. Insofern handelt es sich um eine Zwangsmassnahme.
Das EDI selbst hat im Übrigen die angefochtene Verfügung richtigerweise
unter dem Gesichtspunkt der Beschlagnahme geprüft (Seite 5 f.).
Die Rechtsmittelbelehrung in der ursprünglichen Verfügung war deshalb
mit Bezug auf die Sperre der Internetseiten unzutreffend. Zuständig zum
Entscheid über Beschwerden gegen solche Sperren ist direkt die Be-
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schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Entspre-
chend war das EDI zum erstinstanzlichen Entscheid über die Beschwerde
sachlich nicht zuständig. Die angefochtene Verfügung ist daher ohne weite-
res aufzuheben. Die ursprüngliche Beschwerde vom 12. Juli 2004 (samt
den Ergänzungen in den späteren Eingaben) ist zuständigkeitshalber direkt
durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilen, wo-
bei die inzwischen erfolgten Eingaben beider Parteien nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben beim materiellen Entscheid über die Beschwerde
berücksichtigt werden.
1.5 Die Beschwerdeführer sind von der Sperre der beiden Internetseiten inso-
fern unmittelbar betroffen, als die von ihnen aktiv bewirtschafteten Internet-
seiten nicht mehr durch Dritte abrufbar und die Beschwerdeführer somit
nicht mehr über diese Werbung betreiben und Verkäufe tätigen können. Sie
sind somit durch die Sperre beschwert. Auf ihre rechtzeitig beim EDI einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Zwangsmassnahmen greifen in die Grundrechte ein. Sie bedürfen der ge-
setzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismäs-
sig sein. Die Sperre von Internetseiten ist eine Zwangsmassnahme, die
weder in der BStP noch in der VStrR explizit erwähnt ist.
Auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage kann auch über den Grund-
satz „a maiore minus” geschlossen werden, vergleichbar der Ersatzmass-
nahme zur Untersuchungshaft, deren Zulässigkeit nach der Lehre un-
bestritten ist, auch wenn das Gesetz dieses Ersatzmittel selbst nicht nennt
(HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., § 69 N. 45;
SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., § 44 N. 717). Voraussetzung dafür ist,
dass die Sperre von Internetseiten gegenüber einem im VStrR vorgesehe-
nen strafprozessualen Zwangsmittel, mit welchem durch Anwendung von
Zwang grundsätzlich ein gleiches Ergebnis erzielt werden könnte, eine ge-
ringere Eingriffsintensität aufweist.
Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Sperre der Internetseiten, dass
das Publikum keinen Zugang mehr darauf hat, diese nicht mehr einsehen
und darüber keine Käufe mehr tätigen kann. Die gleiche Wirkung hätte die
Beschwerdegegnerin auch erreichen können, indem sie direkt durch die
Polizei beim Internetbetreiber elektronisch, allenfalls sogar physisch durch
Wegnahme der Hardware den Zugang zu den fraglichen Internetseiten un-
terbunden hätte. Insofern stellt die Sperre einer Internetseite eine mildere
Massnahme als die Beschlagnahme von Gegenständen unter dem Titel der
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Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR dar (gleich, je-
doch ohne nähere Begründung: Anklagekammer des Kantons Waadt, in
JdT 2003 III 123, 125 f.).
Die vorliegend angefochtene Zwangsmassnahme stützt sich daher auf eine
ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 46 VStrR).
3. Handelt es sich bei der Sperre der beiden Internetseiten um eine Mass-
nahme, die unter Art. 46 VStrR zu subsumieren ist, freilich mit geringerer
Eingriffsintensität, so müssen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme
grundsätzlich erfüllt sein.
Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon-
kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (HAU-
SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002,
§ 69 N. 1). Bei der Sperre einer Internetseite geht es um eine Massnahme,
mit der vorübergehend, d.h. während der Dauer des Strafverfahrens, eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhindert werden soll, weil bei-
spielsweise die Nutzung der Internetseite direkt oder indirekt zu einer straf-
baren Handlung führen kann. Analog der Beschlagnahme zum Zweck der
späteren Sicherungseinziehung (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 58
StGB) bedarf es eines Konnexes zwischen der mutmasslichen Tat und der
zu sperrenden Internetseite, indem hinreichend dargetan werden muss,
dass diese Internetseite Tatinstrument, Tatprodukt bzw. durch die mut-
massliche strafbare Handlung hervorgebrachter „Gegenstand“ ist. Sodann
muss von der Internetseite in der Hand des Berechtigten eine fortbeste-
hende Gefährdung (im Sinne weiterer strafbarer Handlungen) wahrschein-
lich sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a). Schliesslich muss die Sperre einer
Internetseite verhältnismässig sein.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem den konkreten Tatverdacht, in-
dem sie geltend machen, die auf der Internetseite E.______ angepriesenen
Produkte seien Nahrungsmittelzusätze und stellten keine Heilmittel im Sin-
ne des Art. 4 Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) dar. Die Beschwerdefüh-
rer hätten diese Produkte über eine Apotheke im Tessin bezogen, und
auch der Zoll habe die Importe nie beanstandet. Schliesslich habe das kan-
tonale Amt für Lebensmittelkontrolle am 7. Juli 2000 diverse Produkte als
Ergänzungsnahrung eingestuft. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen
ein, es sei unbestritten, dass Kava-Kava Substanzen verboten seien. Im
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Übrigen würden sie für den Entscheid, welche Produkte als Heilmittel im
Sinne des HMG zu gelten hätten, auf die Beurteilung ihres Fachmanns ab-
stellen.
4.2 Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf die
ungenügende Benennung der als Heilmittel einzustufenden Produkte. Aus
der Verfügung werde nicht klar, welche der auf der gesperrten Internetseite
angebotenen Produkte denn nach Auffassung der Beschwerdegegnerin un-
ter das HMG fallen. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung. Im Zusammenhang
mit einem anderen Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstraf-
rechts hat die Beschwerdekammer erwogen, dass in der Anfangsphase ei-
ner Untersuchung, vor allem bei Zwangsmittelverfügungen, keine weitge-
hende Begründung erwartet werden dürfe (BK_B 071/04, Entscheid vom
12. Oktober 2004, E. 4 am Schluss). Es wäre wünschbar gewesen, dass
vorliegend im Beschwerdeverfahren genau aufgelistet worden wäre, wel-
che der angebotenen Produkte nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
unter das Heilmittelgesetz fallen. Freilich darf bei der Prüfung der Begrün-
dung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht ausgeklam-
mert werden, dass sich aus den beiden bereits abgeschlossenen Verfahren
BK_B 075/04 und BK_B 179/04 für die Beurteilung dieser Frage wesentli-
che Hinweise ergeben, die auch den Beschwerdeführern bekannt waren.
Den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben der Be-
schwerdeführer kann im Übrigen entnommen werden, dass diese in Kennt-
nis der Sachlage zu argumentieren vermochten. So machen sie u. a. Ein-
wendungen, die sich auch auf die von der Beschwerdegegnerin bezeichne-
ten Produkte beziehen. Die Beschwerdeführer konnten sich damit über die
Tragweite des Entscheids ein genügendes Bild machen (vgl. etwa BGE
129 I 232, 236 E. 3.2, m.w.H.). Die Begründung des angefochtenen Ent-
scheids genügt damit den Anforderungen, wie sie auch das Bundesgericht
in mehreren Entscheiden, unter anderem zum Verwaltungsstrafverfahren,
definiert hat (z.B. BGE 112 I 107, 110 E. 2b).
4.3 Aus dem Verfahren BK_B 075/04 und dem Entscheid der Beschwerde-
kammer vom 8. November 2004 ergibt sich, dass es u. a. um das Angebot
und den Verkauf von Glukosamine-Komplex „Joint Connection“ und Kava-
Kava Produkten geht. Die Beschwerdekammer hat in jenem Entscheid die
Argumente der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit des Vertriebs dieser
Produkte zurückgewiesen (E. 3). In diesem Zusammenhang ist erneut auch
auf die Zusammenstellung von Dr. I.______ (Pharmazeutische Fachstelle
Zoll- und Strafrecht der Beschwerdegegnerin) vom 4. August 2004 hinzu-
weisen (act. 4.1 der von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem
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EDI eingereichten Akten). Danach besteht auch hinsichtlich weiterer Pro-
dukte der Verdacht, dass es sich um Heilmittel im Sinne des Heilmittelge-
setzes handle. Mit dem Entscheid BK_B 075/04 ist zu wiederholen, dass
die Einstufung von Produkten als Arzneimittel durch die Beschwerdegegne-
rin mindestens für die Dauer des Strafverfahrens massgeblich ist, denn die
Beschwerdegegnerin ist gesamtschweizerisch die für die verbindliche Zu-
ordnung und Zulassung zuständige Stelle.
Der Umstand, dass die Zollbehörden während Jahren nicht eingeschritten
sind, ist mit Bezug auf die Frage des blossen Tatverdachts insofern irrele-
vant, als nicht von pharmazeutischer Fachkunde des Zolls auszugehen ist.
Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber andern Anbie-
tern ähnlicher oder gleicher Produkte anbelangt, so ist erstens nicht erstellt,
dass die Beschwerdegegnerin nicht dagegen einschreitet. Zweitens gilt es
zu berücksichtigen, dass ein gleichzeitiges Einschreiten gegenüber mehre-
ren potentiellen Rechtsbrechern immer auch eine Frage der verfügbaren
Kapazitäten ist. Schliesslich ist drittens in Erinnerung zu rufen, dass es kei-
nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Es ist deshalb von einem ausreichenden konkreten Tatverdacht für unzu-
lässiges und damit strafbares Anbieten bzw. Verkaufen von Heilmitteln im
Sinne des HMG auszugehen.
4.4 Schliesslich ist für eine Sperre von Internetseiten erforderlich, dass ein
Konnex zwischen dem mutmasslichen strafbaren Verhalten und der Inter-
netseite besteht und dass von einer ungesperrten Internetseite eine fortbe-
stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Zwischen der Sperre der Internetseite E.______ und der mutmasslichen
strafbaren Handlung ist ein Sachzusammenhang insofern ohne weiteres
erstellt, als darüber mutmasslich Heilmittel angeboten wurden. Mit der
Sperre wird ein weiteres Anbieten und Verkaufen über diese Internetseite
unterbunden. In Analogie zur Sicherheitsbeschlagnahme wird damit ver-
hindert, dass mittels der Internetseite E.______ die Sicherheit von Men-
schen durch unzulässigerweise vertriebene Heilmittel gefährdet werden
kann. Die Sperre der Internetseite E.______ erweist sich deshalb als ge-
rechtfertigt. Sie ist auch verhältnismässig. Eine andere wirksame Mass-
nahme ist nicht denkbar. Insbesondere bietet die blosse Streichung gewis-
ser Angebote keine genügende Gewähr dagegen, dass nicht allenfalls über
neue Bestellrubriken Produkte angeboten werden können, die unter den
Arzneimittelbegriff des HMG fallen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
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Der Deliktskonnex ist auch mit Bezug auf die zweite gesperrte Internetsei-
te, F.______, erstellt, indem man mittels eines darauf vorhandenen Links
auf die Internetseite E.______ gelangen konnte. Die Beschwerdegegnerin
erachtet dies für eine fortdauernde Sperre als ausreichend (BK act. 17, S. 3
mit Verweis auf act. 5 EDI-Verfahren S. 6). Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Wie ausgeführt ist für eine Sperre in analoger Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 58 StGB erforderlich, dass
eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch diese In-
ternetseite als wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerdegegnerin behaup-
tet selbst nicht, dass über die Internetseite F.______ direkt Heilmittel be-
worben bzw. verkauft wurden oder werden. Derartiges war nun möglich
mittels eines Links auf die Internetseite E.______; eines Links, welcher
nach Sperre der Internetseite E.______ nicht mehr funktionieren kann. Mit
der Sperre der Internetseite E.______ geht von der Internetseite F.______
somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (im Sinne einer Bewerbung
oder eines Verkaufs von Heilmitteln) mehr aus. Es fehlt deshalb an einer
notwendigen Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Sperre. Die Be-
schwerde ist daher in diesem Punkt zu schützen, und die Sperre der Inter-
netseite F.______ ist aufzuheben.
5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be-
schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und
Art. 56 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun-
desstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Der
Eidgenossenschaft, auch öffentlichrechtlichen Institutionen der Eidgenos-
senschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, können keine
Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG; POUDRET, Commentaire de
la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, 145 f.). In Anbetracht des
Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, den Beschwerdefüh-
rern nur die Hälfte einer an sich üblichen Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Die
angemessene Gerichtsgebühr beläuft sich im vorliegenden Fall auf
Fr. 2'200.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Die Be-
schwerdeführer haben somit Fr. 1'100.-- unter solidarischer Haftbarkeit
(Art. 156 Abs. 7 OG) zu bezahlen, wobei ihnen der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 500.-- anzurechnen ist.
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der
obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten
der Eidgenossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisatio-
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nen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung
nicht (POUDRET, a.a.O., 146). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf
teilweisen Ersatz ihrer Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen
festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts
über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR
173.711.31]). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung für be-
gründeten Aufwand von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt) wird die Entschädigung auf
Fr. 1'100.-- festgesetzt. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin mit Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern wird aufge-
hoben.
2. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie teilweise geschützt,
und die Sperre der Internetseite F.______ wird aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.-- haben die drei Beschwerdeführer nach
Abzug des geleisteten Kostenvorschusses zu gleichen Teilen und unter so-
lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die drei Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren mit Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 3. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
- Eidgenössisches Departement des Innern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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