Entscheid vom 24. März 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme
(Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2004.31
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Sachverhalt:
A. Am 5. Juni 2004 meldeten die verantwortliche Person des Restaurants
B.______ in Z.______ und die A.______ AG dem Bezirksamt Brugg die
Wiederinbetriebnahme des im Restaurant B.______ befindlichen Geld-
spielautomaten der Marke Crazy Joker (BK act. 9.1). Mit Schreiben vom
30. Juli 2004 teilte das Bezirksamt Brugg dem Restaurant B.______ mit,
das Gesuch (als solches wurde die genannte Meldung verstanden) könne
mangels Kontinuität des Automatenbetriebs nicht bewilligt werden und der
Automat sei bis Ende August 2004 wieder abzuräumen (BK act. 1.3).
Nachdem eine Kontrolle vom 25. November 2004 in den Räumlichkeiten
des Restaurants B.______ ergeben hatte, dass der fragliche Geldspielau-
tomat nach wie vor aufgestellt war, verfügte die Eidgenössische Spielban-
kenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Beschlagnahme des Automaten,
eines Bargeldbetrags von Fr. 236.-- aus dem Hopper, einer leeren Noten-
kasse sowie zweier Schlüssel, davon einer für die Notenkasse des Auto-
maten, und von vier weiteren Schlüsseln (BK act. 1.2) wegen Verdachts
der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Bundesgesetz vom 18.
Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; SBG, SR 935.52).
B. Mit Eingabe vom 29. November 2004 an den Direktor der ESBK führt die
A._______ AG, Eigentümerin des beschlagnahmten Geldspielautomaten,
Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung und beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die unverzügliche Rückgabe
der beschlagnahmten Gegenstände an die bisherigen Inhaber (BK act. 1).
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 2. Dezember 2004 zu-
ständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei (BK act. 2).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 7. und
14. Februar 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 9 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägun-
gen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt dieser die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei
der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein-
zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR).
1.2 Die vorliegend in Frage stehende Beschlagnahme eines Geldspielautoma-
ten ist unbestrittenermassen eine Zwangsmassnahme (vgl. statt vieler das
Urteil der Anklagekammer 8G.123/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 3). Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Geldspielgeräts und der übri-
gen beschlagnahmten Gegenstände von der Beschlagnahmeverfügung
unmittelbar betroffen und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung; sie ist daher zur Beschwerde legi-
timiert. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung wurde der Beschwer-
deführerin am 25. November 2004 ausgehändigt und diese hat dagegen
fristgerecht beim Direktor der ESBK Beschwerde eingereicht. Derselbe hat
die Beschwerde ohne Berichtigung der angefochtenen Verfügung an die
Beschwerdekammer weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön-
nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus-
sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus-
setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter
Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der mit Beschlag belegten Gegens-
tände oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn
der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV
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222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter
hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Im Übrigen muss die Beschlag-
nahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Automat ohne Bewilligung be-
trieben worden sei. Sie erblickt im Schreiben des Bezirksamts Brugg vom
30. Juli 2004 eine Bewilligung zum Betrieb des Geldspielautomaten min-
destens bis Ende August 2004, was mit Bezug auf das Erfordernis der
„Kontinuität“ eine neue Ausgangslage geschaffen habe. Demgegenüber
führt die Beschwerdegegnerin aus, der Automat sei trotz fehlender Bewilli-
gung am 25. November 2004 in betriebsbereitem Zustand vorgefunden
worden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass durch den Betrieb
des Automaten der Straftatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und/oder lit. c
SBG erfüllt worden sei.
3.2 Das erwähnte Schreiben vom 30. Juli 2004 stellt entgegen den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Bewilligung zum Betrieb
des Geldspielautomaten dar, sondern es wurde damit vielmehr die Abräu-
mung unmissverständlich angeordnet. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme lag
somit keine ausdrückliche Betriebsbewilligung vor.
Ist eine Bewilligung kraft Gesetzes dahingefallen (was vorliegend im Ver-
waltungsstrafverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren zu klären ist), so
braucht sie grundsätzlich nicht entzogen zu werden. Ob die Abräumeauf-
forderung des Bezirksamts Brugg als Verfügung hätte ausgestaltet und mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, kann hier indessen
offen bleiben. Sie ist lediglich ein Vollstreckungsakt. Selbst wenn dieser mit
einem (prozessualen) Mangel behaftet wäre, führte dies nicht zur Recht-
mässigkeit des den Beschwerdeführern vorgeworfenen, mutmasslich straf-
baren (vgl. E. 5) Verhaltens. Soweit die Beschwerdeführerin also rügt, der
Bewilligungsentzug sei nie beschwerdefähig verfügt worden, ist dies im vor-
liegenden Zusammenhang ohne Belang.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss den Übergangsbe-
stimmungen zum Spielbankengesetz die Kantone während einer Über-
gangsfrist von fünf Jahren, und somit bis zum 31. März 2005, in Restau-
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rants und anderen Lokalen den Weiterbetrieb von (je höchstens fünf) Au-
tomaten zulassen dürfen, soweit diese Geräte vor dem 1. November 1997
in Betrieb waren. Beim strittigen Geldspielautomaten handle es sich um ein
solches altrechtliches Gerät, welches seit August 1997 bewilligt in Betrieb
gewesen sei (BK act. 1, S. 6 und 8).
4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 SBG wird, wer Glücksspiele ausserhalb konzessio-
nierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt (lit. a) oder
Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbe-
wertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt (lit. c), mit Haft
oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft. Nach der bisherigen Praxis
homologierte Geschicklichkeitsautomaten, die nach der neuen Gesetzge-
bung als Glücksspielautomaten gelten, dürfen dabei nur noch in Grands
Casinos und Kursälen betrieben werden (Art. 60 Abs. 1 SBG). Allerdings
können die Kantone während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 2000) in Restaurants und anderen Lo-
kalen den Weiterbetrieb von je höchstens fünf Automaten nach Art. 60 Abs.
1 SBG zulassen, soweit diese vor dem 1. November 1997 in Betrieb waren
(Art. 60 Abs. 2 SBG; vgl. für den Kanton Aargau § 19 Abs. 1 des Gesetzes
vom 20. Juni 2000 über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten
und die Kursaalabgabe [Spielbetriebsgesetz, SpBG; SAR 958.100]); Art.
126 Abs. 1 der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele
und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) präzisiert
diese Bestimmung dahingehend, dass die betreffenden Automaten nur bis
zum 31. März 2005 am bisherigen Standort weiter betrieben werden dür-
fen.
Als Ausnahmebestimmung zu Art. 60 Abs. 1 SBG ist Art. 60 Abs. 2 SBG
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts restriktiv auszulegen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.98/2001 vom 17. September 2001 E. 3). Schon aus
dem Begriff "Weiterbetrieb" ("continuation de l'exploitation", "proseguimento
dell'esercizio") ergibt sich, dass eine gewisse Kontinuität im tatsächlichen
Betrieb seit dem massgebenden Stichtag (1. November 1997) bestehen
muss. Entsprechend sind Geräte, die aufgrund einer klaren Zäsur während
der bundesrechtlichen Übergangsfrist, aus welchen Gründen auch immer,
faktisch ausser Betrieb genommen worden sind, nicht mehr zuzulassen
(Urteil des Bundesgerichts 2A.163/2002 vom 3. Juni 2002 E. 3.2). Art. 60
Abs. 2 SBG gewährt in diesem Sinne keine absolute Betriebs- und Amorti-
sationsgarantie. Er ermöglicht lediglich einen beschränkten Weiterbetrieb
unter dem neuen Recht, soweit ein solcher tatsächlich mehr oder weniger
kontinuierlich erfolgt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist nicht, alle am
1. November 1997 in Betrieb stehenden Apparate an ihrem bisherigen
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Standort bedingungslos bis zum Ende der Übergangsfrist in Betrieb zu be-
lassen und damit die Automatenbranche generell zu schützen, stünde dies
doch im Widerspruch zur Stossrichtung des Gesetzes, welches den Betrieb
von Glücksspiel- bzw. unechten Geschicklichkeitsspielautomaten auf kon-
zessionierte Spielbanken beschränken will (Art. 4 SBG; Botschaft zum
Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken vom 26.
Februar 1997, BBl 1997 III S. 145 ff., 158 f.).
Im Zeitpunkt der Beschlagnahme fehlte vorliegend eine Betriebsbewilligung
für den strittigen Automaten (vgl. E. 3.2). Ein Betriebsunterbruch während
zweier Jahre wegen eines Umbaus wird von der Beschwerdeführerin zuge-
standen (BK act. 1, S. 6). Es fehlt damit offensichtlich während über zwei
Jahre hinweg an einem tatsächlichen, für das Publikum zugänglichen Be-
trieb des Gerätes. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund
und mit Blick auf die vorstehend erwähnte Rechtsprechung einen hinrei-
chenden Tatverdacht bezüglich einer Widerhandlung gegen das Spielban-
kengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a und/oder lit. c SBG) bejahte, ist nicht zu be-
anstanden. Ob sich der Betreiber tatsächlich einer strafbaren Handlung
schuldig gemacht habe, wird letztlich im Strafverfahren zu beurteilen sein
(BGE 119 IV 326, 327 f. E. 7c). Insbesondere wird dort abschliessend dar-
über befunden werden müssen, ob ein Weiterbetrieb im Sinne des Geset-
zes vorliegt bzw. wie der Betriebsunterbruch zu würdigen ist. Der Umstand,
dass sich dieses Strafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführerin selbst,
sondern gegen einen Dritten richtet, steht der Beschlagnahme des im Ei-
gentum der Beschwerdeführerin stehenden Geldspielautomaten nicht ent-
gegen (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 115, Ziff. 3 zu Art.
47).
5.
5.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels gegen die Beschlagnahme des Geräts als Beweismittel
zwecks Ablesens des Zählerstandes. Zudem falle der beschlagnahmte Au-
tomat nicht unter diejenigen Gegenstände, welche die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnten,
weshalb eine Einziehung nicht zulässig sei (BK act. 9, S. 8 f.).
5.2 Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschlagnahme gemäss der angefoch-
tenen Verfügung der Beschwerdegegnerin im wesentlichen auf Art. 46
VStrR, wonach Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können und/oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag
zu belegen sind. (BK_B 219/04, act. 1.2). Die Beschlagnahme erfolgte so-
- 7 -
mit auch zum Zweck der späteren Einziehung gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b
VStrR in Verbindung mit Art. 58 StGB. Entsprechend führte sie in der Be-
schwerdeantwort vom 3. Dezember 2004 denn auch aus, dass der Apparat
möglicherweise der Einziehung unterliege, sollte sie [die Beschwerdegeg-
nerin] im Strafverfahren zu einem Schuldspruch kommen (BK_B 219/04,
act. 2, S. 2). Die Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung ist aber bei
vorhandenem Tatverdacht in jedem Fall zulässig, wenn es sich bei den zu
beschlagnahmenden Gegenständen oder Vermögenswerten um die eigent-
lichen Tatinstrumente oder Tatprodukte („instrumenta aut producta scele-
ris“) handelt und der Deliktskonnex gegeben ist. Dass dies offensichtlich
auf den beschlagnahmten Geldspielautomaten und das darin vorgefunde-
ne, für ein Gewinnspiel unerlässliche „Stockgeld“ zutrifft, hat die Beschwer-
deführerin zu Recht nicht bestritten. Damit kann offen bleiben, ob eine Be-
schlagnahme allein gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR (Beweismittelsi-
cherung) möglich wäre. Ob sodann die Voraussetzungen für die definitive
Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB vorliegen, ist nicht im
Beschwerde-, sondern im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden.
5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen
für eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung erfüllt sind. Der
Beschwerdeführerin war im Übrigen seit Ende Juli 2004 bekannt, dass kei-
ne Bewilligung für den Automaten erteilt werden kann und dieser bis Ende
August 2004 hätte abgeräumt werden müssen. Deshalb erscheint die Be-
schlagnahme auch nicht als unverhältnismässig. Der Umstand, dass der
Geldspielautomat ohnehin Ende März 2005 entfernt werden müsste, ändert
an diesem Ergebnis nichts. Ob die Voraussetzungen für die Einziehung
selbst indessen tatsächlich vorliegen oder ob die beschlagnahmten Objekte
(Automat, Geld) im Rahmen des Übergangsrechts als bewilligte Geräte zu
gelten haben, ist – wie gesagt – nicht in diesem Verfahren zu bestimmen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird der Beschwerdeführerin
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufer-
legt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Bellinzona, 31. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fritz Tanner
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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