Entscheid vom 24. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen
zusammenhängende Amtshandlung
(Art. 26 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2005.16
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter-
suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des
Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September
2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung
nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 3.1).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG
das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55,
sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Sal-
do von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt (act. 3.1). Nachdem bereits zuvor
mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht
und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung
mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem er-
neuten Gesuch an der Beschlagnahme fest (act. 1.3).
B. B. und A. wenden sich mit Beschwerde ihres Vertreters vom 21. März 2005
an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragen, es
sei der Wiedererwägungsentscheid vom 14. März 2005 aufzuheben und es
seien die beiden Konten vollumfänglich freizugeben. Eventualiter stellen sie
den Antrag, es sei die Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1, S. 2).
Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde
mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein-
zutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 3,
S. 1).
C. Mit Schreiben vom 31. März 2005 forderte die Beschwerdekammer den
Vertreter von B. und A. auf, bis 11. April 2005 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- zu leisten (act. 4).
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 1. April 2005 beantragten B. und A., sie
seien von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden,
eventualiter sei der Kostenvorschuss zulasten der gesperrten Vermögens-
werte zu beziehen, subeventualiter sei die Frist zur Leistung eines Kosten-
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vorschusses bis 30. April 2005 zu erstrecken (act. 5). Auf entsprechende
Aufforderung der Beschwerdekammer hin (act. 6) reichte der Vertreter von
B. und A. innert erstreckter Frist (act. 7) sodann das Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege samt verschiedener Beilagen ein. Gleichzeitig
zog er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend A. zurück
und ersuchte um Zustellung eines Einzahlungsscheines über einen anteili-
gen Kostenvorschuss mit Fristansetzung für die Einzahlung des Betrages
(act. 8).
Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 schrieb die Beschwerdekammer das Ge-
such von A. zufolge Rückzugs als erledigt ab, wies das Gesuch von B. so-
wie den Eventualantrag ab, schrieb den Subeventualantrag zufolge Ge-
genstandslosigkeit ab und setzte A. und B. Frist bis 20. Juni 2005 zur Leis-
tung des Kostenvorschusses an (act. 9).
D. Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 8. und
25. Juli 2005 an ihren Anträgen fest (act. 13 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezoge-
nen Akten (act. 16a-18) wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwä-
gungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist
die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal-
tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be-
schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem
Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung
oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm
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der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die zu beurteilende Beschwerde
richte sich gegen eine Amtshandlung im Zusammenhang mit der Be-
schlagnahme von Bankguthaben der Beschwerdeführer, nämlich gegen die
schriftlich dokumentierte Weigerung der Vorinstanz, beschlagnahmte Konti
der Beschwerdeführer freizugeben, obschon aufgrund der bisherigen Er-
mittlungen die Voraussetzungen für ihre Beschlagnahme nicht oder jeden-
falls nicht mehr vorliegen würden. Die Weigerung sei dem unterzeichneten
Anwalt mit Schreiben vom 14. März 2005, eingegangen am 16. März 2005,
schriftlich mitgeteilt worden. Die dreitätige Beschwerdefrist sei folglich unter
Berücksichtigung des Wochenendes gewahrt. Dazu komme, dass die Be-
schwerdeführerin 1 bisher in das gegenständliche Untersuchungsverfahren
nicht involviert gewesen sei. Ihr sei die ursprüngliche Kontobeschlagnah-
meverfügung vom 10. Oktober 2002, die der hier angefochtenen Wieder-
erwägungsverfügung vom 14. März 2005 zugrunde liege, zuvor nie notifi-
ziert worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 richte sich folglich
auch gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002, soweit
die Freigabe des C.-Kontos Nr. E., lautend auf die Beschwerdeführerin 1,
beantragt werde. Aufgrund des Gesagten sei auch für diese Anfechtung die
dreitägige Beschwerdefrist von Art. 28 Abs. 3 VStrR gewahrt (act. 1, S. 4
f.).
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, der Beschwerdefüh-
rer 2 habe gemäss Schreiben seines damaligen Vertreters spätestens am
6. November 2002 und die Beschwerdeführerin 1 gemäss Schreiben des
damaligen Vertreters spätestens am 26. November 2002 Kenntnis von der
Beschlagnahme gehabt. Die Frist für die Einreichung von Beschwerden sei
längst verflossen. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzu-
treten (act. 3, S. 2 f.).
1.3
1.3.1 Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung
vom 10. Oktober 2002 als verspätet erweist (der Beschwerdeführer 2 wen-
det sich, wie aus den Ausführungen in der Beschwerde zu schliessen ist,
allein gegen die „Wiedererwägungsverfügung“ vom 14. März 2005; vgl.
hierzu E. 1.3.2).
In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die (förmli-
che) Eröffnung für den Beginn der Anfechtungsfrist nur bei Beschwerde-
- 5 -
entscheiden massgebend ist, während für Amtshandlungen auf die tatsäch-
liche Kenntnisnahme abzustellen ist. War der Beschwerdeführerin 1 die
fragliche Amtshandlung bewusst oder musste sie dies sein, so gebietet der
Grundsatz von Treu und Glauben, dies bei erster Gelegenheit geltend zu
machen; andernfalls ist das Beschwerderecht verwirkt (HAURI, Verwal-
tungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 10 zu Art. 28 VStrR mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie den Akten zu entnehmen
ist, hat Rechtsanwalt Ivo Lenzlinger (nachfolgend „Lenzlinger“) mit an die
Beschwerdegegnerin gerichteter Eingabe vom 26. November 2002 darauf
hingewiesen, das blockierte Sparkonto sei eindeutig und unzweifelhaft im
Alleineigentum der Beschwerdeführerin 1; diese habe nachweislich mit den
Geschäften des Beschwerdeführers 2 überhaupt nichts zu tun, weshalb er
[Lenzlinger] beantrage, die Blockade unverzüglich aufzuheben (act. 3.8).
Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszuge-
hen, dass Rechtsanwalt Lenzlinger seinerzeit auch die Interessen der Be-
schwerdeführerin 1 vertrat (was die Beschwerdegegnerin offensichtlich be-
reits damals annahm; vgl. die Betreffzeile des Schreibens vom
3. Dezember 2002 [act. 3.9]) und letztere zu diesem Zeitpunkt von der Be-
schlagnahme des Kontos bei der C. Kenntnis erlangte. Dies wurde denn
auch von der Beschwerdeführerin 1, obwohl von der Beschwerdegegnerin
in ihrer Antwort ausdrücklich geltend gemacht (act. 3, S. 2 f.), im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels nicht explizit bestritten (act. 13). Dazu
kommt, dass es – zumindest ohne Vorliegen aussergewöhnlicher, hier we-
der ersichtlicher noch behaupteter Umstände – mit Blick auf die konkreten
Vermögens- und Einkommensverhältnisse jeder Lebenserfahrung wider-
spricht, dass die Beschwerdeführerin 1 die Beschlagnahme eines Kontos
mit einem Saldo von Fr. 865'101.-- (vgl. act. 3.8) nicht unmittelbar, sondern
erst nach mehr als zwei Jahren bemerkt haben will; das gilt umso mehr, als
ihr Ehemann unbestrittenermassen davon Kenntnis hatte.
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie
die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 betrifft, als verspätet
und das entsprechende Beschwerderecht als verwirkt. In dieser Hinsicht ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den „Wiedererwägungsentscheid“
(act. 1, S. 2) vom 14. März 2005 und damit gegen eine mit der Beschlag-
nahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26
Abs. 1 VStrR) richtet, ist die Frist demgegenüber gewahrt. Diesbezüglich
ist, da auch die weitere Voraussetzung der Beschwer erfüllt ist, auf die Be-
schwerde einzutreten.
- 6 -
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hält den Beschwerdeführern vorab entgegen,
dass sie mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme keine neuen
Erkenntnisse geltend machen würden. Sie hätten ihre Rechte bereits drei
Tage nach Kenntnisnahme der Beschlagnahmeverfügung mit einer Be-
schwerde gemäss Art. 26 VStrR geltend machen müssen. Es handle sich
demnach nicht um neue Erkenntnisse, welche in Wiedererwägung zu zie-
hen seien (act. 3, S. 3).
2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002
handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Un-
tersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18).
Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und
die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müs-
sen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h.
die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung
aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfah-
rensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbe-
hörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehal-
ten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die
Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus
konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib
42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein
Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ers-
ten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller er-
hebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f.
E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Ände-
rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Er-
kenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat ei-
ne Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren
Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be-
schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf
ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129,
132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID
- 7 -
in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist
zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen
nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste
Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2 VStrR
jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Ent-
lassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch be-
reits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der ge-
setzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbetei-
ligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf
eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, ei-
ne neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält
und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl.
Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004
E. 1.3).
2.3 Vorliegend sieht das Gesetz, wie die Beschwerdegegnerin im angefochte-
nen Schreiben vom 14. März 2005 (act. 1.3, S. 3) zu Recht festgehalten
hat, den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor. Entspre-
chend ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung
allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt.
Dies ist zu verneinen, soweit die Beschwerdeführer geltend machen (vgl.
hierzu act. 1, S. 10 ff. sowie act. 13, S. 8 ff.), dass
(i) jedenfalls ein wesentlicher Teil des C.-Guthabens der Beschwerdefüh-
rerin 1 unstrittig ihr selbst zuzuordnen sei und daher im Rahmen des
Verfahrens gegen F. (nachfolgend „F.“)/den Beschwerdeführer 2, wo
die Beschwerdeführerin 1 nicht beschuldigt sei, beschlagnahmefrei
sein müsse,
(ii) die Guthabensentwicklung auf dem gesperrten C.-Konto der Be-
schwerdeführerin anders als durch die Vorinstanz zu berechnen und
plausibel sei, sodass die Darlehensrückzahlungen durch den Be-
schwerdeführer 2 auf das Konto seiner Frau nicht in Zweifel gezogen
werden dürften und nicht etwa unredliche Vermögensverschiebungen
darstellen würden,
(iii) nicht sämtliche Darlehensgewährungen über das gesperrte C.-Conto
der Beschwerdeführerin 1 abgewickelt worden seien und deshalb die
Rüge der Vorinstanz, dass nicht alle Darlehensgewährungen mit den
- 8 -
Zahlungsflüssen auf dem gesperrten Konto kongruent seien, auf unzu-
treffenden tatsächlichen Annahmen beruhen würden,
(iv) auch das Guthaben auf dem gesperrten C.-Konto des Beschwerdefüh-
rers 2 wirtschaftlich der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen sei und
daher keine beschlagnahmefähigen quaesita sceleris im Verfahren ge-
gen F./den Beschwerdeführer 2 enthalten könne bzw. freizugeben sei.
Es handelt sich dabei weder um Umstände, die sich wesentlich geändert
haben, noch rufen die Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel an, die ihnen im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlagnahme
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung be-
stand. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde diesbezüglich abzu-
weisen. Sie geht im Übrigen auch in der Sache selbst fehl, da die Be-
schlagnahme entgegen der sinngemäss geäusserten Auffassung der Be-
schwerdeführer auch bei nicht beschuldigten Dritten möglich ist, der Ent-
scheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Re-
gel dem Sachrichter obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B
165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005
E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu
Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000,
N. 2578) und hiervon – was vorliegend nicht zutrifft – nur dann abzusehen
ist, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59
Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen-
sichtlich ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).
Anders verhält es sich demgegenüber, soweit die Beschwerdeführer Ein-
wände gegen den Tatverdacht sowie die Verhältnismässigkeit der Be-
schlagnahme erheben (act. 1, S. 21 ff. sowie act. 13, S. 2 ff.). Diese Vor-
bringen sind auf Voraussetzungen der Beschlagnahme gerichtet, die sich
im Verlaufe des Verfahrens durchaus wesentlich verändern können, und
sind dementsprechend nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.
3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi-
sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön-
nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus-
sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus-
setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter
- 9 -
Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver-
dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun-
gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer
bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä-
gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen
(BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Be-
schlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sich eine Zwangsmassnahme über
Monate hinaus nur rechtfertigen liesse, wenn sich der Anfangsverdacht als
dringender Tatverdacht herausgestellt habe. Der dringende Tatverdacht sei
gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK wie auch gemäss Art. 32 Abs. 2 BV innert
möglichst kurzer Frist dem Beschuldigten in einer ihm verständlichen Spra-
che in allen Einzelheiten mitzuteilen. Der von der Beschwerdegegnerin
vermeintlich auf Seite 2 f. der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung
geäusserte Tatverdacht genüge diesen Anforderungen keinesfalls (act. 1,
S. 22 f.). Ähnlich halten die Beschwerdeführer im Rahmen der Replik fest,
es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bei gegebener
Sachlage (lange Ermittlungsdauer, einschneidende Wirkung der gegen-
ständlichen Zwangsmassnahmen) den geltend gemachten Tatverdacht und
die einschlägigen Beweismittel detailliert zu erläutern bzw. zu bezeichnen
habe. Die Beschwerdegegnerin verletze Art. 14 Abs. 3 lit. a IPBPR, Art. 6
Abs. 3 lit. a [EMRK] und Art. 32 Abs. 2 BV, indem ohne Angabe eines Tat-
verdachts an der streitgegenständlichen Kontosperre festgehalten werden
(act. 13, S. 5 f.).
4.2 Vorweg ist der guten Ordnung halber nochmals festzuhalten, dass es für
eine Beschlagnahme entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht
eines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden Tatverdachts be-
darf (vgl. E. 3 und die dort zitierte, aktuelle Rechtsprechung des Bundesge-
richts). Nach der Praxis des Bundesstrafgerichts unterscheidet sich der hin-
reichende Tatverdacht vom dringenden vor allem durch ein graduelles Ele-
ment hinsichtlich der Beweislage, wobei der Behörde auch in der Sachver-
haltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden
muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005
E. 3.1).
- 10 -
Grundsätzlich zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ei-
ne beschuldigte Person nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK Anspruch hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie
erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach
einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Be-
urteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht,
bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänz-
lich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Unter-
suchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewis-
sen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht
Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind
ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf
die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl.
zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom
27. April 2005 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das
Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei
bei Einleitung der Untersuchung noch keine Beweismittel genannt werden
müssen (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonventi-
on [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtspre-
chung der Konventionsorgane). Indirekt ist mit diesen Ausführungen – wie
die Beschwerdeführer grundsätzlich ebenfalls zu Recht bemerken – auch
gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermittelnden Informationen (…) nach
dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O.,
N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem
Sinne hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grund-
sätzlich auch die Unterrichtung durch die Untersuchungsbehörde entspre-
chend zu verdichten (vgl. hierzu ausführlich der Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2 mit zahlreichen Hinwei-
sen). Das Bundesgericht hat indessen umkehrt deutlich gemacht, dass
auch im weiteren Verlauf der Untersuchung eine kurze Orientierung über
die vorgeworfene Tat hinreichend ist. Eine umfassende Unterrichtung des
Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat-
sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steu-
erhinterziehung stützt, muss, einschliesslich der Angaben über die in Aus-
sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die Anforderungen an den Um-
fang der Unterrichtung daher nicht überspannt werden (vgl. BGE 119 Ib 12,
19 E. 5c; VPB 66.100 E. 3b = Urteil der Anklagekammer des Bundesge-
richts vom 25. Januar 2002).
4.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, wie die Be-
schwerdeführer bestreiten, den hinreichenden Tatverdacht in der angefoch-
- 11 -
tenen Verfügung vom 14. März 2005 (act. 1.3) ausreichend dargetan hat.
Allfällige, diesbezügliche Mängel wären ohnehin dadurch geheilt worden,
dass sich die Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerde-
kammer zur diesbezüglichen Vernehmlassung und damit zu den Argumen-
ten der Beschwerdegegnerin äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2
sowie BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2). Letztere hat denn
auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2005 (act. 3, S. 3 f.) den
hinreichenden Tatverdacht detailliert substantiiert und unter Beilage ver-
schiedener Beweismittel genau bezeichnet, welche Vermögensäufnung
Gegenstand der fiskalischen Untersuchung bildet (siehe insbesondere die
Aufstellung über die in den Jahren 1999 bis 2002 auf das Konto der G.
Corporation, Panama, geflossenen Beiträge; act. 3.12; vgl. im Einzelnen E.
5). Damit sind die vorstehend umrissenen Voraussetzungen an die Unter-
richtung über den Tatverdacht auch beim jetzigen Stand des Verfahrens
ohne weiteres erfüllt. Der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung des
Tatverdachts erweist sich demgemäss als unbegründet.
5.
5.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte Tatver-
dacht einen bereits anderweitig untersuchten Vorgang betreffe und im vor-
liegenden Verfahren nicht relevant sei. Die Beschwerdegegnerin vermische
„Äpfel mit Birnen“, wenn sie vermeintliche Überweisungen im Umfang von
Fr. 956'449.65 auf ein Konto der G. Corporation, Panama, als Verdunke-
lung von steuerbarem Einkommen des Beschwerdeführers 2 sehe. Zur Be-
gründung führen sie unter Verweis auf die Eingabe vom 21. Septem-
ber 2004 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers 2 vom 30. No-
vember 2004 aus, dass diese Überweisungen ausschliesslich im Zusam-
menhang mit schon anderweitig untersuchten, mutmasslichen Steuerver-
gehen von F. stehen würden, wobei der Beschwerdeführer 2 wegen Gehil-
fenschaft beschuldigt werde. Die Beschwerdegegnerin versuche mit ande-
ren Worten, dem Beschwerdeführer 2 ein und denselben Vorgang gleich
zweimal anzulasten: Einmal unter dem Titel Beihilfe zu möglichen Steuer-
delikten von F. und das andere Mal unter dem Titel angeblicher eigener
Steuervergehen (act. 13, S. 3 ff. sowie act. 1, S. 6).
5.2 Es ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht auf Gehilfenschaft
des Beschwerdeführers 2 an Steuerwiderhandlungen der H. AG bzw. von
F. besteht, indem er seine Offshore-Gesellschaft (G. Corporation, Pana-
ma,) für entsprechende Transaktionen zur Verfügung gestellt hat. Diesbe-
- 12 -
züglich hat der Beschwerdeführer 2 mittels Eingabe vom 21. September
2004 (act. 16a = 18.5) und auch anlässlich seiner Vernehmung am 30. No-
vember 2004 (act. 18.7) ein Geständnis abgelegt (vgl. die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerdeführer [act. 1, S. 6] sowie der Beschwerde-
gegnerin [act. 15, S. 1 f.]).
Strittig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer 2, wie die Beschwer-
degegnerin vorträgt, die G. Corporation darüber hinaus auch zur Steuerhin-
terziehung zu seinen Gunsten sowie der von ihm beherrschten I. AG ver-
wendet hat. Den Akten liegt in diesem Zusammenhang eine detaillierte, von
der Beschwerdegegnerin angefertigte Aufstellung der zwischen dem
10. Mai 1999 bis 1. November 2002 auf das Konto der G. Corporation ge-
flossenen Beträge bei (act. 3.12). Bei den auf dieser Liste aufgeführten Be-
trägen von insgesamt Fr. 956'494.65 (Fr. 391'146.95 [1999], Fr. 236'851.40
[2000], Fr. 121'894.45 [2001], Fr. 206'601.85 [2002]) handelt es sich ge-
mäss Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht um die an F. zurückge-
flossenen Gelder, sondern ausschliesslich um Erlöse aus verschiedenen
Vermögensaufträgen (act. 15, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet
dabei in der fraglichen Aufstellung nicht nur in detaillierter Art und Weise
Valutadatum, Grund und Betrag der Überweisung sowie Herkunft der Gel-
der, sondern vermag überdies entsprechende Vereinbarungen zwischen
der I. AG, und anderen Unternehmungen vorzulegen (vgl. act. 3.11). Zwar
ist bei zwei mit „Diff. Ein- und Auszahlung von F.“ bezeichneten Überwei-
sungen vom 22. April sowie 17. Mai 2002 im Betrag insgesamt
Fr. 10'133.95 ein Zusammenhang mit F. ersichtlich, wobei dessen genaue
Beteiligung am untersuchten Vorgang freilich offen bleibt; inwiefern es sich
aber bei den übrigen Überweisungen um die F. als Haupttäter und dem
Beschwerdeführer 2 als Gehilfen zur Last gelegten Vorgänge handeln soll,
ist weder aus den Akten noch aus der Darstellung der Beschwerdeführer
ersichtlich. Insbesondere fällt auf, dass sich die in der Liste der Beschwer-
degegnerin (act. 3.12) genannten juristischen und natürlichen Personen
nicht mit denjenigen decken, welche gemäss eigenen Angaben der Be-
schwerdeführer (vgl. insbesondere deren Eingabe vom 21. September
2004; act. 18.5) im Verfahren gegen F. beteiligt sein sollen und vom Be-
schwerdeführer 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 30. November 2004
(act. 18.7) genannt wurden.
Dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Aus-
führungen einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eigene Steuerhin-
terziehungen des Beschwerdeführers 2 sowie der von ihm beherrschten
I. AG bejaht, ist beim derzeitigen Stand der Untersuchungen nicht zu bean-
standen.
- 13 -
6.
6.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
ermittle zu lange ohne Ergebnis und verletzte so das Rechtsverzögerungs-
verbot, weshalb die fragliche Kontosperre vollends unverhältnismässig sei
(act. 13, S. 3). Es sei inakzeptabel, dass die Beschwerdegegnerin dermas-
sen lange ergebnislos ermittle, ohne das Verfahren durch Einstellung ab-
zuschliessen oder zumindest ohne die beschlagnahmten Vermögenswerte
freizugeben. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Rechtsverzöge-
rungsverbot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Die eviden-
te Rechtsverzögerung sei umso weniger akzeptabel, als sie mit einschnei-
denden Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme fast aller Barmittel) Hand in
Hand gehe (act. 13, S. 6 f.).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be-
hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht
innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge-
samtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125
V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V
190, 194 f. E. 3c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 6; HÄFELIN/
MÜLLER, a.a.O., N. 1658). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsver-
zögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rahmen des Beschleuni-
gungsgebots (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 1658 m.w.H.). Ob und ab wel-
chem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich
weder für das Strafverfahren allgemein noch für das Verwaltungsstrafver-
fahren im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für je-
des einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände
des konkreten Verfahrens zu bestimmen (vgl. zum Ganzen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).
6.3 Vorliegend hat sich ergeben, dass die Beschwerdegegnerin im Laufe der
Untersuchungen nicht nur den Tatverdacht bezüglich Steuerwiderhandlun-
gen der H. AG sowie von F. und eine entsprechende Teilnahme des Be-
schwerdeführers 2 zu verdichten vermochte, sondern auch den Verdacht
auf Steuerhinziehungen des Beschwerdeführers 2 bzw. der von ihm be-
herrschten I. AG (vgl. E. 5.2). Zieht man die Höhe der mutmasslichen
Steuerhinterziehungen, die Zeitspanne der mutmasslichen Tatbegehung,
die vermutete Beteiligung verschiedener Personen und Firmen mit teilwei-
sem ausländischem Bezug sowie die Tatsache in Betracht, dass unbestrit-
tenermassen umfangreiche, beschlagnahmte Akten auszuwerten waren, ist
die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Entsprechend kann
- 14 -
auch nicht von einer daraus resultierenden Unverhältnismässigkeit der Be-
schlagnahme gesprochen werden.
7.
7.1 Schliesslich halten die Beschwerdeführer dafür, dass die Ablehnung der
Kontofreigabe unverhältnismässig sei, weil die Haftung des Beschwerde-
führers 2 im Verfahren gegen F. auf maximal Fr. 160'000.-- beschränkt sei
(act. 1, S. 21 f. i.V.m. act. 2; act. 13, S. 7) und sich die Steuerfolgen der von
der Beschwerdegegnerin behaupteten vermeintlichen Gewinnausschüttung
von rund Fr. 100'000.-- auf weniger als Fr. 200'000.-- beschränken werden.
Die Beschwerdegegnerin verschweige schliesslich, dass sie fünf weitere
Konti mit einem Gesamtsaldo von Fr 100'000.-- (per Ende 2002) beschlag-
nahmt habe, welche sie dem Beschwerdeführer 2 zuordne (act. 13, S. 7 f.).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführer wür-
den selber ausführen, dass aus der Gehilfenschaft zu Steuerhinterziehun-
gen der H. AG und von F. ein Betrag von maximal Fr. 160'000.-- geschuldet
sein könnte. Was die eigenen Steuerwiderhandlungen des Beschwerdefüh-
rers 2 und der I. AG angehe, sei die Vorstellung von einer maximalen
Nachforderung von Fr. 200'000.-- nicht richtig. Konkret errechnet die Be-
schwerdegegnerin diesbezüglich in der Duplik einen Betrag von total
Fr. 950'000.--, der sich aus Teilsummen von Fr. 237'500.-- (25% Steuern
I. AG auf Fr. 950'000.--), Fr. 237'500.-- (25% Steuern Beschwerdeführer 2
auf der verdeckten Ausschüttung der I. AG von Fr. 950'000.--) sowie
Fr. 475'000.-- (100% Busse für beide Steuerpflichtige). Da sich die Steuer-
und Bussenforderungen (Gehilfenschaft und eigene Widerhandlungen) auf
über eine Million Franken belaufen könnten, sei die Beschlagnahme der
aufgeführten Konti nicht unverhältnismässig (act. 15, S. 2 f.).
7.2 Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002
(act. 3.2) hält in Bezug auf den Umfang der voraussichtlich einzuziehenden
und damit gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR zu beschlagnahmenden Ver-
mögenswerte fest, dass als Vermögenswerte, welche allenfalls der Einzie-
hung unterliegen, alle wirtschaftlichen Vorteile gelten, die sich rechnerisch
ermitteln lassen. Weiter weist sie unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 365,
367 E. 1d (vgl. auch VPB 66.100 E. 4d) darauf hin, dass bei der Steuerhin-
terziehung der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Ge-
genwert der hinterzogenen Steuern besteht (vgl. nun auch aktuell das Urteil
des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Zu
Recht nicht erwähnt werden demgegenüber die Bussen. In der Tat regelt
der auf die besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen
- 15 -
Steuerverwaltung gemäss Art. 190 ff. DBG anwendbare Art. 46 VStrR le-
diglich die Beschlagnahme von Beweismitteln und von Deliktsgegenstän-
den, nicht dagegen die Vermögensbeschlagnahme, wie sie einige Kantone
zur Sicherstellung künftiger Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie
einer allfälligen Busse vorsehen (SCHWOB, Schweizerische Juristische Kar-
tothek, Karte 1289, S. 9; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 345 N. 22; SCHMID, a.a.O., N. 752). Es fehlt damit im Bereich des Ver-
waltungsstrafrechts des Bundes an einer nach Art. 44 SchKG grundsätzlich
möglichen, gesetzlichen Bestimmung, welche die Beschlagnahme von
Vermögenswerten im Eigentum des Beschuldigten oder einer mit ihm soli-
darisch haftenden Person zur Sicherstellung einer Busse ermöglichen wür-
de (deren Vollstreckung hat auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung
oder auf Pfandverwertung zu erfolgen; Art. 43 SchKG).
7.3 Vorliegend beziffert die Beschwerdegegnerin den dem Staat durch die
Steuerhinterziehung verursachten Ausfall für den Beschwerdeführer 2 so-
wie die I. AG mit je Fr. 237'500.-- und geht damit von hinterzogenen Steu-
ern von insgesamt Fr. 475'000.-- aus. In diesem Umfang ist die Beschlag-
nahme mit Blick auf die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin 1 als
Ehegattin für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 DBG) und der Haftung des
Beschwerdeführers 2 für die durch die I. AG hinterzogenen Steuern
(Art. 177 Abs. 1 DBG) zu Recht erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit der Beschlag-
nahme bei Solidarschuldnern BGE 120 IV 365, 369 f. E. 4 sowie BGE 101
Ia 325, 327 E. 2) und überdies auch verhältnismässig. Für eine darüber
hinaus gehende Beschlagnahme von Vermögenswerten fehlt es demge-
genüber an einer gesetzlichen Grundlage bzw. einem Beschlagnahme-
grund. Das hat die Aufhebung der Beschlagnahme im entsprechenden Um-
fang zur Folge, weshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit nicht wei-
ter geprüft zu werden braucht.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten der
Beschwerdeführer – zumindest beim derzeitigen Stand der Untersuchung –
aufzuheben ist, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt. Die Be-
schwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Verfahren
vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach
werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unter-
liegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund, Kantonen oder
Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich
um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesstrafgericht in Anspruch
nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Be-
- 16 -
schwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auf-
erlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Hat keine Partei vollständig obsiegt
oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessfüh-
rung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verlegt wer-
den (Art. 156 Abs. 3 OG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam
auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Tei-
len unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG).
Vorliegend erscheint es in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ge-
rechtfertigt, den Beschwerdeführern die Hälfte der auf Fr. 5'000.-- anzuset-
zenden Gerichtsgebühr (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) – unter
Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter
solidarischer Haftbarkeit – zu je gleichen Teilen aufzuerlegen.
8.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der
obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten
der Eidgenossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisatio-
nen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung
nicht (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire,
Band V, N. 2 zu Art. 159 OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zu-
gunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten ver-
hältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Höhe der Entschä-
digung richtet sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer Anspruch auf teilweisen
Ersatz ihrer Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt
wird (Art. 3 Abs. 3 des Reglements). Ausgehend von einer angemessenen
Entschädigung für begründeten Aufwand von Fr. 5’000.-- (inkl. MwSt) ergibt
sich damit ein Betrag von Fr. 2’500.-- (inkl. MwSt), mit welchem die Be-
schwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu entschädigen hat.
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und
die Beschlagnahme wird, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- über-
steigt, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und den Beschwerde-
führern im Umfang von Fr. 2’500.--, unter Anrechnung des geleisteten Kos-
tenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je
gleichen Teilen auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 24. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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